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BSG B 11 AL 20/18 R

KSRE134130213 ECLI:DE:BSG:2019:120919UB11AL2018R0 BSG 11. Senat 20190912 B 11 AL 20/18 R Urteil § 138 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom 20.12.2011 vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 27. Januar 2017, Az: S 2 AL 3259

§ 101Nr 5 S 13 f; BSG vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - juris Rd

Nr 27; BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8 S 18; vgl zuletzt BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - BSGE 126, 217 = SozR 4-4300 § 150 Nr 5, RdNr 26 zum Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für die Konkretisierung des Bemessungszeitraums iS des § 150 Abs 1 Satz 1 SGB III). Funktion des für die Dauer und die Höhe des Alg-Anspruchs maßgebenden Begriffs des versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist es, den Versicherungsschutz in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten. Entsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne auch bei tatsächlicher Nichtbeschäftigung nicht beendet ist, wenn und solange eine Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Dies gilt etwa in Fallgestaltungen rechtlich unwirksamer Kündigungen von Arbeitsverträgen, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, der Arbeitgeber sie aber nicht annimmt und dadurch in Annahmeverzug gerät (BSG vom 5.5.1988 - 12 RK 43/86 - SozR 2400 § 2 Nr 25 S 42; BSG vom 16.2.2005 - B 1 KR 19/03 R - SozR 4-2500 § 47 Nr 2 RdNr 9). 17 Dagegen hat die hier relevante Anspruchsvoraussetzung des Fortbestehens bzw der Beendigung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses iS des § 138 Abs 1 Nr 1 SGB III die Funktion, das durch Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfasste Risiko zu bestimmen (BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 129 =

§ 101Nr 5 S 14; Schlegel, NZA 2005, 972, 973).

Der Arbeitnehmer steht - unbesehen des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses - regelmäßig nicht mehr in einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, wenn die Beschäftigung faktisch ein Ende gefunden hat, wenn also die das Beschäftigungsverhältnis prägende persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, die sich in der faktischen Verfügungsgewalt (Direktionsrecht) des Arbeitgebers und der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers ausdrückt, entfällt. Dies ist nach einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen. Erklärungen des Arbeitgebers zu seiner weiterhin bestehenden Verfügungsbefugnis und seinem Verfügungswillen sowie des Arbeitnehmers zu einer fortbestehenden Dienstbereitschaft haben als Anzeichen einer faktischen Gebundenheit Bedeutung. Sie können jedoch auch als "leere Hülse" unbeachtlich sein, wenn sie nicht mit den notwendig aufzuklärenden tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90, 93 f =

§ 101

Nr 4 S 7 f; BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 129 =

§ 101Nr 5 S 13 f; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - juris Rd

Nr 14; BSG vom 4.7.2012 - B 11 AL 16/11 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 6 RdNr 16). An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. 18 bb) Im Ergebnis ist das LSG von einem zutreffenden Verständnis des Rechtsbegriffs des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen. 19 Anders als die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zugrunde legt, scheidet eine Beschäftigungslosigkeit nicht zwingend schon dann aus, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, einen Arbeitnehmer nur widerruflich von seiner Arbeitsleistung freizustellen (vgl Fachliche Weisungen der BA zu § 138 Nr 138.1.1<3>, Stand 4/2018; in diesem Sinne auch Schweiger, NZS 2013, 767 ff, 768). Zwar kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer nur widerruflichen Freistellung anweisen, seine bisherige Tätigkeit bzw eine andere arbeitsvertraglich mögliche Tätigkeit für ihn wieder aufzunehmen. Der Arbeitnehmer soll sich in Bereitschaft halten. Dagegen ist der Arbeitnehmer bei einer unwiderruflichen Freistellung bis zu deren Ende, also in der Regel bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, generell nicht mehr verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl Fuhlrott/Balupuri-Beckmann, ArbRAktuell 2011, 393). 20 Die von der Beklagten zugrunde gelegte hervorgehobene Bedeutung einer nur widerruflichen Freistellungserklärung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen kann der vom LSG wiedergegebenen Passage des Senatsurteils vom 3.6.2004 (B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 9) nicht entnommen werden. Dieser Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, in der eine Freistellung nach fristloser Kündigung wegen des Vorwurfs einer Straftat erfolgte und diese Freistellung bei tatsächlicher Nichtbeschäftigung des dortigen Klägers im Ergebnis bereits für sich ausreichend war, um das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Vor diesem Hintergrund hat der Senat betont, dass ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne "trotz eines rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnisses und unabhängig von der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers bereits dann nicht mehr gegeben" sei, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht werde, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet habe (BSG aaO). Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine Beschäftigungslosigkeit stets und zwingend voraussetzt, dass der Arbeitgeber tatsächlich und endgültig einen Verzicht auf seine Verfügungsbefugnis erklärt hat und bei einer nur widerruflichen Freistellung das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet sein könne. Vielmehr haben die Senate des BSG für Arbeitsförderungsrecht gerade für Fallgestaltungen langfristig erkrankter bzw leistungsgeminderter Arbeitnehmer, die tatsächlich nicht mehr beschäftigt werden, entschieden, dass Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien zu einem Fortbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses als innere Tatsachen unter Berücksichtigung der nicht abschließend bestimmbaren tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (ua Dauer des Krg-Bezugs, längere eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit, Arbeitslosmeldung, Rentenantragstellung, fehlende betriebliche Einsatzmöglichkeiten) zu würdigen sind (vgl BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90, 95 =

