Abs 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden, wenn es dafür einen "erheblichen Grund" gibt. Über die Aufhebung bzw Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung, über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht (§
Die Entscheidung ist kurz zu begründen; sie ist unanfechtbar (§
6 1. Der Vorsitzende des LSG-Senats hat die Terminverlegungsanträge abgelehnt, weil die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei zumutbar sei; für die notwendige Einarbeitung in den Fall stehe ein Zeitraum von mehr als vier Wochen zur Verfügung (Zugang der Ladungsverfügung vom 12.12.2014 laut Empfangsbekenntnis am 16.12.2015; Termin am 27.1.2015). Außerdem gehe es nicht um eine medizinrechtliche Spezialmaterie, sondern "nur" um die Auslegung eines schriftlichen Vertrages (Verfügungen des Vorsitzenden vom 29.12.2014 und 5.1.2015; Beschluss des Vorsitzenden vom 23.1.2015). Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 erweist sich als verfahrensfehlerhaft, weil ein "erheblicher Grund" iS des §
7 2. Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO erfolgt vor dem Hintergrund einer Kollision rechtlicher Prinzipien. Das objektive Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung kollidiert mit dem subjektiven Interesse des Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz. Die Auflösung der Prinzipienkollision muss unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher erheblicher Umstände in jedem und für jeden Einzelfall geleistet werden. Generalisierende oder apodiktische Aussagen verbieten sich deshalb (BVerfGE 88, 118, 124 ff; Blüggel SGb 2006, 514, 516). 8 B. Das verfassungsrechtliche Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) verlangt, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG NVwZ 1989, 857). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Terminverlegung rechtfertigende "erhebliche Gründe" iS des §
Abs 1 Satz 1 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG NJW 1995, 1231). 9 Die Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung des LSG vom 27.1.2015 wegen der zeitlichen Kollision mit einer schon zuvor (2.10.2014) angesetzten, auf 13.00 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung am 27.1.2015 vor dem Landgericht Stade - 3 O 190/14 -, die eine Wahrnehmung der auf 14.15 Uhr in Celle terminierten mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausschloss, war ein solcher "erheblicher" Grund. Der Kläger konnte hier nicht darauf verwiesen werden, sich in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät E./Dr. M./O. vertreten zu lassen. 10 1. Es ist zwar anerkannt, dass einem Beteiligten grundsätzlich zuzumuten ist, sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden, aber wegen einer Terminkollision verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er das Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat (BVerwG NJW 1995, 1231; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 mwN) und dem Vertreter ausreichend Zeit zur Einarbeitung in den Fall verbleibt. Diese Rechtsprechung hatte der Vorsitzende des LSG-Senats vor Augen, als er die Terminverlegungsanträge des Klägers ablehnte. 11 Dabei ist aber übersehen worden, dass der Kläger der Sozietät E./Dr. M./O. weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren ein Sozietätsmandat erteilt hatte. Bevollmächtigt waren zunächst die Rechtsanwälte Dr. S. & P. GbR, in deren Kanzlei B. 12 Rechtsanwalt Dr. M. tätig war, dem als Fachanwalt für Medizinrecht die Sachbearbeitung oblag. Das formal allen Mitgliedern der GbR erteilte Mandat (zum Sozietätsmandat vgl auch Markworth, NJW 2015, 2152
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