Die Abhängigkeit des Logopäden von dem verordnenden Vertragsarzt ergebe sich zudem aus der vorgelegten Rahmenempfehlung über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln gemäß § 125 Abs 1 SGB V für den Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Entwurf - Stand 17.5.2013, <E->Rahmenempfehlung). So bestimme etwa nach § 18 Abs 4a (E-)Rahmenempfehlung im Zweifel der verordnende Arzt den Behandlungsbeginn. Eine Änderung des Behandlungsbeginns könne lediglich einvernehmlich zwischen dem Vertragsarzt und dem Heilmittelerbringer erfolgen, wobei eine einvernehmliche Änderung auf dem Verordnungsblatt zu begründen und zu dokumentieren sei. Erkläre sich der verordnende Arzt mit einem anderen Behandlungsbeginn nicht einverstanden, habe der Heilmittelerbringer, hier die Klägerin als Logopädin, sich an den verordneten Behandlungsbeginn zu halten. Wesentlich gegen die Einstufung der Logopäden als Heilkundige spreche auch § 18 Abs 4b (E-)Rahmenempfehlung. Ausweislich dieser Vorschrift könne der Heilmittelerbringer, wenn er eine vom Arzt abweichende Ansicht hinsichtlich der Behandlung vertrete, diese nur mit Zustimmung des Arztes verwirklichen. Stimme der Arzt nicht zu, sei der Heilmittelerbringer an die bereits ausgestellte Verordnung gebunden. Selbst wenn der Arzt zustimme, setze die Umsetzung der Ansicht des Heilmittelerbringers sogar ggf eine neue ärztliche Verordnung voraus. Danach bleibe der verordnende Arzt "Herr der Behandlung". Entsprechendes gelte für § 18 Abs 5a und b (E-)Rahmenempfehlung, die für sonstige Fälle eine Änderung der Verordnung bei Abweichung von der bisherigen vorschrieben. Eine Einstufung der Klägerin als Heilkundige rechtfertige sich auch nicht deswegen, weil Logopäden berechtigt seien, eine Erstbefundung vorzunehmen und die Klägerin nach ihrer Behauptung eigene Diagnosen erstelle. Das BSG habe bereits in seiner Entscheidung vom 11.11.2003 (B 12 RA 2/03 R - Juris) erklärt, dass Spielraum für eigene Gestaltungsmöglichkeiten nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit eines Heilmittelerbringers von der Verordnung des Arztes ändere. Unter Berücksichtigung der Heilmittelrichtlinien und der Gemeinsamen Rahmenempfehlungen sei der ärztlichen Verordnung die übergeordnete Bedeutung zuzumessen. Diese bestimme den gesamten Behandlungszyklus. Die Bedeutung der ärztlichen Verordnung als Abgrenzungsmerkmal der heilkundlichen Tätigkeit von der Krankenpflege werde auch in der Entscheidung des BSG vom 4.6.1998 (B 12 KR 9/
5 Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision, deren Einlegung die Beklagte zugestimmt hat, rügt die Klägerin eine Verletzung des § 2 S 1 Nr 2 SGB VI. 6 Nach der bisher maßgeblichen Rechtsprechung des BSG seien Logopädinnen im Gegensatz zu anderen Heilmittelerbringern, zB Physiotherapeutinnen, nicht unter den Begriff der Pflegepersonen nach § 2 S 1 Nr 2 SGB VI zu subsumieren, weil insoweit erhebliche Unterschiede in den Berufsbildern und Ausbildungsbestimmungen existierten. Leistungserbringer seien dann nicht gemäß § 2 S 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit selbst eine Diagnose stellten und einen Behandlungsplan zu erstellen hätten. Diese Voraussetzungen würden für Logopädinnen - im Gegensatz zu anderen Heilmittelerbringern, zB Physiotherapeutinnen - erfüllt. Insoweit sei auf die Leitentscheidung des BSG vom 30.1.1997 (12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr 2) zu verweisen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts füge sich auch die Entscheidung des BSG vom 4.6.1998 (B 12 KR 9/
