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BSG B 1 KR 22/22 R

KSRE134440201 ECLI:DE:BSG:2023:191023UB1KR2222R0 BSG 1. Senat 20231019 B 1 KR 22/22 R Urteil § 42 Abs 2 SGB 4, § 59 Abs 3 S 1 SGB 4, § 63 Abs 3 S 2 SGB 4, § 63 Abs 3 S 3 SGB 4, § 77 Abs 1 S 2 SGB 4, §

§ 63Abs 3 Satz 2 SGB IV).

Für weitere Beratungspunkte kann in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben (§ 63 Abs 3 Satz 3 SGB IV). Soweit nach den vom LSG getroffenen Feststellungen eine gleiche Regelung in § 11 der Satzung des Beklagten getroffen worden ist, kann offenbleiben, ob diese als mit (disponiblem) Bundesrecht übereinstimmendes Satzungsrecht grundsätzlich revisibel wäre (vgl dazu BVerwG vom 18.6.2020 - 3 C 3/19 - BVerwGE 168, 287 RdNr 23). Denn § 63 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB IV ist jedenfalls in seinem hier betroffenen Kern nicht satzungsdisponibel (vgl BSG vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 31/91 - SozR 3-2500 § 81 Nr 3 S 8 f = juris RdNr 22, in RdNr 13 <S 6 f> jedoch unter Abgrenzung zur Beschränkung auf Mitgliederöffentlichkeit bei der KZÄV; vgl auch BT-Drucks 11/2493 S 25). 25 Bei der Amtsenthebung eines (vormaligen) Geschäftsführers eines MDK aufgrund eines groben Amtspflichtverstoßes handelt es sich um eine personelle Angelegenheit, bei der die Öffentlichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.4.2021 - L 10 KR 873/20 B ER - juris RdNr 29; Stäbler in Krauskopf, SGB IV, § 63 RdNr 14a, Stand Juni 2023; SG Mainz vom 30.10.2019 - S 14 KR 35/18 - juris RdNr 88; aA LSG Hamburg vom 4.7.2013 - L 1 KR 39/13 B ER - juris RdNr 6; LSG Hamburg vom 20.7.2017 - L 1 KR 24/15 - juris RdNr 13; I. Palsherm in jurisPK-SGB IV, 4. Aufl 2021, § 63 RdNr 31, Stand 1.8.2021; Bünnemann in BeckOK SozR, SGB IV, § 63 RdNr 12, Stand 1.9.2023). Dies gilt sowohl für die Beratung als auch für die sich daran anschließende Beschlussfassung. Personelle Angelegenheiten umfassen alle Vorgänge, die das Arbeits- oder Dienstverhältnis einzelner bestimmter Menschen konkret und unmittelbar berühren, wie zB Einstellungen, Entlassungen, Beförderungen, Beurteilungen oder disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies gilt auch für Organmitglieder und umfasst bei diesen etwa die Erörterung von Amtspflichtverletzungen und Haftungsfragen, die Amtsentbindung oder - wie hier - die Amtsenthebung wegen einer groben Amtspflichtverletzung (vgl Stäbler in Krauskopf, SGB IV, § 63 RdNr 14a, Stand Juni 2023). Diese hat nicht nur einen reinen Stellenbezug zum Organ des Geschäftsführers, sondern betrifft diesen gerade auch als Person. 26 Dies ergibt sich aus Wortlaut (dazu <1>), Systematik (dazu <2>), Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (dazu <3>). Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen (dazu <4>). 27

