Zu Recht ist das LSG deshalb davon ausgegangen, dass eine weitere Beschränkung auf die Geltendmachung des zusätzlichen Barbetrags (§ 133a SGB XII) als alleinigen Streitgegenstand nicht möglich ist. 11 Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 20.12.2005 nach § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und eine nachträgliche Zahlung von (höheren) Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 19 Abs 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 23.12.2003 - BGBl I 3022) iVm § 35 Abs 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004 - BGBl I 3305) liegen insoweit jedoch nicht vor. Der für die Leistungserbringung nach dem SGB XII in Verbindung mit den vom LSG im Einzelnen dargestellten Regelungen des Landesrechts früher wie heute sachlich und örtlich zuständige Beklagte hat deshalb höhere Leistungen nach § 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII zu Recht abgelehnt. Der gewährte Barbetrag entspricht - wie im Gesetz vorgesehen - dem Mindestbetrag von 26 vom Hundert des (im streitigen Zeitraum) maßgeblichen Eckregelsatzes in Höhe von 345 Euro. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) lagen keine besonderen Gesichtspunkte für eine von diesem pauschalierten Betrag abweichende höhere Bemessung des Barbetrags im Einzelfall vor (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSGE 114, 147 ff RdNr 36 f =
12 Die Konstellation eines anfänglich rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, die nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zu beurteilen wäre, liegt insbesondere nicht vor, soweit die Klägerin geltend macht, ihr habe vom 1.1.2005 an eine höhere Leistung auf Grundlage des § 133a SGB XII zugestanden. Nach § 133a SGB XII wird Personen, die am 31.12.2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht. Die genannte Regelung des BSHG sah einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, vor, wenn der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst trug. Zwar stand der Klägerin von Beginn des stationären Aufenthalts an bereits ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Dieser Sachverhalt ist aber für die Bewilligung des Zusatzbarbetrages nach § 21 Abs 3 Satz 4 BSHG und damit zugleich für eine Leistung nach § 133a SGB XII (auch) in der Rückschau unerheblich (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Überprüfungsverfahren betreffend bestandskräftige Verwaltungsakte nur Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,
Nr 13). Die in § 133a SGB XII vorgesehene Stichtagsregelung ist nur als Auslaufregelung zu verstehen (vgl auch BT-Drucks 15/3977, S 7); mit ihr sollte lediglich den Personen, die sich auf die bestehende Regelung bereits tatsächlich eingestellt hatten, der erhöhte Barbetrag weiterhin erhalten bleiben. Dies macht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Wortlaut des § 133a SGB XII auch insoweit deutlich, als der im Rahmen dieser Regelung geschützte Betrag sich nach der für Dezember 2004 "festgestellten" Höhe richtet. 17 Bestand mithin am 31.12.2004 ein Anspruch auf den Zusatzbarbetrag noch nicht, scheidet ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 133a SGB XII auch für die Zeit ab dem 1.1.2005 aus (im Einzelnen bereits BSGE 101, 217 =
Nr 1 und
Andere maßgebliche Gesichtspunkte für eine höhere Bemessung des Barbetrags im Einzelfall (§ 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII) sind nach dem 1.1.2005 nicht eingetreten. 18 Dieses Ergebnis verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten. Weder das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) noch das Gebot des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs 3 GG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) sind verletzt, wie der Senat ausführlich in seiner Entscheidung vom 13.2.2014 (BSG
Nr 17 f) dargelegt hat. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134361508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.