KSRE133890209 ECLI:DE:BSG:2018:040718UB3KR1417R0 BSG 3. Senat 20180704 B 3 KR 14/17 R Urteil § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 66 SGG, § 158 S 1 SGG, § 107 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 5, § 136 Abs 1 SGB 3
§ 144Nr 11 S 20).
Dies kann zur Folge haben, dass bei einem teilweisen Obsiegen die Berufung eines der Beteiligten zulässig ist, diejenige eines anderen dagegen zulassungsbedürftig. Entgegen der Ansicht des LSG war ausgehend davon für die Beklagte als Berufungsklägerin der Beschwerdewert von 750 Euro nicht überschritten. 13 2. Bei der Berufung eines Leistungsträgers ist insoweit regelmäßig allein vom Gegenstand seiner Verurteilung durch das SG auszugehen (vgl
§ 158Nr 3 S 13).
Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen sind demgegenüber nicht in die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes einzubeziehen, selbst dann, wenn die angestrebte Änderung kraft bindender Vorschriften weitere Änderungen nach sich zieht (vgl zB
§ 144Nr 11 S 20; Soz
R 4-1500 § 144 Nr 2 RdNr 6 mwN; Leitherer, aaO, § 144 RdNr 15 mwN). Es kommt vielmehr allein darauf an, über welche Forderung "unmittelbar" gestritten wird (BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 2 RdNr 5). Die insoweit im zu entscheidenden Fall maßgebende Summe des Krg, zu deren Zahlung an den Kläger das SG die Beklagte für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014 verurteilt hat, macht nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) und bezüglich derer auch offensichtliche Unrichtigkeiten wie Rechenfehler nicht ersichtlich sind, weniger als 750 Euro aus. 14
- Es kann bei alledem offenbleiben, wie es sich in Bezug auf den Beschwerdewert und die Zulässigkeit der Berufung bei einem Kläger verhält, der Krg als Spitzbetrag über eine andere Sozialleistung hinaus begehrt, wenn er in erster Instanz unterlegen ist. Hierzu wird in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, dass es für den zu erreichenden Beschwerdewert iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG trotz der teilweisen Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X nicht auf den verminderten Betrag, sondern - was auch das LSG befürwortet hat - auf den Betrag des ungekürzten Krg ankomme (so BSG Urteil vom 12.3.2013 - B 1 KR 7/12 R - SozR 4-2500 § 49 Nr 6 RdNr 11, 12; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 45 RdNr 12; ferner zB Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 144 RdNr 15, sowie Keller, ebenda, § 130 RdNr 2c mwN; Knittel in Hennig, SGG, § 144 RdNr 18a mwN, Kommentierungsstand Oktober 2017; Wehrhahn, aaO, § 144 RdNr 21; Karl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.8.2017, § 144 Anm 6c ff). Um eine solche Konstellation geht es vorliegend indessen nicht. Grundsätzlich ist für den Beschwerdewert iS des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG nämlich - wie ausgeführt - nur der Betrag maßgebend, der für den jeweiligen Berufungskläger als Rechtsmittelführer im angestrebten Berufungsverfahren im Streit ist. Das sind hier für die beklagte Krankenkasse weniger als 750 Euro: Das SG hat die berufungsführende Beklagte nach dem Wortlaut des Urteilstenors nur verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.2014 bis 31.3.2014 Krg zu zahlen, "soweit der Anspruch nicht durch Auszahlung von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit für den gleichen Zeitraum ... als erfüllt gilt". Bei einem derart auf einem unbezifferten Antrag aufbauenden Urteilstenor ist der Wert zu ermitteln (vgl Knittel in Hennig, aaO, § 144 RdNr 20; BSG Beschluss vom 5.8.2015 - B 4 AS 17/15 B - Juris RdNr 6). Dieser Wert liegt hier - wie dargelegt - für die Beklagte unterhalb der Schwelle von 750 Euro. Die Frage der Bedeutung der Arbeitslosengeldzahlung könnte sich zwar für eine Berufung des Klägers stellen, von vornherein aber nicht für die Beurteilung der sich bei der Beklagten niederschlagenden wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Berufungsverfahrens im Verhältnis von Kläger und Beklagter, und zwar auch nicht, soweit sie sich - vom LSG allerdings auch nicht festgestellten (vgl aber § 163 SGG) - möglicherweise