KSRE134260213 ECLI:DE:BSG:2019:101219UB11AL419R0 BSG 11. Senat 20191210 B 11 AL 4/19 R Urteil § 144 Abs 1 SGB 3, § 138 Abs 1 Nr 3 SGB 3, § 138 Abs 5 Nr 2 SGB 3, § 139 Abs 3 SGB 3, § 1 Abs 1 S 2 Erreic
§ 144Nr 26, Rd
Nr 11; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R -
§ 144Nr 27 Rd
Nr 9). 14 Der Kläger nahm im streitbefangenen Zeitraum an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme (Umschulung zum Kfz-Mechatroniker) teil, sodass diese Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung (vgl dazu BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - BSGE 126, 32 =
§ 144Nr 26, Rd
Nr 17; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R -
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Nr 17 ) vorlag. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hatte er sich vor Beginn der Maßnahme auch arbeitslos gemeldet und erfüllte die Anwartschaftszeit. 15 Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für Alg bei Arbeitslosigkeit setzt nach § 138 Abs 1 SGB III Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit voraus. Verfügbar ist nach der allgemeinen Definition in § 138 Abs 1 Nr 3 SGB III, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies erfordert im Einzelnen (allgemein dazu Baldschun in Gagel, SGB II/SGB III, § 138 SGB III RdNr 148 ff, Stand Dezember 2016; Gutzler in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III,
- Aufl 2017, § 138 RdNr 92), dass der bzw die Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (§ 138 Abs 5 Nr 1 SGB III - objektive Verfügbarkeit) und - im Sinne einer subjektiven Verfügbarkeit - bereit ist, jede Beschäftigung in diesem Sinne anzunehmen und auszuüben (§ 138 Abs 5 Nr 3 SGB III), sowie an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (§ 138 Abs 5 Nr 4 SGB III). Weitere Voraussetzung ist, dass der Betreffende Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (§ 138 Abs 5 Nr 2 SGB III). Konkretisiert wird diese "Erreichbarkeit" durch die EAO vom 23.10.1997 (ANBA 1997 Nr 12, S 1685, hier anwendbar idF der
- Änderungsanordnung vom 26.9.2008 - ANBA 2008, Nr 12, S 5). Danach hat der Arbeitslose ua sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnort durch Briefpost erreichbar ist (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 EAO), was nach allgemeiner Auffassung voraussetzt, dass der Arbeitsagentur stets die aktuelle Wohnanschrift bekannt ist (vgl nur Baldschun in Gagel, SGB II/SGB III, § 138 SGB III RdNr 250, Stand Dezember 2016; Gutzler in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III,
- Aufl 2017, § 138 RdNr 176, jeweils mwN). 16 Von Arbeitslosen in einer Weiterbildungsmaßnahme ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen indessen keine Verfügbarkeit und deshalb auch keine Erreichbarkeit als Element der Verfügbarkeit zu verlangen. Der Wortlaut des § 144 Abs 1 SGB III stellt zwar darauf ab, dass der Arbeitslose "allein" wegen der Weiterbildung die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit nicht erfüllt. Doch schon die unterschiedliche Bezeichnung der Leistungen als Alg bei "Arbeitslosigkeit" und Alg bei "beruflicher Weiterbildung" legt nahe, dass es grundsätzlich und unabhängig von einzelfallbezogenen Kausalitätserwägungen nicht auf alle Tatbestandsmerkmale der in § 138 SGB III näher geregelten Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" ankommen kann. Ob damit alle Merkmale der Arbeitslosigkeit - nach § 138 Abs 1 SGB III Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit suspendiert sind, kann offenbleiben (hierzu iE Bolten in Gagel, SGB II/SGB III, § 144 SGB III RdNr 15 ff, Stand Juni 2016; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 144 RdNr 37 ff, Stand September 2019). Für die Verfügbarkeit als Element der Arbeitslosigkeit (vgl § 138 Abs 1 Nr 3, Abs 5 SGB III) gilt dies jedenfalls, was aus der Entstehungsgeschichte des § 144 Abs 1 SGB III, den systematischen Regelungszusammenhängen sowie aus dessen Sinn und Zweck folgt. 17 Die Zusammenführung von Alg und von Uhg, der früheren Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Weiterbildungsmaßnahmen, zu einer einheitlichen Versicherungsleistung Alg bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung erfolgte zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Einführung des § 124a SGB III, der Vorgängerbestimmung des § 144 SGB III (vgl zur Entstehungsgeschichte des § 124a SGB III Söhngen, SGb 2005, 561). Diese Zusammenführung sollte nach den Gesetzesmaterialien einer deutlichen Vereinfachung des Leistungsrechts dienen (BT-Drucks 15/1515 S 73 zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), aber nicht mit leistungsrechtlichen Nachteilen für den Betroffenen verbunden sein (BT-Drucks 15/1515 S 82 - Zu Nr 62 <§§ 117 bis 119>). Der Bezug von Uhg setzte aber, wie die Beklagte zu Recht ausführt, nicht voraus, dass Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten war (vgl zu den Anspruchsvoraussetzungen des Uhg nur Niewald in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 4 RdNr 207 ff und 374a). Dies steht der Annahme entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Alg bei beruflicher Weiterbildung die Erreichbarkeit als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung einführen wollte. Es stellt auch keine Rechtsvereinfachung dar, wenn der Anspruch auf Leistungen bei beruflicher Weiterbildung von bisher nicht bestehenden Voraussetzungen abhängig gemacht wird, selbst wenn diese für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit vorliegen müssen. 18 Aus systematischen Gründen spricht für dieses Ergebnis § 139 Abs 3 SGB III. Danach schließt die Teilnahme an einer nicht nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung die Verfügbarkeit (nur) unter besonderen Voraussetzungen (nach § 139 Abs 3 Nr 1 und 2 SGB III Teilnahmezustimmung der Arbeitsagentur und Abbruchbereitschaft der leistungsberechtigten Person) nicht aus (vgl dazu BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - BSGE 126, 32 =
