Obsah (4)
§ 155§ 162§ 154§ 63KSRE134191517 ECLI:DE:BSG:2012:120912UB3KR1711R0 BSG 3. Senat 20120912 B 3 KR 17/11 R Urteil § 60 Abs 1 S 1 SGB 5, § 60 Abs 1 S 3 SGB 5, § 60 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 5, § 69 Abs 1 S 1 SGB 5, § 73 Abs 2 S 1
§ 155Abs 1 S 1 Vw
GO. Der vom Kläger gewünschte zusätzliche Ausspruch, dass die vorprozessuale Zuziehung seiner früheren anwaltlichen Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird, kam nicht in Betracht. Eine solche Erklärung sieht das Gesetz (vgl §
§ 162Abs 2 S 2 Vw
GO) nur vor, wenn es um die Anfechtung eines Verwaltungsaktes geht und deshalb ein Vorverfahren iS des § 78 SGG durchgeführt worden ist. 32 7. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt gemäß §
§ 154Abs 1 Vw
GO die Beklagte. In den Urteilstenor brauchte diese Kostenregelung nicht gesondert aufgenommen zu werden, weil sie der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 30.8.2012 entspricht, die zudem in der mündlichen Verhandlung am 12.9.2012 wiederholt worden ist. 33
- a)Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dem nicht der Umstand entgegensteht, dass im Urteilstenor die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.4.2011 zurückgewiesen worden ist. Dieser Ausspruch ist unmittelbare Folge der Anordnung des Gesetzgebers in § 99 Abs 3 Nr 3 SGG, den Übergang von der Leistungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage nicht als Klageänderung, sondern nur als Modifikation des alten Klagebegehrens einzustufen, sodass ausschließlich über das Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil und nicht über eine neue Klage zu entscheiden war. Mit der durch die vorbehaltlose Erfüllung bewirkten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung des LSG ebenfalls hinfällig geworden. 34
- b)Über die Kosten des der Klageerhebung vorausgegangenen Mahnverfahrens 05-1180730-0-8 vor dem Amtsgericht Wedding (Mahnbescheid vom 5.4.2006 über 2075,64 Euro, Widerspruch der Beklagten vom 20.4.2006) war nicht zu entscheiden, weil es sich um ein gesondertes Verfahren gehandelt hat. Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht aus dem Mahnverfahren hervorgegangen (§§ 696, 281 Abs 1 ZPO), sondern unmittelbar durch Einreichung einer Klageschrift eingeleitet worden. Der Vorbehalt der Beklagten, nicht zur Übernahme der durch das Mahnverfahren verursachten Mehrkosten bereit zu sein (§
§ 155Abs 4 Vw
GO und § 281 Abs 3 ZPO), war daher im vorliegenden Verfahren gegenstandslos. 35 8. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
§ 63Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.
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