dazu BAG Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00, AP Nr 1 zu § 209 InsO). 16 a) Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 SGB X nicht (Satz 5). 17 Im Interesse einer wirksamen Beitragsüberwachung, die eine enge Zusammenarbeit der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger erfordert, verpflichtet § 28p Abs 1 S 3 SGB IV die Einzugsstellen außerdem, den für den Arbeitgeber zuständigen Rentenversicherungsträger zu unterrichten, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die beim Arbeitgeber eine alsbaldige Prüfung erforderlich erscheinen lassen. Die Voraussetzungen der Unterrichtungspflicht sind dann gegeben, wenn Anhaltspunkte für eine Prüfung aus besonderen Gründen bestehen; solche können in der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen (
hierzu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 3. SGBÄndG, BT-Drucks 13/1205 S 6 zu Art 1 Nr 3 <§ 28p>, hier zu Absatz 1). In den Fällen eines Insolvenzereignisses etwa veranlassen die Einzugsstellen "ad-hoc"-Betriebsprüfungen (Arbeitgeberprüfungen) durch die Rentenversicherungsträger. 18 b) Zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an, so wird die Vollstreckung einer (Alt)Masseverbindlichkeit iS des § 209 Abs 1 Nr 3 InsO nach § 210 InsO unzulässig (Vollstreckungsverbot). Das - von Amts wegen zu beachtende - Vollstreckungsverbot für Massegläubiger wird kraft Gesetzes mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter wirksam. Sinn und Zweck des § 210 InsO ist, die Befriedigung der Massegläubiger in einem gesetzmäßigen Verfahren zu erreichen und zu verhindern, dass nachrangige (Alt)Massegläubiger zulasten der vorrangigen Gläubiger nach § 209 Abs 1 Nr 1 und 2 InsO durch Einzelvollstreckung die volle Befriedigung ihrer Forderungen durchsetzen und auf diese Weise die Insolvenzmasse vorzeitig entleeren (
Hefermehl in Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, Münchener Kommentar zur InsO,
Hefermehl, aaO, § 210 RdNr 7; Uhlenbruck, aaO, § 210 RdNr 3) und gilt damit auch für Verwaltungsbehörden als (Alt)Massegläubiger (
- für § 60 KO und Vollstreckungen des Finanzamts in die Konkursmasse - schon BFHE 181, 202, 203 f = BStBl II 1996, 511). 19 In der finanzgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings geklärt (
etwa BFHE 218, 432, 434 = BStBl II 2008, 322; Sächsisches OVG NVwZ-RR 2013, 333 f = ZIP 2013, 424; s auch - zur Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Vornahme vertretbarer Handlungen im Immissionsschutzrecht trotz Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO - VGH Mannheim NVwZ-RR 2012, 460, 461 f = ZIP 2012, 1819), dass abgabenrechtliche Forderungen gegen den Insolvenzverwalter auch dann (noch) durch Verwaltungsakt festgesetzt werden dürfen, wenn dieser bereits die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs 1 InsO angezeigt hat. Im Hinblick auf die in der Abgabenordnung (AO) angelegte systematische Trennung zwischen Festsetzungs- (§§ 155 ff AO) und Erhebungsverfahren (§§ 218 ff AO) schränke das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO lediglich die Befugnis ein, den Verwaltungsakt zu vollstrecken, nicht aber, ihn zu erlassen. Die Festsetzung der Abgabenschuld durch Verwaltungsakt wird hierbei als Grundlage für die Verwirklichung (Erhebung) der Abgabe betrachtet. Nichts anderes kann im Kern in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Beitragsforderungen gelten. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwendungen können nicht überzeugen. 