KSRE134261517 ECLI:DE:BSG:2012:110912UB1KR2111R0 BSG 1. Senat 20120911 B 1 KR 21/11 R Urteil Art 5 SozSichAbk TUN vom 16.04.1984, Art 14 SozSichAbk TUN vom 16.04.1984, Art 15 SozSichAbk TUN vom 16.04.1984, Art 9 SozSichAbkDVbg TUN vom 16.04.1984, § 13 Abs 3 Alt 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 15 Abs 5 SGB 5 vom 20.12.1988, § 188 S 2 RVO vom 27.07.1969 vorgehend SG Berlin, 13. September 2002, Az: S 86 KR 713/00, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 10. Dezember 2010, Az: L 1 KR 544/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Krankenversicherung - Inanspruchnahme von Notfallleistungen in Abkommensausland (hier: Tunesien) - Berechtigungsnachweis - kein Ausschluss von sachleistungsersetzenden Ansprüchen - Abkommensverletzung 1. Weist ein Versicherter im Abkommensausland (hier: Tunesien) nicht sofort bei Inanspruchnahme von Notfallleistungen seine Berechtigung nach, schließt dies sachleistungsersetzende Ansprüche nicht von vornherein aus. 2. Erhält ein Versicherter im Ausland dem Abkommen entsprechende Leistungen, hat er keine Ansprüche wegen Abkommensverletzung. Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Rechtsstreits sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Restkosten für eine in Tunesien durchgeführte Krankenbehandlung. 2 Der 1960 geborene Kläger wohnt in Berlin und ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert. Am 5.1.1999 reiste er nach Tunesien, um seine Mutter zu besuchen. Dort erlitt er noch am Tag seiner Ankunft bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit anschließendem zwölftägigem Koma. Der Kläger wurde zunächst in das staatliche Krankenhaus der Stadt G. eingeliefert. Da dort eine entsprechende Fachabteilung fehlte, wurde er in die neurochirurgische Privat-Poliklinik T. nach Tunis verlegt. Für die Krankenbehandlung entstanden Kosten von umgerechnet 17 206,65 DM (8797,62 Euro). Der Kläger verlangte von der Beklagten die vollständige Erstattung dieser Kosten, da es keine andere ausreichende und zeitnahe Weiterbehandlungsmöglichkeit als in der Privatklinik gegeben habe. Die Beklagte ermittelte beim staatlichen tunesischen Krankenversicherungsträger (Caisse Nationale de Sécurité Sociale, Tunis <CNSS>), dass für eine Sachleistungsgewährung in Tunesien umgerechnet 8637,40 DM (4416,23 Euro) angefallen wären. Sie erstattete dem Kläger unter Heranziehung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit (DTSVA) diesen Betrag (Bescheid vom 5.8.1999; Widerspruchsbescheid vom 10.2.2000). Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger die vollen Kosten abzüglich der Eigenanteile zu erstatten (Urteil vom 13.9.2002). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläger die notwendige Krankenbehandlung nicht im Wege der vorgesehenen Sachleistungsaushilfe habe erhalten können (Urteil vom 15.12.2005). Das BSG hat die Sache an das LSG zurückverwiesen (BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr 1), um in erster Linie klären zu lassen, ob Kostenerstattungsansprüche nach nationalem tunesischem Krankenversicherungsrecht gegeben seien und hilfsweise solche nach § 13 Abs 3 Fall 1 SGB V wegen Abkommensverletzung. Das LSG hat erneut die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Nach 1999 geltendem tunesischem Recht hätten in Notfällen wie dem des Klägers Honoraransprüche der privat behandelnden Ärzte in voller Höhe und ein sachleistungsersetzender Teilkostenerstattungsanspruch in der Höhe bestanden, wie ihn die Beklagte dem Kläger ersetzt habe. Es sei ein Systemversagen, dass eine Verlegung in ein Privatkrankenhaus ohne Zustimmung nicht in Tunesien geregelt sei. Der Kläger sei nicht mangels Nachweises seiner Anspruchsberechtigung, sondern offenbar aufgrund medizinischer Notwendigkeit in das private Krankenhaus T. eingewiesen worden (Urteil vom 10.12.2010). 3 Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des deutsch-tunesischen Abkommensrechts und des § 13 Abs 3 SGB V. Der Kläger habe Sachleistungen in Anspruch genommen, ohne eine Bescheinigung des zuständigen Trägers über das Bestehen des Anspruchs zu übergeben. Das tunesische Recht verdränge § 13 Abs 3 SGB V. 4 Die Beklagte beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen,hilfsweise,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2010 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. 5 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 6 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 7 Die zulässige Revision der beklagten KK ist begründet. Die vorinstanzlichen Urteile sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kostenerstattung. 8 1. Der krankenversicherungsrechtliche Sachleistungsanspruch des in Deutschland wohnenden, bei der Beklagten versicherten Klägers richtet sich nach tunesischem Recht (vgl im Einzelnen BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr 1, RdNr 10 ff). Der Anspruch war damit zugleich bei dem in Tunesien eingetretenen Leistungsfall wirksam durch Art 15 DTSVA (DTSVA vom 16.4.1984, BGBl II 1986, 584) auf die nach dem tunesischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen beschränkt (vgl zum Grundsatz BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr 1; MJ, DOK 1985, 486). Obwohl sich Art 15 DTSVA ausdrücklich lediglich mit "Sachleistungen" befasst, bezieht er nach seinem Sinn und Zweck auch sachleistungsersetzende Kostenerstattungsansprüche als Ergänzung des Sachleistungssystems - etwa bei Systemmängeln - und als dessen integraler Bestandteil mit ein (vgl BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr 1, RdNr 10 ff, 23 f). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG bestanden gemäß dem 1999 geltenden tunesischen Recht in Notfällen wie dem des Klägers Honoraransprüche der behandelnden Ärzte des Privatkrankenhauses in voller Höhe und ein sachleistungsersetzender Teilkostenerstattungsanspruch lediglich in der Höhe, wie ihn die Beklagte dem Kläger bereits ersetzte. 9 2. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch aus § 13 Abs 3 Fall 1 SGB V (hier anzuwenden in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung des Gesundheits-Strukturgesetzes vom 21.12.1992, BGBl I 2266) wegen Abkommensverletzung zu. Zwar ist ein solcher Anspruch nicht ausgeschlossen, obwohl der Kläger in Tunesien ab 5.1.1999 Naturalleistungen in Anspruch nahm, ohne sofort eine Bescheinigung des zuständigen Trägers über das Bestehen des Anspruchs zu übergeben (dazu a). Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs wegen Abkommensverletzung sind indes nicht erfüllt (dazu b). 10
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