§ 101

Nr 4 S 9; BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 129 =

§ 101Nr 5 S 15).

21 In Übereinstimmung mit der dargelegten ständigen Rechtsprechung des BSG ist das LSG ebenfalls davon ausgegangen, dass sich die Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinn nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht neben der Erklärung der nur widerruflichen Freistellung durch die Arbeitgeberin auch die nach Lage des Einzelfalls relevanten tatsächlichen Umstände einbezogen. Der Senat ist an die Tatsachenfeststellungen des LSG gebunden, weil der Kläger in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 163 SGG). Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass für ihn jederzeit ein Arbeitsplatz hätte frei werden können und die Arbeitgeberin entsprechend dem Inhalt der nur widerruflichen Freistellung auch nach den tatsächlichen Umständen nicht auf ihr Direktionsrecht verzichtet hat. Ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines Wegfalls der Dienstbereitschaft des Klägers hat das Berufungsgericht gleichfalls geprüft. Es hat dies jedoch trotz dessen Arbeitslosmeldung mit der tatsächlichen Feststellung verneint, dass er sich durchgehend um eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit bemüht habe. 22 Soweit der Kläger meint, bei Einbeziehung weiterer Umstände (Betriebsratsanhörung im Februar 2016, Ablehnung der Wiedereingliederung im April 2016, Weigerung der Annahme seiner Arbeitsleistung durch die Arbeitgeberin Ende Mai 2016, Wegfall des Arbeitsentgelts ab 1.6.2016) habe das LSG zu dem Schluss gelangen müssen, dass das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats Mai 2016 faktisch beendet gewesen sei, rügt er sinngemäß, das LSG habe - entgegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG - seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Diese Rüge ist nicht hinreichend substantiiert. Nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Daran fehlt es hier. So hat der Kläger sich nicht damit befasst, dass das Berufungsgericht in den Tatbestand des angegriffenen Urteils aufgenommen hat, dass die Arbeitgeberin noch am 30.5.2016 die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt hat. Das LSG hat seine Überzeugung, dass für den Kläger auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes jederzeit ein Arbeitsplatz hätte frei werden können und die Arbeitgeberin nicht auf ihr Direktionsrecht verzichtet habe, aufgrund der zeitlich nachfolgenden Vernehmung der Personalleiterin durch das SG sowie der Wiederaufnahme der Beschäftigung bereits am 21.6.2016, also unter Einbeziehung weiterer tatsächlicher Gesichtspunkte, gebildet. 23 Unter Berücksichtigung des in § 128 Abs 1 Satz 1 SGG erfassten Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung kann ein Revisionsführer nicht schon mit dem Vorbringen gehört werden, dass das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Tatsachenmaterial abweichend vom Vordergericht zu würdigen sei. Die Beweiswürdigung eines Tatsachengerichts ist regelmäßig nur am Maßstab der Einhaltung des Prozessrechts zu messen und daraufhin zu überprüfen, ob es die verfahrensrechtlichen Grenzen der vorgenommen Würdigung überschritten und zB gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl etwa BSG vom 19.5.1978 - 8 RU 98/77 - juris RdNr 16; BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 18/04 R - SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 16). Eine derartige Rüge lässt sich der Revisionsbegründung weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134130213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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