Nr 4 mwN). Daran fehlt es. 13 Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention), legt diese aber nicht schlüssig dar. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil - hier: der Beschluss - auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - RdNr 6 mwN). Daran fehlt es. 14 Der Kläger trägt lediglich vor, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das LSG hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Beihilfe in der Sache entscheiden werde, nachdem das SG die Klage insoweit wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen habe. Er hätte ansonsten weiter zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere auch zu der konkreten Vermögenssituation der Versicherten vorgetragen. Der Kläger legt aber nicht dar, was er zu den anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen hat, was er konkret noch vorgetragen hätte und aufgrund welcher vom LSG zu vertretender Umstände er gehindert war, mit der Berufungsbegründung umfassend oder spätestens nach Zustellung der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG weiter vorzutragen. 15 Mit seiner weiteren Rüge der Verletzung des § 153 Abs 4 SGG beanstandet der Kläger zugleich ausdrücklich, dass das LSG seine Entscheidung lediglich mit den Berufsrichtern und nicht in der in § 33 SGG vorgesehenen Besetzung mit den ehrenamtlichen Richtern getroffen habe. Damit macht er auch den absoluten Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO geltend. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs 4 SGG vorzugehen, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann"). Sie wird daher vom BSG nur darauf überprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, also ob etwa der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38;
Nr 27;
Nr 9). Das Vorliegen einer groben Fehleinschätzung ist anhand der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen. Dabei kommt es vor allem auch darauf an, ob die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 31/13 B - Juris RdNr 7). Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten überflüssig erscheinen lässt und das Gericht nur noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 128 SGG zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist, ist das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG sinnvoll (vgl BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2). Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung nur dann, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, sodass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird. Diese Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung muss das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob es im vereinfachten Verfahren gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Demgemäß sind für diese Ermessensentscheidung die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen relevant. Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 13). Mit der Besetzungsrüge können jedoch nicht die an die Darlegung einer Aufklärungsrüge (Verletzung des § 103 SGG - Amtsermittlungsgrundsatz) nach erfolgter Anhörung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) zu stellenden Anforderungen (vgl BSG Beschluss vom 19.7.2013 - B 1 KR 20/13 B - RdNr 11 f) umgangen werden. 16 Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits nicht vorträgt, dass die Entscheidung im Beschlusswege gegen seinen im Berufungsverfahren ausdrücklich geäußerten Willen ergangen sei, zeigt er auch keine grobe Fehleinschätzung des LSG auf. Er legt nicht dar, dass er im Berufungsrechtszug neue Tatsachenbehauptungen vorgetragen habe oder dass das LSG seiner Entscheidung neue Tatsachen zugrunde gelegt habe, wegen derer es verpflichtet gewesen wäre, mit der Versicherten bzw dem Kläger mündlich zu verhandeln. Vielmehr macht er nur geltend, wichtige Tatsachenfragen, wie die konkrete Vermögenssituation der Versicherten im Zeitpunkt der Behördenentscheidung, seien ungeklärt gewesen. Den danach allenfalls sinngemäß geltend gemachten Verstoß gegen § 103 SGG legt er jedoch nicht dar. 17 Dass der Fall der Versicherten besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, die einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren entgegenstünden, legt er trotz des Hinweises auf die UN-BRK nicht im erforderlichen Umfang dar. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass das LSG seine Entscheidung unter wörtlicher Wiedergabe der Urteilsgründe in einem anderen von der Versicherten geführten Berufungsverfahren begründet hat und dieses andere Urteil seinerseits auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6.3.2012 (BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69) Bezug genommen hat (vgl auch II. 1. b). 18 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE133930219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.