Nr 20 f; vgl hierzu auch unten RdNr 26). 13 Der BewA ist seinem Regelungsauftrag für den streitbefangenen Zeitraum durch die Beschlüsse vom 26.3.2010 (
Nr 29 ff) sowie für die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Nr 4.2.2 (arztgruppenspezifische, durchschnittlich abgerechnete ärztliche bzw therapeutische Zuwendungszeit je Arzt). Diesbezüglich ordnet Teil F Abschnitt I Nr 4.1 Abs 2 idF des Beschlusses des BewA vom 26.3.2010 ausdrücklich an, dass die Summe der Leistungen mit einer abgerechneten ärztlichen bzw therapeutischen Zuwendungszeit bis zu der gemäß Nr 4.2 ermittelten zeitbezogenen Kapazitätsgrenze je Arzt "mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten" ist. Erst wenn die von dem Arzt abgerechneten Leistungen mit einer Zuwendungszeit die gemäß Nr 4.2 ermittelte zeitbezogene Kapazitätsgrenze überschreiten, werden diese maximal bis zur 1,5-fachen zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit abgestaffelten Preisen vergütet (vgl Nr 4.1 Abs 3 des Beschlusses des BewA vom 26.3.2010; zur Zulässigkeit einer solchen Regelung vgl BSG Urteil vom 25.1.2017, aaO RdNr 19 ff). 16 Mit Wirkung zum 1.10.2010 hat der BewA zudem mit Beschluss vom 1.7.2010 in Teil F Abschnitt I unter der Überschrift "Finanzierung der Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze" folgende Nr 4.3 eingefügt: "Für die Umsetzung der Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen sowie der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen bis zur zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung ist ein Vergütungsvolumen aus der Summe der Vergütungsvolumen gemäß Abschnitt I, Nr 2.4, erster Absatz sowie dem für die in 4.1 genannten Arztgruppen ermittelten arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen gemäß Abschnitt I, 3.1.3 zu bilden. Über das Verfahren bei Über- und Unterschreitung des Vergütungsvolumens nach Satz 1 einigen sich die Partner der Gesamtverträge unter Beachtung des Grundsatzes gemäß I., zweiter Absatz, der gesetzlichen Vorgaben des § 87b Abs 2 Satz 6 SGB V und der Rechtsprechung des BSG." 17 B. Die in § 7 Nr 2 HVV geregelte Quotierung widerspricht den Vorgaben des BewA, auch die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Kapitels 21 innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten (dazu 1). Eine Rechtsgrundlage für eine Mengenbegrenzung, falls das vorgesehene Vergütungsvolumen nicht ausreicht, findet sich weder in den Regelungen zur Konvergenzphase in Teil F Abschnitt II (dazu 2), noch lässt sich diese den Vorgaben zur Bildung von Honorartöpfen in Verbindung mit der neu eingefügten Finanzierungsregelung in Teil F Abschnitt I Nr 4.3 entnehmen (dazu 3). Die normativen Vorgaben des BewA stehen ihrerseits mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu 4). 18
Nr 27: "angesichts … des … einheitlichen Orientierungspunktwertes, mit dem innerhalb der Kapazitätsgrenzen alle psychotherapeutischen Leistungen vergütet wurden" sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG>, BT-Drucks 17/6906 S 65 <Zu Nr 24> zu § 87b Abs 2 Satz 3 SGB V in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung des GKV-VStG; vgl hierzu auch BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R - MedR 2018, 704 = juris RdNr 67). 21 2. Die Regelung in Teil F Abschnitt II Nr 1 in der Fassung des Beschlusses des BewA vom 26.3.2010 enthält keine Ermächtigung für die Gesamtvertragspartner, abweichend von den Regelungen des Teil F Abschnitt I, die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze geringer als mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten. 22 Nach Teil F Abschnitt II Nr 1 Abs 1 konnten die Partner der Gesamtverträge einvernehmlich und zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2011 zur Vermeidung von überproportionalen Honorarverlusten und zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit vertragsärztlichen Leistungen ein Verfahren zur schrittweisen Anpassung der Steuerung der vertragsärztlichen Leistungen, insbesondere der arzt- und praxisbezogenen RLV (Konvergenzverfahren) beschließen, sofern diese Honorarverluste durch die Umstellung der Steuerung auf die neue Systematik begründet sind. Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die außerhalb der arzt- und praxisbezogenen RLV und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina vergütet werden, konnten - soweit dies nicht bereits gemäß Abschnitt I dieses Beschlusses erfolgte - einer Steuerung unterzogen werden, um einer nachteiligen Auswirkung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu Lasten anderer Ärzte oder Arztgruppen (zB durch Mengenentwicklung) entgegenzuwirken. Dies galt auch für Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, welche von Arztgruppen erbracht werden, die nicht dem RLV unterliegen (Teil F Abschnitt II Nr 1 Abs 2 Satz 1 und 2). Damit durften auch Leistungen, die - wie hier die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen - von nicht dem RLV unterliegenden Ärzten erbracht wurden, in der Konvergenzphase nur insoweit einer Steuerung unterzogen werden, als eine solche nicht bereits in Abschnitt I des Beschlusses des BewA vom 29.3.2010 vorgesehen war. Dies war jedoch der Fall. Nach Teil F Abschnitt I Nr 4.1 Satz 1 werden die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen dem Arzt je Quartal zugewiesen, "um eine übermäßige Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätigkeit zu verhindern". Mit der Honorarbegrenzungsregelung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen sollte daher schon nach ihrem Wortlaut auf die Leistungsmenge steuernd eingewirkt werden (zum weiteren Zweck der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung vgl BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 6/
