Fristablauf - Berufungsführer durfte aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des SG von fristwahrender Einlegung der Berufung ausgehen Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in Betracht, wenn der juristisch nicht vorgebildete Berufungsführer aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts davon ausgehen durfte, dass es für die Fristwahrung ausreichend ist, wenn er die Berufungsschrift bei einem der beiden Gerichte (SG oder LSG) in den Briefkasten einwirft, ohne dass es darauf ankommt, an welches der beiden Gerichte die Berufungsschrift bzw der diese enthaltende Briefumschlag adressiert ist. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Platz 1, 55116 Mainz, schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. … Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen." 2 Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist am 11.12.2019 in einem unfrankierten und ungestempelten, an das LSG adressierten Briefumschlag beim LSG eingegangen.
einem gerichtlichen Hinweis vom 28.9.2020 auf die Versäumung der Berufungsfrist hat der Vater des Klägers für diesen am 12.10.2020 Wiedereinsetzung beantragt. Er habe von der Möglichkeit des § 151 Abs 2 SGG Gebrauch gemacht und die Berufungsschrift am 9.12.2019 um 16 Uhr beim SG Koblenz eingeworfen. Vor dem Hintergrund seiner Rechtserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten habe er keinen Grund für die Annahme gehabt, dass das bloße Einwerfen in den Gerichtsbriefkasten am
mittag des Fristablauftages nicht ausreichend sein könnte. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des SG sei falsch, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Umschlag für das Vorgehen
3 Das LSG hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die Berufung gegen das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des SG sei verfristet. Für eine fristwahrende Einlegung beim SG hätte der Umschlag mit der Berufungsschrift an dieses adressiert sein müssen. Dem Kläger sei keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren. Der ihm zurechenbare Rechtsirrtum seines Vaters über die Voraussetzungen einer wirksamen Einlegung der Berufung beim SG könne nicht als unverschuldet angesehen werden. Er hätte sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu den Erfordernissen einer fristwahrenden Berufungseinlegung
Ein mitwirkendes Verschulden des SG oder des LSG habe nicht vorgelegen (Beschluss vom 4.1.2021). 4 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und rügt einen Verfahrensmangel. 5 II. Dem Kläger war von Amts wegen gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, weil er fristgerecht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe fristgerecht eingelegt und begründet hat. 6 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Beschluss des LSG beruht auf einem Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG; dazu 2.), den der Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet (dazu 1.). 7 1.
Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Kläger bezeichnet den geltend gemachten Verfahrensmangel eines zu Unrecht anstelle eines Sachurteils ergangenen Prozessurteils hinreichend. 8 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das LSG hätte die Berufung des Klägers nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern hierüber in der Sache entscheiden müssen (vgl zum Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" zB BSG vom 17.6.2020 - B 5 R 302/19 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 6 RdNr 5 mwN). 9
Abs 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
der stRspr des BSG liegt Verschulden eines Prozessbeteiligten grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl BSG vom 20.11.2019 - B 1 KR 39/19 B - juris RdNr 6 mwN). Ein Rechtsirrtum ist zwar regelmäßig nicht unverschuldet (vgl BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 6 RdNr 17). Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss die Rechtsbehelfsbelehrung beachten (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 8a) und bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (vgl BSG vom 12.1.2017 - B 8 SO 68/16 B - juris RdNr 4; BVerwG vom 7.10.2009 - 9 B 83/09 - juris RdNr 3 mwN). Unverschuldet ist ein Rechtsirrtum allerdings dann, wenn er vom Gericht oder einer Behörde (mit-)verursacht wurde (vgl BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 36/01 R - BSGE 91, 39 = SozR 4-1500 § 67 Nr 1, RdNr 9). Denn unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl zB BVerfG vom 14.4.1987 - 1 BvR 162/84 - BVerfGE 75, 183) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl BVerfG vom 19.10.1977 - 2 BvR 462/77 - BVerfGE 46, 202, 210; BVerfG vom 26.4.1988 - 1 BvR 669/87, 1 BvR 686/87, 1 BvR 687/87 - BVerfGE 78, 123, 126). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfG vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99, 114 f; BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61 mwN). Ein solcher dem Gericht zuzurechnender Fehler ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung (dazu bb). Der Kläger hat im Übrigen alles getan, um die Frist einzuhalten (dazu cc). 13
seinem Vortrag den an das LSG adressierten Umschlag mit der Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist (9.12.2019) um 16 Uhr persönlich in den Briefkasten des SG Koblenz eingeworfen. Diesen Sachverhalt hat der Kläger auch glaubhaft gemacht (vgl zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 293/03 B - juris RdNr 9). Zwar befindet sich auf dem (unfrankierten) Briefumschlag kein Eingangsstempel des SG. Jedoch hat der Vater des Klägers einen Ausdruck der Google-Zeitachse seines Handys vorgelegt, wonach er sich am 9.12.2019 in der Zeit zwischen 16.38 Uhr und 17.30 Uhr in unmittelbarer Nähe des SG aufgehalten hat. Der Präsident des SG hat in der vom LSG eingeholten Auskunft vom 11.11.2020 bestätigt, dass die Angaben des Vaters des Klägers plausibel erscheinen, wenngleich das Fehlen des Eingangsstempels nicht mehr
vollzogen werden könne. Der vom Vater des Klägers vorgetragene Sachverhalt erscheint insofern gegenüber der denkbaren Alternative, dass er den Briefumschlag erst am 11.12.2019 persönlich beim LSG in Mainz eingeworfen hat, überwiegend wahrscheinlich. 16 d) Bestimmt § 151 Abs 2 SGG hingegen, dass für die schriftliche Einlegung beim SG der Einwurf einer an das LSG adressierten, brieflich verschlossenen Berufungsschrift ausreicht, hat der Kläger durch seinen Vater - aus den vorgenannten Gründen - ohnehin die Frist zur Einlegung der Berufungsfrist
Das LSG hätte auch hiernach die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. 17 3.
Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. 18 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134141219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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