KSRE134431609 ECLI:DE:BSG:2018:120418BB12KR1017R0 BSG 12. Senat 20180412 B 12 KR 10/17 R Beschluss § 67 Abs 1 SGG, § 64 Abs 1 SGG, § 64 Abs 2 SGG, § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 85 Abs 2 ZPO vorgehend SG Bremen, 27. November 2014, Az: S 14 KN 4/13, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 28. Februar 2017, Az: L 4 KR 258/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des Prozessbevollmächtigten - Vorliegen von außergewöhnlichen persönlichen Gründen im familiären Umfeld Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt. 1 I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Tankschiffes, das bis 23.11.2011 die deutsche, dann bis 20.3.2013 die Flagge Liberias und seither wieder die deutsche Bundesflagge führte. Sie beschäftigte auf diesem Schiff angestellte Seeleute, darunter den Beigeladenen zu 1. als Kapitän. Die Klägerin erbat von der Berufsgenossenschaft für Verkehr (BG) eine Stellungnahme zur Versicherungspflicht in der Unfallversicherung. Die BG leitete diese Bitte an die beklagte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle weiter. Diese stellte die "Versicherung kraft Ausstrahlung" des Beigeladenen zu 1. in allen Zweigen der Sozialversicherung fest; für die Zeit der Ausflaggung (24.11.2011 bis 23.11.2013) liege eine ebenfalls zur Sozialversicherungspflicht führende Entsendung vor (Bescheid vom 15.5.2012, Widerspruchsbescheid vom 16.1.2013). Das SG Bremen hat diese Entscheidung wegen fehlender Zuständigkeit der Beklagten aufgehoben (Gerichtsbescheid vom 27.11.2014). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere sei die Beklagte auf der Grundlage des § 28h Abs 2 S 1 iVm § 4 Abs 1 SGB IV auch hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung zuständig gewesen. 2 Das Urteil des LSG vom 28.2.2017 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis vom 24.3.2017 zugestellt worden. Er hat mit Schreiben vom 21.4.2017, das beim BSG am 24.4.2017 eingegangen ist, die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.6.2017 darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Revision am 24.5.2017 abgelaufen ist. Der Prozessbevollmächtigte, dem dieser Hinweis am 22.6.2017 zugegangen ist (Empfangsbekenntnis), hat mit am 26.6.2017 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 23.6.2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die am 24.5.2017 abgelaufene Frist zur Begründung der Revision beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Versäumnis sei durch "außergewöhnliche persönliche Umstände verursacht worden (akute Herzklappenerkrankung meines Sohnes mit notwendiger Operation)". Er habe sich in der dadurch hervorgerufenen Anspannung den 24.6.2017 als Termin zur Begründung der Revision notiert und den anliegenden Schriftsatz zur Begründung der Revision für dieses Datum vorbereitet und den Fehler erst durch den ihm am 22.6.2017 eingegangenen Hinweis des Gerichts bemerkt. 3 II. 1. Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden. 4 Nach § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig geschehen. Die Revisionsbegründung ist erst am 26.6.2017 und damit nach Ablauf der Zweimonatsfrist beim BSG eingegangen; diese begann am Tag nach der am 24.3.2017 erfolgten Zustellung des Berufungsurteils gemäß § 64 Abs 1 SGG zu laufen und endete gemäß § 64 Abs 2 SGG mit dem Ablauf des 24.5.2017 (Mittwoch). 5 2. Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist nach § 67 Abs 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist abzulehnen. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Sie muss sich nach § 73 Abs 6 S 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.