Nr 10; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R - Juris RdNr 15; ebenso zu § 158 S 2:
R 4-1750 § 547 Nr 1; BSG SozR 4-6020 Art 6 Nr 1). 7 Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen ("kann"). Das Gebot fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung schränken die Entscheidung eines LSG nach § 153 Abs 4 SGG ein, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Diese Entscheidung kann vom Revisionsgericht deshalb darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (
R 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38). Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung des LSG, nach § 153 Abs 4 SGG zu verfahren, erkennbar auf einer solchen Fehleinschätzung. 8 Die mündliche Verhandlung, aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig entscheiden (§ 124 Abs 1 SGG), ist gleichsam das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens und verfolgt den Zweck, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten überflüssig erscheinen lässt und das Gericht nur noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 128 SGG zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist, ist das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG sinnvoll (BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2). Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung also nur dann, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, sodass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird. Diese Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung muss das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob es im vereinfachten Verfahren gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Demgemäß sind für diese Ermessensentscheidung - auch im Hinblick auf das in Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention jedermann gewährleistete Recht auf gerichtliches Gehör - die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen relevant (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG Beschluss vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 300/14 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 7.5.2014 - B 12 KR 30/12 B - Juris RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 15 ff mwN). Zu beachten ist auch der Anspruch der Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG), nach dem die Gestaltung des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel stehen muss (vgl BVerfGE 88, 118, 124, 126 ff; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f;
Nr 12;
Nr 10; BSG Urteil vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R - Juris RdNr 8). Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f). 9 So ist der Fall hier zu beurteilen. Ausweislich der Klageschrift und auch des Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der nicht anwaltlich vertretene Kläger als Erstattungsbetrag für die Auslandsbehandlung (§ 13 Abs 4 SGB V) einen befundbezogenen Festzuschuss entsprechend dem Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes in angeblicher Höhe von 6231,07 Euro abzüglich erstatteter 3984,53 Euro geltend gemacht und dabei darauf hingewiesen, dass er nach den Angaben der Beklagten berechtigt gewesen sei, jede höherwertigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, der Umfang der Erstattung allerdings auf die Höhe des Festzuschusses beschränkt sei. Er hat auch darauf hingewiesen, dass der Abschlag für die Wirtschaftlichkeitsprüfung "ZWEI mal" vorgenommen worden sei und zwei Widerspruchsbescheide vom 17.11.2009 existierten. Das SG hat in Verkennung dieses Begehrens versäumt, auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken. Der Antrag soll bestimmt gefasst und eindeutig sein, der prozessualen und materiellen Rechtslage Rechnung tragen und dem Gericht eine umfassende Entscheidung ermöglichen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 112 RdNr 8). Die vom SG "empfohlene" Antragsbeschränkung entsprach weder dem Begehren des Klägers noch der prozessualen und materiellen Rechtslage. Der auf die Höhe des befundbezogenen Festzuschusses gerichtete Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zahnärztliche (Gesamt-)Behandlung verbietet die isolierte Beurteilung einer Teilrechnung. Die im Zusammenhang der Behandlung ergangenen Bescheide und Rechnungen sind insoweit als Einheit zu sehen. Allein wegen der Antragsbeschränkung brauchte sich das SG - aus seiner rechtlichen Sicht - ausschließlich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Anspruch auf "Erstattung" der Kosten für die Versorgung mit Implantaten besteht. Dabei hat das SG es allerdings auch versäumt, im Rahmen des § 13 Abs 4 S 1 SGB V die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung des Festzuschusses durch die Beklagte nach § 55 Abs 5 SGB V bei anderweitiger Versorgung zu prüfen, obwohl der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren hierauf hingewiesen hat. 10 Der Umgang des SG mit dem vom Kläger mit seiner Klage verfolgten Ziel der Erstattung eines befundbezogenen Festzuschusses entsprechend dem Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes verstieß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 GG, das Rechtsstaatsprinzip und das Recht auf ein faires Verfahren (Art 19 Abs 4 und Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG). Das SG musste klären, was der Kläger mit der Klage erreichen will (BSGE 68, 190, 191 = SozR 3-2500 § 95 Nr 1 S 1 f) und durfte das umfassende Rechtsschutzbegehren des Klägers nur dann durch den von ihm vorgeschlagenen Antrag beschränken, wenn der Wille des nicht vertretenen Klägers zur Begrenzung des Streitgegenstands bzw zur teilweisen Klagerücknahme klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen wäre. Hieran fehlt es. Der Grundsatz, dass im Zweifel von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren des Klägers ausgegangen werden muss, ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art 19 Abs 4 GG, BVerfGE 107, 395 = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1). Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 3 RdNr 22;
Nr 16;
R 4-2500 § 85 Nr 14). Dies hat das SG nicht beachtet. 11 Die sachwidrige und gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoßende Behandlung des Klagebegehrens durch das SG versperrte dem LSG die Möglichkeit, gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Klägers nach freiem Ermessen gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das LSG hätte zur Korrektur des Verfahrensfehlers des SG vielmehr in einer mündlichen Verhandlung - soweit dies vom Kläger nicht bereits deutlich genug zum Ausdruck gebracht gewesen sein sollte - das wahre Klagebegehren erforschen und dem Kläger die Möglichkeit einräumen müssen, seinen Antrag nunmehr unter Einbeziehung der weiteren Bescheide vom 28.7.2009 sowie des Bescheids vom 2.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2009 richtigzustellen und die Höhe des von ihm begehrten Erstattungsbetrags zu korrigieren (vgl auch BSG Beschluss vom 18.11.2008 - B 2 U 44/08 B - Juris RdNr 6). 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.