20 c) Vor dem dargestellten Hintergrund durfte auch die Beklagte die Beitragssumme dem Kläger gegenüber trotz eines - möglicherweise bestehenden - Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO durch Leistungs- bzw Zahlungsbescheid festsetzen und musste sich nicht - wie der Kläger meint - auf eine (bloße) Feststellung der Forderung beschränken (so aber LSG Baden-Württemberg ZIP 2015, 396 ff, Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen B 12 R 2/15 R; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 16.12.2014 - L 11 R 1115/14 und L 11 R 1116/14 - Juris RdNr 22, Revisionen anhängig unter B 12 R 3/15 R und B 12 R 4/15 R; aA wohl SG Duisburg Urteil vom 8.11.2010 - S 21 R 187/09). Insbesondere erweist sich ein solches Leistungs- bzw Zahlungsgebot nicht deshalb als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, nur weil es aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht vollstreckt werden könnte. 21 Der Senat kann offenlassen, welchen Rang die Verpflichtung zur Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Gefüge des Insolvenzrechts einnimmt, dh, ob sie den (Alt-)Masseverbindlichkeiten des § 209 Abs 1 Nr 3 InsO zuzuordnen ist oder nicht und ob § 210 InsO insoweit (überhaupt) zur Anwendung gelangt oder nicht (im erstgenannten Sinne LSG Baden-Württemberg ZIP 2015, 396, 398, Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen B 12 R 2/15 R; aA wohl SG Stuttgart Urteil vom 3.11.2011 - S 5 R 2494/11 - Juris RdNr 12). Denn selbst wenn die Beitreibung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen eines Verbots der Einzelzwangsvollstreckung nach § 210 InsO unzulässig sein sollte, schlüge dies jedenfalls nicht auf die Befugnis der Beklagten durch, gegenüber dem Kläger einen Nachforderungsbescheid zu erlassen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, berücksichtigt der Kläger bereits nicht, dass der Erlass eines zur Zahlung verpflichtenden Verwaltungsakts als solcher selbst noch keine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, wie sie § 210 InsO verbietet. Er beachtet außerdem nicht, dass der Leistungs- und Zahlungsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV erst die Grundlage für das Beitragsverfahren schafft. Ob ein solcher Bescheid dann vollstreckt werden darf oder ob die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung wegen eines insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbots ausscheidet, ist erst auf einer späteren Ebene von den Krankenkassen (als Einzugsstellen) beim Einzug der Beiträge und hier in einem letzten, selbstständigen Verfahrensabschnitt zu prüfen, wenn die vom Arbeitgeber geschuldete Beitragssumme nicht freiwillig gezahlt wird. 22 Zu Recht hat das SG im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Erhebung (§ 76 Abs 1 SGB IV) von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Fall einer Betriebsprüfung durch die Träger der Rentenversicherung zweigeteilt ist. Seit 1.1.1999 liegt die Überprüfung von Arbeitgebern nicht mehr - wie bis dahin - bei den Krankenkassen als Einzugsstellen, sondern obliegt den Rentenversicherungsträgern, die diese grundsätzlich in alleiniger Verantwortung durchzuführen haben (zu den Gründen und der stufenweisen Einführung der Prüfzuständigkeit der Rentenversicherungsträger
die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines 3. SGBÄndG, BT-Drucks 13/1205 S 6 zu Art 1 Nr 3 <§ 28p>, hier zu Absatz 1, sowie Neidert DRV 1995, 651, 654 ff; ferner Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand März 2014, K § 28p RdNr 3 ff). In der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger liegt seither die Prüfung der ordnungsgemäßen Erledigung der melde- und beitragsrechtlichen Pflichten der Arbeitgeber, während die laufende Überwachung des Meldeverfahrens (
SGB IV) und - in diesem Zusammenhang - der Einreichung der Beitragsnachweise und der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Beitragseinzug, hier die Geltendmachung von (rückständigen) Beiträgen, weiterhin den Einzugsstellen übertragen ist (
Prüfung, also die Prüfung "vor Ort" in den Unternehmen (
