Nr 5) habe das LSG zu Unrecht in die Plausibilitätsprüfung bereits eine Angemessenheitsprüfung "integriert". Die vom Gesetzgeber geforderte Prospektivität der Pflegesätze stehe dem Ansatz der Schiedsstelle, eine "vertiefende Prüfung der Kostenstruktur" der Klägerin vorzunehmen und ihre Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit für den vorausgegangenen Pflegesatzzeitraum festzustellen, entgegen. Der Streitgegenstand sei auf die strittigen Leasingkosten für Pflegekräfte und die Bemessung eines angemessenen Risikozuschlags beschränkt. 5 Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
Nr 43). Die Klägerin ist aber entgegen der Begründung der angegriffenen Entscheidung weiter der Ansicht, dass die von der Beklagten und nachfolgend vom LSG zugrunde gelegten Anforderungen an die Nachweispflichten sowie die Maßstäbe für die Plausibilisierung der Gestehungskosten nicht mit materiellem Recht übereinstimmen. 10
Nr 18 ff; daran anschließend BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 =
Nr 50 ff; BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 =
Nr 14; zuletzt BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 =
Nr 27). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung einer Pflegeeinrichtung gelten grundsätzlich dieselben Maßgaben wie bei der Leistungsgerechtigkeit der Pflegesätze (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 19.4.2023 - B 3 P 6/22 R). 13 5. Aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt sich, dass Pflegeeinrichtungen in Verhandlungen und etwaigen Schiedsverfahren die ihrer Vergütungsforderung zugrunde liegenden Kostenansätze nachvollziehbar darlegen und bei Zweifeln weitere Belege dafür beibringen müssen, dass ihre Vergütungsforderung auf einer plausiblen Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten beruht. 14 Hierzu hat der Gesetzgeber folgende Grundsätze in § 85 Abs 3 SGB XI aufgenommen: Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen (§ 85 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XI). Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (§ 85 Abs 3 Satz 3 SGB XI). Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluss entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung (§ 85 Abs 3 Satz 4 SGB XI). Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen (§ 85 Abs 3 Satz 5 SGB XI). 15 Gesetzlich ausdrücklich vorgegeben ist damit, dass für die Prüfung der Plausibilität von Pflegesätzen und Entgelten im Einzelfall auch auf in der Vergangenheit tatsächlich angefallene Kosten abgestellt werden kann. Die Verpflichtung der Einrichtung nach § 85 Abs 3 Satz 5 SGB XI, die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen, greift unter den Voraussetzungen des § 85 Abs 3 Satz 3 SGB XI, also soweit dies im Einzelfall zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Bereits zuvor hatte der Senat den in § 85 Abs 3 Satz 2 bis 4 SGB XI enthaltenen Verpflichtungen des Pflegeheims entnommen, dass bei Zweifeln über die voraussichtlichen künftigen Gestehungskosten die Nachweispflicht der Einrichtung im Einzelfall bis zum Nachweis der in der Vergangenheit angefallenen Kosten reichen und die Pflegeeinrichtung im Zweifelsfall zu einer weitgehenden Offenlegung ihrer betriebswirtschaftlichen Berechnungsgrundlagen verpflichtet sein kann (vgl BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 =
Nr 26, 39). Hieran anknüpfend wollte der Gesetzgeber mit der Anfügung von § 85 Abs 3 Satz 5 SGB XI durch das PSG III die Vorlagepflichten der Einrichtung bezogen sowohl auf den zurückliegenden Zeitraum der bisherigen Vereinbarung als auch für den künftigen Zeitraum vorgesehene Erhöhungen bzw Lohnsteigerungen betonen (vgl BT-Drucks 18/10510 S 115 f). 16 Da es keine detaillierten Festlegungen des Gesetzgebers dazu gibt, welche Unterlagen in Vergütungsverhandlungen von den Einrichtungsbetreibern verlangt werden können bzw von diesen vorgelegt werden müssen, hat die Schiedsstelle bei ihrer Bewertung, welche (ggf weiteren) Unterlagen und Nachweise sie benötigt, einen weiten Spielraum. Diesen kann die Schiedsstelle durch eigene Wertungen und eine Auswahlentscheidung ausfüllen, ohne von vornherein auf diejenigen Unterlagen beschränkt zu sein, die im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Vertragspartner iS von § 85 Abs 3 Satz 3 SGB XI "auf Verlangen einer Vertragspartei" vorzulegen sind (vgl BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 =