Nr 3) in die ratio decidendi der maßgeblichen Leitentscheidung vom 30.1.1997 ein. Zwar werde auch auf die "ärztliche Verordnung" abgestellt. Sie stelle aber in der Sache eher einen untergeordneten Bezugspunkt für die Abgrenzung dar. Die Ablehnung für die Annahme des Vorliegens eines heilkundlichen Berufs stütze sich vielmehr in erster Linie auf Spezifika des berufsrechtlichen Regelwerks. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das BSG seine Leitentscheidung hätte korrigieren und auf die ärztliche Verordnung abstellen wollen. Im Gegenteil werde ausdrücklich die unterschiedliche Behandlung der Logopäden einerseits und der Physiotherapeuten sowie Ergotherapeuten andererseits mit der Begründung verteidigt, beide Berufe unterschieden sich von dem der Logopäden erheblich und beruhten auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Ebenso wenig ergebe sich zu Gunsten der Rechtsauffassung des SG etwas aus den Entscheidungen des BSG vom 11.11.2003 (B 12 RA 2/03 R - Juris) und vom 12.1.2007 (B 12 R 14/06 B - Juris). 7 Entgegen der Auffassung des SG sei im Bereich der Logopädie der Arzt nicht "Herr der Behandlung". Zutreffend erkenne das Erstgericht zunächst an, dass - anders als alle übrigen Heilmittelerbringer - Logopäden selbst auf Basis der maßgeblichen (E-)Rahmenempfehlung im Rahmen der Befunderhebung eine Diagnose stellten und einen hierauf basierenden Behandlungsplan erstellten. Bereits dadurch gewinne die Tätigkeit, abweichend von anderen Berufsgruppen, einen deutlichen heilkundlichen Charakter, den das Gericht auch prinzipiell nicht in Abrede stelle. Entgegen der Ansicht des SG ergebe sich auch keine wesentliche Abhängigkeit der Heilmittelerbringer vom verordnenden Arzt aus den Vorschriften der (E-)Rahmenempfehlung. Diese sei vielmehr durchgängig mehr an einer konsensorientierten Form der Leistungserbringung im Sinne einer "Prozessqualität" (§ 15 <E->Rahmenempfehlung) ausgerichtet. Es dominiere der Gedanke der "Abstimmung zwischen Heilmittelerbringer und verordnendem Arzt" (§ 15 Abs 2 Buchst a <E->Rahmenempfehlung), bei der die Indikation als "Orientierung der Behandlung" (§ 15 Abs 2 Buchst b <E->Rahmenempfehlung) zu berücksichtigen sei. Einer "sklavischen" Bindung an die Indikation sei damit eine klare Absage erteilt. Die sprachtherapeutischen Leistungserbringer hätten sogar eine Abstimmung des Therapieplans mit anderen an der Behandlung Beteiligten herbeizuführen, Patienten und deren Angehörige im Einzelfall zu beraten sowie sich an Case-Managements und Qualitätszirkeln zu beteiligen (§ 15 Abs 3 Buchst a bis c <E->Rahmenempfehlung). Entgegen der Auffassung des SG zeige auch § 18 <E->Rahmenempfehlung - ebenso wie §§ 6 und 20 <E->Rahmenempfehlung - den erheblichen Einfluss der sprachtherapeutischen Leistungserbringer. 8 Abgesehen davon sei die ärztliche Verordnung kein taugliches Abgrenzungskriterium im Rahmen des § 2 S 1 Nr 2 SGB VI. Stelle man auf den Aspekt der ärztlichen Verordnung ab, seien alle Gesundheitsfachberufe, soweit der Tatbestand des § 2 S 1 Nr 2 SGB VI auch im Übrigen erfüllt sei, immer versicherungspflichtig. Der Ansatz des SG nivelliere damit jedwede Unterscheidungsfähigkeit des ohnehin bereits durch die Rechtsprechung in nicht unbedenklicher Weise ausgeweiteten Tatbestands. Seinem Wortlaut nach sei § 2 S 1 Nr 2 SGB VI vielmehr dahin zu verstehen, dass er eher die pflegerischen, dh traditionellen heilhilfsberuflichen Tätigkeiten im Blickfeld habe. 9 Die Klägerin beantragt,das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Januar 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2013 aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht nach § 2 S 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtig ist. 10 Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 12 Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Derzeit ist dem Senat eine abschließende Entscheidung wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich (§ 170 Abs 2 S 2 SGG; vgl zum Begriff "untunlich" im Sinne der Norm: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 170 RdNr 7 mwN). 13 1. Die vom SG zugelassene und damit statthafte Sprungrevision (§ 161 Abs 2 S 2 SGG) der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. 14 Insbesondere ist die Revision trotz Bedenken noch ausreichend begründet. 15 Gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17). 16 Wendet sich die Revision - wie hier - gegen eine Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 f mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). 