hierzu etwa Schlegel in Küttner, Personalbuch 2015, 22. Aufl, "Außenprüfung" RdNr 12; ferner Wehrhahn in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 28p SGB IV RdNr 6; Neidert DRV 195, 651, 657). Die Einzelheiten dieser Prüfung sind in der Beitragsverfahrensordnung - BVV - vom 3.5.2006 (BGBl I 1138) geregelt. 23 Zwar trifft es zu, dass die Rentenversicherungsträger nach Maßgabe des § 28p Abs 1 S 5 SGB IV (umfassend) ermächtigt sind, im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und - ausdrücklich auch zur - Beitragshöhe einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern zu erlassen; die hierfür (sonst) bestehende Zuständigkeit der Einzugsstellen nach § 28h Abs 2 S 1 SGB IV tritt insoweit zurück (§ 28p Abs 1 S 5 Halbs 2 SGB IV). Sie dürfen - wie jene - auch die Handlungsform des Verwaltungsakts in der Gestalt eines Leistungs- bzw Zahlungsgebots einsetzen. Macht ein Rentenversicherungsträger von der ihm durch § 28p Abs 1 S 5 SGB IV eingeräumten Befugnis zur Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Gebrauch, so kommt seinem Leistungs- bzw Zahlungsbescheid aber gleichwohl nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten (
zuletzt - im Zusammenhang mit einer geforderten Entlastungswirkung für Arbeitgeber - BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 24; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 19). Die Betriebsprüfung hat insbesondere den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (
Abs 1 S 3 SGB IV) unternehmen können; im Insolvenzverfahren hat der Nachforderungsbescheid des Rentenversicherungsträgers vor allem die Funktion, den Einzugsstellen die Glaubhaftmachung ihrer Beitragsforderungen zu ermöglichen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Beitragsnachweise und/oder Meldungen des Arbeitgebers fehlen bzw unvollständig oder unzutreffend sind (
In diesem Sinne regelt ein im Rahmen einer Betriebsprüfung erlassener Leistungs- bzw Zahlungsbescheid des Rentenversicherungsträgers für die Einzugsstellen verbindlich die maximale Höhe der (rückständigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Ausgangsbasis für den Beitragseinzug (so auch SG Duisburg Urteil vom 8.11.2010 - S 21 R 187/09). Der Beitragseinzug ist nach der dem Beitrags(erhebungs)verfahren des SGB IV immanenten Trennung zwischen Überprüfung des Arbeitgebers einerseits und seiner Überwachung sowie der Geltendmachung von Beitragsansprüchen andererseits (
hierzu den Zusammenhang zwischen § 28h Abs 1 S 2 und 3, § 28p Abs 1 S 3, Abs 3, § 76 Abs 3 und 4 SGB IV) nämlich Sache der Einzugsstellen als Gläubiger der Beitragsforderungen und von diesen in einem gesonderten Verwaltungsverfahren vorzunehmen, wenn wegen versicherungs- und/oder beitragsrechtlicher Änderungen eine Abweichung von den Prüffeststellungen in Betracht kommt. Erst der (Leistungs- bzw Zahlungs-)Bescheid des Rentenversicherungsträgers schafft die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis und vermittelt insoweit den Nachweis einer Rechtsstellung, ohne gleichzeitig bereits die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne zu haben, die Verwaltungsakten mit einem Leistungs- bzw Zahlungsgebot üblicherweise zukommt. Dass der Bescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers - wie der Kläger einwendet - "ein Verhalten abverlangt", das "rechtmäßiger Weise gar nicht mehr durchgesetzt werden kann", ist vor diesem Hintergrund - wegen der vom Gesetz vorgegebenen und von den Versicherungsträgern zu beachtenden Zweiteilung der Aufgaben - am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips nicht zu beanstanden. Rechte der Betroffenen im Insolvenzverfahren werden dadurch schon mit Blick auf § 209 InsO nicht beeinträchtigt, zumal es sich bei Insolvenzverwaltern - wie dem Kläger - um sachkundige Adressaten solcher Bescheide der Rentenversicherungsträger handelt, denen (trotz aus Laiensicht möglicherweise zu Missverständnissen Anlass gebenden Bescheidformulierungen) ohne Weiteres die Funktion der aufgezeigten Vorgehensweise der Träger (= Ersetzung fehlender bzw fehlerhafter Arbeitgebermeldungen gegenüber den Einzugsstellen) klar sein muss und die aufgrund ihrer Fachkenntnis von der betroffenen Materie keinen Zweifel daran haben können, dass durch deren Vorgehen keineswegs bereits eine Regelung der endgültigen und ohne Weiteres der Vollstreckung fähigen Beitragsforderung vorgenommen wird (dazu auch näher sogleich). 