Nr 13). 17 6. Im Schiedsverfahren über Pflegevergütungen nach dem SGB XI hat sich die Schiedsstelle nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen ihrer Letztverantwortung für die von ihr festzusetzenden Pflegesätze und Entgelte (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 =
Nr 34: Gesamtverantwortung) grundsätzlich von allen Umständen (selbst) zu überzeugen, die für deren Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit bedeutsam sind (§ 20 Abs 2 SGB X). Nicht zuletzt wegen der Bindungswirkung für die weder an Vertragsverhandlungen noch an Schiedsverfahren beteiligten Pflegeversicherten erfordert das von der Schiedsstelle die eigene Überzeugung, dass die festgesetzten Pflegesätze und Entgelte auch im Vergleich mit den Ansätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen als leistungsgerecht bzw angemessen anzusehen sind und auf zutreffend ermittelten voraussichtlichen Gestehungskosten beruhen, die den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen und der Pflegeeinrichtung erlauben, ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. Deshalb tritt die Verantwortung der Schiedsstelle für das Ergebnis ihrer Entscheidung nicht deshalb oder in dem Maße zurück, weil oder soweit die Vertragspartner selbst vor Anrufung der Schiedsstelle in einzelnen Fragen Verständigungen erzielt haben; daran hält der Senat fest (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 =
Nr 34). Insofern unterscheidet sich das Verfahren hier von anderen Schiedsverfahren nach dem SGB. 18 7. Inwieweit einer Schiedsstelle im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung die von der Einrichtung nach Maßgabe der pflegeversicherungsrechtlichen Anforderungen vorzulegenden Nachweise zur Plausibilisierung der voraussichtlichen Gestehungskosten ausreichen oder nicht ausreichen, unterliegt ihrer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes. 19 a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für das SGB XI und der weiteren Senate des BSG für andere Gebiete des Sozialrechts ist bei der gerichtlichen Prüfung von Schiedsstellenentscheidungen von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen. Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und un-abhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehr-heitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs 3 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interes-sen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Gleichwohl haben die Schiedsstellen eine umfassende Aufklärungspflicht und dürfen Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen. Sie müssen aber das Beschleunigungsgebot beachten (§ 85 Abs 5 Satz 1 SGB XI) und sollten Auflagen zur Sachverhaltsklärung möglichst schon mit der Ladung zum Schiedstermin verbinden. Die Möglichkeit zum Erlass von Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien den gemachten Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, in der Praxis aber durch den Umstand beschränkt, dass ein Schiedsspruch auch unmittelbare Wirkung für die am Verfahren nicht direkt beteiligten Heimbewohner besitzt (§ 85 Abs 6 Satz 1 SGB XI) und diese nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden dürfen (stRspr; vgl zum SGB XI nur BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 =
Nr 41; BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 =
Nr 29 mwN). 20 b) Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Zustandekommen des Vertrags oder ggf einzelner Vertragsbestandteile letztlich - notfalls unter Einschaltung der Schiedsstelle - von den Beteiligten erzwungen werden kann. Bei den von der Schiedsstelle getroffenen Regelungen handelt es sich daher nicht - auch nicht mittelbar - um vertragsautonome Entscheidungen der Beteiligten, sondern um Akte staatlicher Rechtsetzung, weshalb der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auch als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Deshalb ist hier der Amtsermittlungsgrundsatz sachnäher als der Beibringungsgrundsatz (eingehend BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 =
Nr 44; BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 =