Nr 34 zur gleichlautenden Formulierung in Teil F Nr 4.1 Satz 1 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses <EBewA> vom 27./28.8.2008). Damit unterlagen die Leistungen bereits gemäß Abschnitt I des Beschlusses des BewA einer Steuerung. Für eine weitergehende Steuerung durch Quotierung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze bleibt kein Raum (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 17.11.2021 - L 7 KA 48/17 - juris RdNr 85, L 7 KA 2/18 - juris RdNr 82, L 7 KA 3/18 - juris RdNr 73 sowie Sächsisches LSG Urteil vom 25.4.2018 - L 1 KA 4/16 - juris RdNr 87 f). 23 Soweit Teil F Abschnitt II Nr 3 in der Fassung des Beschlusses des BewA vom 26.3.2010 vorsieht, dass für die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie der in § 87b Abs 2 Satz 6 SGB V aF genannten Ärzte und Psychotherapeuten die gesetzlichen Vorgaben, die Rechtsprechung des BSG und die in Abschnitt I Ziffer 4 genannten Vorschriften zwingend zu beachten sind, lässt sich hieraus kein Schluss auf die Vergütung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen ziehen. Insbesondere ist der Umkehrschluss, dass diese innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen - anders als nach der Rechtsprechung des BSG die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen (vgl BSG Urteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 22/14 R - BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 82 RdNr 21 ff; BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 6/
Nr 30 jeweils mwN) - quotiert werden könnten, nicht zulässig. 24 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der Neuregelung in Teil F Abschnitt I Nr 4.3 mit Wirkung vom 1.10.2010 auch angesichts begrenzter Finanzmittel keine abweichende Beurteilung der Rechtslage. 25 a) Teil F Abschnitt I Nr 4.3 Satz 1 sieht erstmals vor, dass für die Umsetzung der Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen sowie der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen aus der Summe der Vergütungsvolumen gemäß Abschnitt I Nr 2.4 Abs 1 sowie dem für die in Nr 4.1 genannten Arztgruppen ermittelten arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen gemäß Abschnitt I, 3.1.3 ein gemeinsames Vergütungsvolumen zu bilden ist. Ergänzend bestimmt Satz 2, dass sich die Partner der Gesamtverträge über das Verfahren bei Über- und Unterschreitung des Vergütungsvolumens einigen und diese Einigung unter Beachtung des Grundsatzes gemäß Abschnitt I Abs 2, der gesetzlichen Vorgaben des § 87b Abs 2 Satz 6 SGB V und der Rechtsprechung des BSG zu erfolgen hat. Der BewA verweist in der Neuregelung somit ausdrücklich auf die in Teil F Abschnitt I Abs 2 (idF des Beschlusses des BewA vom 26.3.2010) geregelten Grundsätze, wonach Ausgangsgröße der Honorarverteilung jeweils die für das Abrechnungsquartal von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung zu entrichtende MGV gemäß § 87a Abs 3 Satz 1 SGB V ist (aaO, Satz 1) und die mit diesem Beschluss erfolgende Anpassung des Beschlusses des BewA vom 22.9.2009 daher keine Nachschusspflicht der Krankenkassen begründen kann (aaO, Satz 2). Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, dass eine nachträgliche Erhöhung der Gesamtvergütung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl grundlegend BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 60 ff sowie BSG Urteil vom 15.6.2016 - B 6 KA 27/15 R - BSGE 121, 206 = SozR 4-2500 § 75 Nr 17, RdNr 35). 26 Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass aufgrund der Bildung von arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina (Honorartöpfen), aus denen sämtliche Leistungen der Fachgruppe honoriert werden sollen, und der fehlenden Nachschusspflicht der Krankenkassen (auch) für die Fachgruppe des Klägers, die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen unterliegt, grundsätzlich nur begrenzte Finanzmittel zur Verfügung stehen. Dem entspricht es, dass die dem BewA durch § 87b Abs 4 Satz 2 iVm § 87b Abs 2 Satz 7 SGB V aF übertragene Aufgabe, Vorgaben zur Umsetzung der Vergütung von Leistungen außerhalb der RLV - der sog "freien Leistungen" - zu erlassen, den BewA nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur berechtigt, Vorgaben dazu zu machen, welche Leistungen außerhalb der RLV vergütet werden, sondern auch Vorgaben, die sich auf die Modalitäten der Vergütung dieser Leistungen beziehen. Dazu gehören auch Regelungen für den Fall einer Überschreitung des für die freien Leistungen vorgesehenen Vergütungsvolumens (BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 6/
Nr 20 mwN). Eine Ermächtigungsgrundlage gerade für die Quotierung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen von Ärzten gemäß Teil F Abschnitt I Nr 4.1 innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze lässt sich der Regelung in Teil F Abschnitt I Nr 4.3 Satz 2 jedoch auch vor diesem Hintergrund nicht mit der hinreichenden Klarheit entnehmen. 27
