Nr 19; BT-Drucks 13/4941, S 166 f <zu § 71>; B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 67 RdNr 68, Stand Dezember 2016). 22 Trotz dieser Abweichung der BAB-Regelungen von den BAföG-Bestimmungen ergaben sich wegen der zumeist vorab bekannten Höhe der Ausbildungsvergütung regelmäßig keine tatsächlichen Abweichungen bei der nach einer Durchschnittsbetrachtung erfolgenden Berechnung des monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens im Regelbewilligungszeitraum von einem Jahr. Eine Änderung trat erst mit der Verlängerung des Bewilligungszeitraums von zwölf Monaten auf 18 Monate durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19.3.2001 (BGBl I 2001, 390) ein. Der Verlängerung des Bewilligungszeitraums kommt Bedeutung für die Höhe der BAB zu, weil die regelmäßig höhere Ausbildungsvergütung im zweiten Ausbildungsjahr in die Berechnung der BAB bereits für das erste Ausbildungsjahr einbezogen wurde. Die Erweiterung des Bewilligungszeitraums begründete der Gesetzgeber dennoch ausschließlich mit verwaltungspraktischen Gründen. Durch die Verlängerung des Bewilligungszeitraums werde die Verwaltung bei einer überwiegend 36 Monate umfassenden Ausbildungsdauer durch Erlass von nur noch zwei anstelle von bisher drei Bescheiden entlastet. Den Belastungsspitzen zu Beginn der Ausbildung im August/September eines Jahres könne die Bundesagentur für Arbeit durch organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend begegnen. Auch ziele die Verlängerung darauf ab, die bislang unzumutbar langen Bearbeitungszeiten für die Antragsteller zu verkürzen (vgl BR-Drucks 585/00, S 40; BT-Drucks 14/4731, S 28). 23 Dieser entstehungsgeschichtliche Zusammenhang der § 67 Abs 2 Satz 1, § 67 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III und § 69 Abs 1 SGB III und der daraus herzuleitende Zweck der Regelung mit einem ausdrücklichen und alleinigen Abstellen auf verwaltungspraktische Gesichtspunkte bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Auszubildende wie den Kläger mit einer lediglich 24 Monate umfassenden Ausbildung abweichend behandeln wollte. Wie die Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 14/4731 S 28 "überwiegend 36 Monate umfassende Ausbildungsdauer") belegen, hat er Berufsausbildungen mit einer unterschiedlichen Dauer in den Blick genommen. Auch bei dem Anstieg von Ausbildungsvergütungen im zweiten Ausbildungsjahr handelt es sich um einen regelhaften Umstand, der sich bereits aus § 17 Abs 1 Satz 2 des BBiG ergibt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber dies unbeachtet gelassen hat. 24 cc) Die Beklagte ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehalten, einen vom Regelfall abweichenden Bewilligungszeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Zwar kann - wie der Senat bereits betont hat - nach den jetzigen Regelungen zur Berechnung der BAB regelmäßig und regelhaft vor allem zu Beginn einer Ausbildung eine Unterdeckung des errechneten Gesamtbedarfs des Auszubildenden bei alleiniger Betrachtung der BAB auftreten (BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 20/
Nr 20). Hiervon ist auch der Kläger betroffen. Bedenken begegnet dies wegen der Unterhaltssicherungsfunktion der BAB (vgl BSG vom 28.11.2007 - B 11a AL 47/06 R - SozR 4-4300 § 71 Nr 3 RdNr 18). Nach ihrer Zweckbestimmung soll sie den Bedarf zum Lebensunterhalt während einer Berufsausbildung absichern (BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 29) und einen Zugang zum Erwerbsleben über eine abgeschlossene Berufsausbildung ermöglichen (vgl zur vorrangigen Absicherung der durch die Ausbildung entstehenden existenziellen Bedarfe durch Leistungen nach dem BAföG und dem SGB III BVerfG vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 - juris RdNr 13 ff; BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 25) 25 Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 8.7.2009 (B 11 AL 20/
Nr 20 ff) ausgeführt, dass sich eine vorübergehende Unterschreitung des Bedarfs mit Rücksicht auf den Ausgleich in Härtefällen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sieht. Denn der Gesetzgeber hatte bereits in § 27 Abs 4 SGB II aF eine Möglichkeit eröffnet, Härtefälle im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzufangen. Auch aus Gründen der Absicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums ist daher eine Verkürzung des Regelbewilligungszeitraums von 18 Monaten auf das erste Ausbildungsjahr des Klägers nicht geboten. Diesen Weg der Öffnung für SGB II-Leistungen hat der Gesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) zum 1.8.2016 fortgesetzt, indem er den Ausschluss der Auszubildenden mit Anspruch auf BAB von SGB II-Leistungen aufgehoben hat. Anstelle einer Änderung der Regelungen der BAB hat er die Schnittstelle zwischen Grundsicherung und Ausbildungsförderung entschärft. Ob es sich um eine verwaltungspraktische und zweckmäßige Lösung handelt, wenn eine Bedarfsdeckung bei bestimmten Auszubildenden nur unter Einbeziehung zweier Sozialleistungssysteme erfolgt, hatte der Senat nicht zu entscheiden. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133820213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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