R 1500 § 160a Nr 11;
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. 4 Die Kläger halten die Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, "ob der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellt" und "ob der Anspruch nach § 198 GVG im Falle des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des § 33 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übergeht." 5 Zwar handelt es sich bei diesen aufgeworfenen Fragen um Rechtsfragen, die auf die Auslegung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen abzielen. Allerdings haben die Kläger bereits die Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit ihrer Fragen nicht dargetan. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Dies setzt voraus, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren, bisher unbeachtet gebliebenen Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzulegen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (
Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Ausführungen. Die Kläger legen weder den zugrunde liegenden Sachverhalt noch den vom Revisionsgerichts einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils dar. Hiermit einhergehend fehlt es auch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Hierzu hätte es der Darstellung bedurft, inwiefern die angedeutete Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist (
Nr 51 und § 160a Nr 13 und 65) und sich für eine Antwort auf die Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in bereits vorliegenden Entscheidungen ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Insofern hätten sich die Kläger insbesondere auch mit der Vorschrift des § 198 GVG sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen (vgl insbesondere BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 35 ff). Gleiches gilt auch für die Vorschriften der §§ 11 und 33 SGB II entsprechend den umfangreichen Ausführungen des LSG in dessen angefochtener Entscheidung (vgl S 7 bis 13 des Urteils). Soweit die Beschwerdebegründung sich die Auffassung des Berufungsurteils zu eigen macht, möglicherweise sei der Gesetzgeber gefordert, richtet sich dieses Anliegen ohnehin nicht an die höchstrichterliche Rechtsprechung. 6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat daher ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 7 Die Beschwerde ist somit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 9 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 3 GKG, weil die Kläger in der genannten Höhe durch das LSG-Urteil beschwert sind. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133820612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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