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Nr 22). Eine Differenzierung nach einzelnen Elementen der Verfügbarkeit enthält die Regelung nicht. Dies unterstreicht, dass Verfügbarkeit schon im Grundsatz nicht vorliegt, denn ansonsten wäre deren ausdrückliche Fiktion bei nicht geförderten Bildungsmaßnahmen überflüssig. Bei geförderten Weiterbildungsmaßnahmen, auf die allein sich § 144 Abs 1 SGB III bezieht, kann es nicht anders sein. 19 Sinn und Zweck des Alg bei Weiterbildung fordern ebenfalls keine Verfügbarkeit und damit auch keine Erreichbarkeit als Element der Verfügbarkeit. Weil objektive Verfügbarkeit stets "aktuell" vorliegen muss, also jemand aktuell durch nichts gehindert sein darf, eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung Gutzler in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III,
- Aufl 2017, § 138 RdNr 146 ff; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 138 RdNr 105 ff, Stand September 2017), ist der Teilnehmer an einer vollzeitig durchgeführten Bildungsmaßnahme in der Regel objektiv nicht verfügbar, weil er aktuell durch diese Maßnahme an der Aufnahme einer Beschäftigung iS von § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III gehindert ist. Der Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme muss während der Maßnahme auch nicht im Sinne der subjektiven Verfügbarkeit bereit sein, jede Beschäftigung oder (andere) Maßnahme der beruflichen Eingliederung wahrzunehmen, wie es § 138 Abs 5 Nr 3 und Nr 4 SGB III für den Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit voraussetzen. Denn die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung würde den Abbruch der geförderten Bildungsmaßnahme voraussetzen und damit dem Ziel widersprechen, gerade durch die konkrete Maßnahme eine dauerhafte Eingliederung zu erreichen. 20 Gestützt wird dies durch § 4 SGB III. Der ausdrücklich geregelte Vorrang der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit vor dem Bezug von Entgeltersatzleistungen (§ 4 Abs 1 SGB III) besteht grundsätzlich zwar auch im Verhältnis zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die nach § 3 Abs 2 SGB III das Alg bei Weiterbildung ausdrücklich umfassen. Doch gilt eine Ausnahme, wenn die Leistung für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist (§ 4 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III), was insbesondere für berufliche Bildungsmaßnahmen zutreffen kann (vgl BT-Drucks 13/4941 S 153). Nach § 4 Abs 2 Satz 2 SGB III, der durch das Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz vom 18.7.2016 (BGBl I 1710) zum 1.8.2016 eingefügt wurde, ist von einer solchen Erforderlichkeit im Falle eines fehlenden Berufsabschusses bei der Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Maßnahme stets auszugehen. 21 Daher muss der Teilnehmer an einer geförderten Bildungsmaßnahme mit aktuellen Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung nicht mehr rechnen und folgerichtig bedarf es deshalb auch keiner Bereitschaft mehr, diesen zeit- und ortsnah Folge zu leisten (so Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 144 RdNr 39, Stand September 2019; Bolten in Gagel, SGB II/SGB III, § 144 SGB III RdNr 20, Stand Juni 2016, für den Fall, dass weitere Eigenbemühungen nicht vereinbart sind; im Ergebnis auch Lauer in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III,
- Aufl 2017, § 144 RdNr 3, der die fehlende Verfügbarkeit als ersetzt ansieht). Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der wesentliche Zweck der Erreichbarkeit als Element der Verfügbarkeit in der Sicherstellung einer effektiven Arbeitsvermittlung durch die Gewährleistung einer "ständige(n) Kommunikation" zwischen dem Arbeitslosen und der Arbeitsverwaltung liegt (vgl nur BSG vom 30.6.2005 - B 7a/7 AL 98/04 R - BSGE 95, 43 =
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Nr 15). Ist aber keine Arbeitsvermittlung durchzuführen, läuft dieser Zweck leer. Zusammengefasst kann also - anders als die Vorinstanzen dies angenommen haben - nicht die Erreichbarkeit als einziges Element der Verfügbarkeit gefordert werden, wenn der an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmende Arbeitslose schon grundsätzlich nicht verfügbar sein muss. 22 Zu Recht weist die Beklagte zwar darauf hin, dass bei Teilnahme an einer geförderten Bildungsmaßnahme ebenfalls sicherzustellen ist, dass auftretende Zweifelsfragen zum Leistungsbezug oder zum Fortgang der Maßnahme geklärt werden können, zudem sich die in diesem Rahmen zu erbringenden Leistungen nicht in der Gewährung von Alg bei Weiterbildung erschöpfen (vgl zu weiteren Leistungen §§ 83 ff SGB III). Doch kann dies aufgrund der allgemeinen Mitwirkungspflichten - ggf sogar im Rahmen persönlicher Vorsprachen (vgl § 61 SGB I) - geschehen. Bei einem Wohnortwechsel kommt hinzu, dass es in der Regel - anders als bei Beziehern von Alg bei Arbeitslosigkeit - leicht möglich ist, über den Bildungsträger oder den Ausbildungsbetrieb Kontakt zu dem Leistungsbezieher aufzunehmen, so wie es auch im Falle des Klägers geschehen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es daher nicht des strengeren, auf eine möglichst rasche Eingliederung zielenden Regimes, das für Bezieher von Alg bei Arbeitslosigkeit gilt. 23 Ist danach die Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht rechtmäßig, besteht auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134260213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public