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BSG B 1 KR 1/10 D

KSRE133791527 ECLI:DE:BSG:2010:070910BB1KR110D0 BSG 1. Senat 20100907 B 1 KR 1/10 D Beschluss § 142a Abs 4 S 1 SGG, § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG, § 1 GKG 2004, § 63 Abs 1 GKG 2004, Anl 1 Teil 7 GKG 20

§ 142aNr 2 Rd

Nr 18 mwN). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt in Verfahren der sofortigen Beschwerde in der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich das SGG, soweit nicht § 142a SGG speziell auf Regelungen des GWB verweist (

§ 142aNr 3 Rd

Nr 8; Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2010, § 142a RdNr 7). So liegt es für die Gerichtskosten. Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Zutreffend hat das LSG erkannt, dass Teil 7 der Anlage 1 zum GKG - Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - keine Gebührentatbestände für sofortige Beschwerden nach § 142a Abs 1 SGG beinhaltet, die streitwertabhängig sind. 5 3. Soweit das LSG aus der in § 142a Abs 1 SGG vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 116 Abs 1 und 2 GWB etwas anderes ableiten will, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Die entsprechende Anwendung dieser Regelungen betrifft lediglich die Zulässigkeit sofortiger Beschwerden gegen Entscheidungen oder Nichtentscheidungen von Vergabekammern. Nach § 116 Abs 1 GWB ist nämlich gegen Entscheidungen der Vergabekammer die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. Gemäß § 116 Abs 2 GWB ist die sofortige Beschwerde auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs 1 GWB entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Verweisung auf das GKG enthalten diese Regelungen nicht. 6 Es widerspräche dem aus § 1 GKG abzuleitenden Analogieverbot im Kostenrecht (

§ 142aNr 2 Leitsatz 5 und Rd

Nr 18 mwN), dennoch von streitwertabhängigen Gebührentatbeständen im Rahmen der Verfahren nach § 142a SGG auszugehen. Ebenso wenig, wie aus § 202 SGG über den Wortlaut der Norm hinaus eine Verweisung auf die Gebührentatbestände für sofortige Beschwerden in Vergaberechtssachen vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgeleitet werden kann (vgl BVerfG PharmR 2010, 360 ff), ist dies durch eine Auslegung des § 116 Abs 1 und 2 GWB über seinen Wortlaut hinaus zulässig. Eine im Wege analoger Normanwendung zu schließende Regelungslücke könnte allenfalls in Teil 7 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) diskutiert werden. Besteht sie, so darf sie nicht durch analoge Anwendung der Gebührentatbestände geschlossen werden, die in Teil 1 der Anlage 1 zum GKG für zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten für Beschwerdeverfahren nach § 116 GWB vorgesehen sind (KV Nr 1220 - 1223). Einer solchen Lückenschließung steht das Analogieverbot des § 1 GKG entgegen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133791527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.