24 2. Die Beklagte durfte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Kläger auch in Höhe von 101 046,18 Euro festsetzen. 25 Die angefochtenen Bescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Hinblick auf § 335 Abs 3 S 2, Abs 5 SGB III gehalten gewesen wäre, die rückständigen Beiträge von Beginn an in niedrigerer Höhe zu ermitteln oder ihre Summe im Widerspruchsverfahren im Wege der Teilabhilfe bzw später durch "Bescheidkorrektur" zu reduzieren (dazu a). Die Bescheide sind auch nicht etwa inhaltlich zu unbestimmt, weil - wie der Kläger vorträgt - unter den Beteiligten "Einigkeit darüber bestehen" dürfte, dass die von der Beklagten "austenorierte" Gesamtforderung gegenüber den Einzugsstellen später wegen beitragsrechtlicher Veränderungen nicht in voller Höhe beglichen werden muss (dazu b). 26 a) Nach § 335 Abs 3 S 2, Abs 5 SGB III wird der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge (auf das Arbeitsentgelt) an die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, soweit er der BA (= Beigeladene zu 1.) Sozialversicherungsbeiträge zu ersetzen hat, die diese für dieselbe Zeit im Zusammenhang mit einer "Gleichwohlgewährung" von Arbeitslosengeld - nach § 143 Abs 3 S 1 SGB III in der hier maßgebenden, bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung - (auf das Arbeitslosengeld) entrichtet hat. Die Befreiung des Arbeitgebers von der Entrichtungsverpflichtung reicht damit dem Grunde und der Höhe nach so weit, wie der Ersatzanspruch der BA besteht; dieser Anspruch entsteht mit der Entrichtung der Beiträge durch die BA an die Einzugsstellen (
noch zu § 160 Abs 1 S 2 AFG BSG SozR 2200 § 29 Nr 13 S 34 f). Darüber hinaus verbleibt es bei der Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von (Gesamt)Sozialversicherungsbeiträgen auf das Arbeitsentgelt an die zuständigen Einzugsstellen (
zB Wagner in GK-SGB III, Stand August 2014, § 335 RdNr 9; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Stand September 2014, § 335 RdNr 77; ferner Düe in Brand, SGB III,
Abs 1 Nr 2 SGB V, § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI) - nur auf das Arbeitslosengeld ab und nicht etwa - wegen einer Versicherungspflicht aufgrund (fortbestehender) Beschäftigung (
Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI) - auf das Arbeitsentgelt. Gegen die Beurteilung als Erfüllungseinwand spricht auch, dass ein solcher Einwand dann in funktionswidriger Weise letztlich immer schon dann eingriffe, wenn die Beiträge auf das Arbeitslosengeld von der BA tatsächlich gezahlt wurden. 29 In diesem Sinne verschafft § 335 Abs 3 S 2 SGB III dann, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, dem Arbeitgeber nur einen Einwand der Zahlungsbefreiung, der - wie Beklagte und Beigeladene zu
30 Dass die von der zu 1. beigeladenen BA geleisteten Sozialversicherungsbeiträge von der mit einem Bescheid der Rentenversicherungsträger nachgeforderten Beitragssumme nicht "in Abzug" zu bringen sind und dass der Arbeitgeber mit seinem Einwand der Zahlungsbefreiung erst auf das Verfahren vor den Einzugsstellen beim Vollzug der Beitragsforderung verwiesen werden muss, ist - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - auch sachgerecht. Er trägt selbst vor, dass die Geltendmachung der "Anspruchsübergänge" durch die BA und ihre bescheidmäßige Festsetzung des Anspruchs auf Beitragsersatz gegenüber dem Arbeitgeber "oftmals recht zögerlich" erfolgen. Ein Zuwarten vertrüge sich aber nicht mit der schon oben beschriebenen (dazu 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.