17 Die Klägerin gibt nicht an, welchen konkret-individuellen Lebenssachverhalt das SG bezogen auf ihren Fall festgestellt hat. Die Revisionsbegründung beschäftigt sich vielmehr abstrakt-generell mit dem Berufsbild des Logopäden, der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung der versicherungsfreien Heilberufe von den versicherungspflichtigen Heilhilfsberufen sowie diversen Vorschriften der <E->Rahmenempfehlung über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln für den Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und zeigt in Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten auf, warum das SG § 2 S 1 Nr 2 SGB VI angeblich nicht richtig angewendet hat. Die Beschränkung auf abstrakt-generelle Darstellungen ist allerdings im vorliegenden Fall unschädlich, weil das SG seine "Feststellungen" in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf abstrakt-generelle Umstände beschränkt und diese seiner Entscheidung zugrunde legt. Wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits aufgeführt hat (BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr 1, RdNr 12 ff), darf das Grundrecht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) nicht dadurch unzumutbar verkürzt werden, dass ihr abverlangt wird, Defizite der angegriffenen Entscheidung zu kompensieren (vgl etwa BVerfG Kammerbeschluss vom 24.1.2007 - NVwZ 2007, 805). Erschöpft sich das angegriffene Urteil im Wesentlichen in der Subsumtion abstrakt-genereller Vorgänge unter eine Vorschrift des materiellen Rechts, reicht es - spiegelbildlich hierzu - aus, wenn die Revisionsbegründung die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung auf abstrakt-genereller Ebene darlegt. 18 Dem Senat ist die hohe Belastung insbesondere der Sozialgerichte bekannt. Dies kann allerdings nicht zu einer Relativierung des vom Revisionsgericht anzulegenden Prüfungsmaßstabs führen. Aus diesem Grund ist darauf hinzuweisen, dass dem Urteil des SG weitgehend Gründe iS von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG fehlen. Dies ist vorliegend ungeachtet des Umstandes beachtlich, dass das Revisionsgericht im Fall der Sprungrevision Verfahrensmängel nicht prüft (§ 161 Abs 4 SGG). Insofern ist eine Einschränkung anerkannt ua für Verfahrensmängel, die - wie hier - in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sind. Das Fehlen von Entscheidungsgründen - Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung zu einem wesentlichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht - ist von der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten, weil eine zuverlässige revisionsrichterliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils sonst unmöglich wäre (BSG vom 9.10.1986 - 4b RV 9/86 - Juris). 19 Das SG verzichtet weitgehend auf Feststellungen zu den konkret-individuellen Verhältnissen im Fall der Klägerin. So ist bereits nicht klar erkennbar, welche Tätigkeiten die Klägerin als Logopädin ausübt. Das SG teilt lediglich mit, welche Tätigkeiten die Klägerin in einem Formular der Beklagten angegeben hat. Ob diese nach Überzeugung des Gerichts auch tatsächlich ausgeübt werden, ist dem Urteil nicht bzw nicht eindeutig zu entnehmen. Für klare Ausführungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als die vom SG mitgeteilten Erklärungen der Klägerin nicht eindeutig sind. Nach der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin angegeben, dass sie alle Stimm-, Sprach- und Sprechstörungen diagnostiziere, therapiere und hierzu berate. Die Therapie erfolge auf ärztliche Verordnung. Damit ist unklar, ob die Klägerin ganz oder nur zum Teil auf ärztliche Verordnung tätig wird. Die Ausführungen der Klägerin schließen nicht aus, dass sie - möglicherweise außerhalb der Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung - selbstständig diagnostische und beratende Tätigkeiten vornimmt. In diesem Sinn könnte auch die Wiedergabe der Klagebegründung durch das SG zu verstehen sein, es "erfolge eine eigenständige logopädische Diagnose und Befunderhebung außerhalb der Heilmittelrichtlinie, ohne ärztlich verordnet zu sein". Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Aussage abstrakt-generell auf das Berufsbild der Logopäden bezieht. An anderer Stelle weist das SG schließlich darauf hin, dass die Klägerin behaupte, eine eigene Diagnose zu stellen. Dies lässt den Schluss zu, dass das SG eine selbstständige diagnostische Tätigkeit der Klägerin in Frage stellt. Das SG wird im wieder eröffneten erstinstanzlichen Verfahren festzustellen haben, welche Tätigkeiten die Klägerin ausübt, welche Tätigkeiten hiervon auf ärztliche Verordnung erfolgen, welche Tätigkeiten ggf selbstständig ohne ärztliche Verordnung ausgeübt werden und welcher Anteil dieser Tätigkeiten das Berufsbild der Klägerin überwiegend prägt. 20 Ferner wird das SG unmissverständlich festzustellen haben, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin für die Abgabe von Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie an Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen ist. Die bisherige Feststellung, der Klägerin sei die "Zulassung als Logopädin … ab dem 02.05.2012 erteilt", lässt allenfalls mutmaßen, dass hiermit die Berechtigung der Klägerin zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gemeint ist. Schließlich mangelt es an Feststellungen, ob die Klägerin versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Die Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit können sich derartigen Verpflichtungen nicht durch den Hinweis auf "unstreitigen" Parteivortrag entziehen. 21 Das BSG, das als Revisionsgericht an die in dem angegriffenen Urteil "getroffenen" tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 163 SGG), kann damit seiner Aufgabe, insbesondere die Einheitlichkeit des Bundesrechts aus Anlass konkreter Streitsachen zu wahren, derzeit nicht nachkommen. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist es nicht berufen. Sollten die Feststellungen des SG ergeben, dass die Klägerin in ihrem Beruf als Logopädin jedenfalls überwiegend auf (vertrags-)ärztliche Verordnung tätig wird und auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 2 SGB VI erfüllt sind, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten als rechtmäßig erweisen. 22 2. Versicherungspflichtig iS von § 2 S 1 Nr 2 SGB VI sind selbstständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. 23
Damit hat er dahinstehen lassen, ob selbstständige Logopäden ohne Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind. 34 Die Frage, ob Krankengymnasten (Physiotherapeuten) und Ergotherapeuten, die keinen Arbeitnehmer beschäftigen, nach § 2 Nr 2 SGB VI (aF) versicherungspflichtig sind, hat der 12. Senat des BSG danach entschieden, ob sie ihre Patienten überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln. In diesem Fall stellen sie nicht wie Heilkundige Diagnosen und bestimmen nicht den Therapieverlauf nach Art und Umfang (vgl BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 2 Leitsatz und S 8 sowie Nr 3 Leitsatz und S 14, vgl auch BSG Urteil vom 11.11.2003 - B 12 RA 2/03 R - Juris RdNr 17). 35 Dies trifft ebenso auf Logopäden zu. Sie werden insbesondere ausweislich der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB V beschlossenen Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL <HMR> idF vom 20.1.2011/19.5.2011 <BAnz 2011 Nr 96 vom 30.6.2011 S 2247>) und für Zeiten ab Juli 2013 ferner unter Zugrundelegung der Rahmenempfehlung über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln gemäß § 125 Abs 1 SGB V für den Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie idF vom 1.7.2013 (Rahmenempfehlung), die Regelungen über das Verhältnis der Logopäden und Vertragsärzte enthalten und insofern zur Erfassung des logopädischen Berufsbilds heranzuziehen sind, aufgrund der Verordnung eines Arztes tätig, der die Diagnose stellt und den Therapieverlauf vorgibt. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.