Nr 30 jeweils mwN). Der Formulierung an dieser Stelle kann somit eine Ermächtigung zur Quotierung dieser Leistungen nicht entnommen werden. Eine solche Regelung wäre zudem in systematischer Hinsicht in Nr 2.4 Abs 3, der die Vergütung und Steuerung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen regelt, oder in Nr 4 zu den - beide Leistungsarten umfassenden - zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen zu erwarten gewesen. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen. Stattdessen hat der BewA in Nr 4.1 Abs 2 in der Fassung des Beschlusses vom 26.3.2010 mit Wirkung vom 1.7.2010 ausdrücklich festgelegt, dass alle Leistungen mit einer abgerechneten ärztlichen bzw therapeutischen Zuwendungszeit bis zur zeitbezogenen Kapazitätsgrenze je Arzt "mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung" zu vergüten sind. 31 Hieran hat auch die Ergänzung durch den Beschluss des BewA vom 1.7.2010 nichts geändert. Die Einfügung des Auftrags an die Partner der Gesamtverträge zur Einigung bei Über- und Unterschreitung des gemeinsamen Vergütungsvolumens in Teil F Abschnitt I Nr 4.3 Satz 2 unter der Überschrift "Finanzierung der Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze" bestätigt vielmehr, dass es nur um Regelungen zur Finanzierung und nicht um eine Quotierung der benannten Leistungen gehen kann, sollte das gemeinsame Vergütungsvolumen für die innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze angeforderten psychotherapeutischen Leistungen nicht ausreichen (aA im Sinne einer reinen Verrechnungsmöglichkeit: LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 18.4.2018 - L 3 KA 38/14 - veröffentlicht auf www.sozialgerichtsbarkeit.de). 32 Allein die auch vom LSG angesprochenen, nicht zu übersehenden praktischen Schwierigkeiten, die sich aus einem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumen und einer fehlenden Nachschusspflicht der Krankenkassen bei einer Vergütung innerhalb der zeitgebundenen Kapazitätsgrenzen nach Preisen der Euro-Gebührenordnung ergeben, können demgegenüber nicht bewirken, dass die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Beschlüsse des BewA vom 26.3.2010 und 1.7.2010 lediglich quotiert vergütet werden dürfen (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 17.11.2021 - L 7 KA 48/17 - juris RdNr 89; L 7 KA 2/18 - juris RdNr 86; L 7 KA 3/18 - juris RdNr 77; zu Möglichkeiten, diese praktischen Schwierigkeiten zu lösen, vgl Nr 7.2 HVV zur Finanzierung der Mindestauszahlungsquote von 75 % aus dem versorgungsbereichsspezifischen Honorarvolumen für abgestaffelt zu vergütende Leistungen bzw aus den versorgungsbereichsspezifischen Rückstellungen). Andere Erkenntnisquellen, wie zB entscheidungserhebliche Gründe zu den Beschlüssen des BewA, die Aufschluss über die Motive der hier einschlägigen Vorschriften bzw den Änderungen hätten geben können, existieren nicht. 33 4. Die normativen Vorgaben des BewA sind ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Gerichte die Gestaltungsfreiheit des BewA, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren (vgl BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R - BSGE 124, 218 = SozR 4-2500 § 87 Nr 35 RdNr 35 mwN). Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob sich die Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht. Der BewA überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind oder dass es im Lichte von Art 3 Abs 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (vgl BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 36/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 39 RdNr 17; BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R - BSGE 124, 218 = SozR 4-2500 § 87 Nr 35 RdNr 35 jeweils mwN). 34 Eine Überschreitung seines Gestaltungsspielraums durch den BewA lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Mengensteuerung erfolgte in den Beschlüssen des BewA vom 26.3.2010 und 1.7.2010 durch die Vorgabe zeit- und arztbezogener Kapazitätsgrenzen für antrags- und genehmigungspflichtige sowie nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen. Die Vorgaben im Einzelnen lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die getroffenen Regelungen in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihnen verfolgten legitimen Zwecken stehen. Der Senat hat die Festsetzung arztbezogener Kapazitätsgrenzen für psychotherapeutische Leistungen auch unter dem Aspekt der Gewährleistung einer angemessenen Vergütung je Zeiteinheit für psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen (vgl BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 6/
Nr 19 ff). Dass aus der Zulässigkeit einer Quotierung von Leistungen nicht auch eine unmittelbare Verpflichtung zur Quotierung folgt, hat der Senat im Übrigen ebenfalls bereits entschieden (vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr 7 RdNr 41, 62; vgl auch BSG Beschluss vom 4.11.2021 - B 6 KA 14/20 B - juris RdNr 29). 35 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt die Beklagte die Kosten des von ihr ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels. Oppermann Rademacker Just http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134060201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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