Nr 33 f; zuvor ebenso BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 =
Nr 41). 21 c) Allerdings ändert das nichts daran, dass das Schiedsstellenverfahren seiner gesetzlichen Konzeption nach als Streitschlichtungsregulativ in einem grundsätzlich auf eine vertragliche Vergütungsbestimmung ausgerichteten System angelegt ist. Der Schiedsstelle ist deshalb keine Preisregulierungsfunktion zugewiesen (vgl dagegen das Erfordernis der behördlichen Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI), sondern die Klärung derjenigen Streitpunkte, über die die Vertragspartner keine Einigung erzielen konnten. Über den Streitstoff und den deshalb ggf weiter zu ermittelnden Sachverhalt bestimmen deshalb im Wesentlichen die Vertragspartner selbst mit ihrem Vorbringen. Dabei werden die Kostenträger auch nach Einleitung des Schiedsverfahrens nicht frei aus ihrer Treuhänderstellung im Verhältnis zu den Versicherten (vgl nur BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr 1, juris RdNr 17) und den daraus sich ergebenden Rechtspflichten bei der Überprüfung der von Einrichtungsseite getroffenen Angaben und vorgelegten Unterlagen (BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 =
Nr 39). Daher ist das Schiedsverfahren in besonderem Maße von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten geprägt, weshalb die Schiedsstelle in Ermangelung eines Verwaltungsunterbaus und im Hinblick auf ihre Stellung und Funktion ihrer Amtsermittlungspflicht regelmäßig genügt, wenn sie solche Angaben und Unterlagen von den Vertragspartnern anfordert, denen sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums Bedeutung beimessen möchte oder denen nach der Rechtslage für die Schiedsstellenentscheidung Bedeutung beizumessen ist (BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 =
Nr 45). 22 In gleicher Weise wie die Schiedsstelle bei der abschließenden Bewertung von weiteren Ermittlungen absehen kann, wenn sie am Vorbringen einer Pflegeeinrichtung weder selbst Zweifel haben muss noch auf solche substantiiert hingewiesen wird (vgl hierzu näher Urteil des Senats vom 19.4.2023 - B 3 P 6/22 R -), ist es gerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn eine Schiedsstelle von einer Einrichtung weitergehende Nachweise gestützt auf Gründe fordert, die nicht als Ermessensfehlgebrauch anzusehen sind, also insbesondere die aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben beachten. 23 8. Gemessen an diesen Maßstäben ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass die Festlegungen der Schiedsstelle zu den Nachweispflichten der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft sind. 24 Für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der von der Schiedsstelle zu beurteilenden Kostenstruktur der Pflegeeinrichtung reicht die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation ohne weitere Angaben in aller Regel nicht aus; diese ist vielmehr hinreichend zu belegen und muss tatsächlich nachvollziehbar sein. Dass die Aufforderung der Beklagten angesichts eines über die Lohnsteigerungsrate hinausreichenden Vergütungsbegehrens der Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen insbesondere im Hinblick auf den anteiligen Kostenansatz für zwei Leiharbeitskräfte für den gesamten Vereinbarungszeitraum und zur Klärung offen gebliebener Fragen zum Zeitpunkt von Gehaltsanhebungen als ermessensmissbräuchlich anzusehen wäre, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens hiernach nicht zu erkennen. 25 Ermessensfehlerfrei durfte die Schiedsstelle weiter davon ausgehen, dass auch die angesetzten Kosten für die zentrale Verwaltung mit einer entsprechenden Umlage und diejenigen im Bereich von Fremddienstleistungen auf den Vorvereinbarungszeitraum bezogene Nachweispflichten begründen konnten. Auch dies betrifft die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Gestehungskosten vor dem Hintergrund der erheblichen Steigerung der angesetzten Vergütungen, nicht jedoch den externen Vergleich. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Schütze Knorr Flint http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134070201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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