noch konkreten Erstattungsansprüchen der Bundesagentur für Arbeit ausgesetzt sieht (vgl dazu auch - bezogen auf die ähnliche Frage der notwendigen Beiladung eines Erstattung begehrenden dritten Leistungsträgers - BSGE 61, 66 ff = SozR 2200 § 182 Nr 104). Auf die Erwägungen des LSG, dass es bei einem Versicherten im Gerichtsverfahren für den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG) unschädlich sein müsse, dass wegen der Erfüllungswirkung des § 107 SGB X wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld ggf nur noch der Krg-Spitzbetrag zu zahlen sei, und dass dem Versicherten ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung zuzuerkennen sei, dass ihm Krg als solches zugestanden habe, kommt es angesichts dessen nicht an. Abzustellen ist in der vorliegenden prozessualen Konstellation vielmehr allein auf den auf Seiten der Beklagten maßgebenden Wert des Beschwerdegegenstands iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG. Dieser liegt für die Beklagte nach dem Urteilstenor des SG und ihrem Berufungsbegehren (= Aufhebung des SG-Urteils und Abweisung der gegen sie gerichteten Klage) unterhalb von 750 Euro. 15
- Da weder das SG noch das LSG - auf eine Beschwerde hin - die zulassungsbedürftige Berufung nach § 144 Abs 2 iVm Abs 1 S 2 SGG zugelassen haben, ist sie unzulässig geblieben. Dieser Mangel der Zulassung einer zulassungsbedürftigen Berufung ist auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (stRspr, vgl
§ 158Nr 1 S 2 mw
N;
§ 144Nr 18 S 48; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, Stand Juni 2015, § 144 SGG Rd
Nr 15 mwN). Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist insbesondere weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen. Die bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (so
§ 158Nr 1 S 5 mw
N). Das LSG hat demgegenüber eine Zulassungsentscheidung nicht getroffen. Ein Berufungsgericht wäre im Übrigen außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auch nicht befugt gewesen, über die Zulassung der Berufung im Urteil zu entscheiden oder die Berufung - zumal eines rechtskundigen Leistungsträgers - in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten (
§ 158
Nr 1 Leitsatz 2 und S 5;
§ 158
Nr 3 Leitsatz und S 13 f <Berufung der Krankenkasse gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Krg-Spitzbetrags über vom Arbeitsamt gezahltes Übergangsgeld hinaus>; BSG Urteil vom 22.1.1998 - B 14/10 KG 17/96 R). Wird trotz nicht statthafter Berufung - wie hier - vom SG über eine Berufung belehrt, liegt darin zwar eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, jedoch ohne dass die Möglichkeit einer Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht; es ergibt sich vielmehr die Folge, dass das falsche Rechtsmittel (hier Berufung) - hier vom Senat - als unzulässig zu verwerfen ist (so bereits
§ 158Nr 1 S 2 ff).
Der im Revisionsverfahren einzig bedeutsame Fehler des erstinstanzlichen Urteils - dessen Richtigkeit in der Sache der Senat nicht zu überprüfen hat - besteht in einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, deren Folgen allein im Gesetz geregelt sind (vgl § 66 Abs 2 SGG). Ob der zutreffende Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde bei dieser Konstellation innerhalb der Jahresfrist einzulegen ist oder ob auch danach noch ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht, bedarf im jetzigen Verfahrensstadium keiner Entscheidung des Senats; denn dadurch würden die schutzwürdigen Belange des Klägers verletzt, der ein für ihn günstiges und nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbares erstinstanzliches Urteil erstritten hat. Er hat einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass die Frage der Rechtsmittelzulassung in dem dafür vorgesehenen Verfahren geklärt wird. Die Berufung ist aber erst zulässig, wenn der unterlegene Beteiligte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das SG (im Wege der Abhilfe) oder das LSG die Zulassung beschlossen hat (so zum Ganzen erneut bereits
§ 158Nr 1 S 6).
16 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133890209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public