(1)Der Wortlaut des § 63 Abs 3 Satz 2 SGB IV nimmt personelle Angelegenheiten des Versicherungsträgers uneingeschränkt von der Öffentlichkeit der Sitzungen der Vertreterversammlung aus. Er differenziert weder zwischen Organmitgliedern und sonstigen Personen, noch zwischen Beratung und Beschlussfassung oder zwischen schützenswerten und nicht schützenswerten Belangen. Sowohl der Begriff der "Sitzung" als auch der Begriff "befassen" enthalten keine Einschränkung und erfassen die personellen Angelegenheiten als Ganzes. Sie sind demnach umfassend vor der Öffentlichkeit geschützt. Ob es sich auch bei der Wahl des Geschäftsführers bzw des Vorstands eines Sozialversicherungsträgers um eine personelle Angelegenheit handelt, muss hier nicht entschieden werden (dagegen I. Palsherm in jurisPK-SGB IV, 4. Aufl 2021, § 63 RdNr 30, Stand 1.8.2021 mwN; differenzierend Stäbler in Krauskopf, SGB IV, § 63 RdNr 14a, Stand Juni 2023). 28
(2)Die systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis. 29 § 63 Abs 3 SGB IV trennt zwischen Sitzungen des Vorstands, die generell nicht öffentlich sind (Satz 1), und Sitzungen der Vertreterversammlung, die grundsätzlich öffentlich und in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen nicht öffentlich sind (Satz 2). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, für "weitere Beratungspunkte" die Öffentlichkeit auszuschließen (Satz 3). Personelle Angelegenheiten sind danach generell und unmittelbar von Gesetzes wegen von der Öffentlichkeit der Sitzung ausgeschlossen, ohne dass es hierfür eines gesonderten Beschlusses bedarf. Zwar ist § 63 SGB IV mit "Beratung" überschrieben und finden sich die Regelungen über die Beschlussfassung in § 64 SGB IV. § 63 SGB IV regelt jedoch in Abs 3 die Öffentlichkeit der "Sitzungen" insgesamt; Abs 3a Satz 1 und Abs 4 Satz 1 nennen in Bezug auf bestimmte Anwesenheitsrechte "Beratung und Abstimmung". Lediglich nach § 63 Abs 3 Satz 3 SGB IV kann die Öffentlichkeit für einzelne "Beratungspunkte" ausgeschlossen werden. 30 Dafür, dass die Beratung und die Beschlussfassung einer personellen Angelegenheit einheitlich nicht öffentlich sind, spricht auch, dass die Beschlussfassung zum Ausschluss der Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte nach § 63 Abs 3 Satz 3 SGB IV in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt (§ 63 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB IV). Bereits bei Themen, die den geschützten Rahmen betreffen könnten, ist demnach auch die Beschlussfassung geschützt. Lediglich die Bekanntgabe des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit hat nach § 63 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB IV in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. 31
(3)Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, die Amtsenthebung vollständig dem Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 63 Abs 3 Satz 2 SGB IV zuzuordnen. 32 Die aktuelle Fassung des § 63 Abs 3 Satz 2 SGB IV fand sich inhalts- und weitgehend wortgleich bereits in § 4 Abs 2 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) idF vom 23.8.1967 (BGBl I 917). Durch die Anordnung, dass die Sitzungen der Vertreterversammlung - anders als noch nach § 11 RVO - grundsätzlich öffentlich sind, wollte der Gesetzgeber das Interesse der Versicherten an den Angelegenheiten der Selbstverwaltung stärken. Dennoch sollte die Öffentlichkeit bei den Themen ausgeschlossen bleiben, die sich ihrem Gegenstand nach nicht für eine Erörterung in öffentlicher Sitzung eignen. Hierzu sollten "generell die in Satz 2 genannten Gegenstände" gehören (so BT-Drucks V/1674 S 17 f zu § 2b SVwG). Der Gesetzgeber wollte personelle Angelegenheiten danach umfassend von der Öffentlichkeit der Sitzungen ausnehmen und nicht etwa nur im Einzelfall, soweit besonders sensible personenbezogene Daten betroffen sind (vgl hierzu auch I. Palsherm in jurisPK-SGB IV, 4. Aufl 2021, § 63 RdNr 31, Stand 1.8.2021; Becher/Plate, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Stand Juli 2022, E § 63 Nr 3.2). Sinn und Zweck des § 63 Abs 3 Satz 2 SGB IV bestehen darin, das Interesse der Versicherten an den Angelegenheiten der Selbstverwaltung einerseits zu stärken und durch den Ausschluss der Öffentlichkeit in bestimmten Fällen andererseits in einen schonenden Ausgleich mit den dadurch betroffenen Rechtsgütern zu bringen, im Fall der personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers etwa mit dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen. Entgegen der Ansicht des Klägers dient die Öffentlichkeit der Sitzung daher insbesondere auch nicht der Beteiligung des Personalrats. 33
(4)Der für die Amtsenthebung des Geschäftsführers als Befassung mit personellen Angelegenheiten geltende Ausschluss der Öffentlichkeit der Sitzung verletzt nicht das Demokratieprinzip. Danach geht alle Staatsgewalt vom Volke aus (Art 20 Abs 1 und 2 Satz 1 GG). Hierzu gehört insbesondere auch die Öffentlichkeit der Sitzungen. Die in Art 42 Abs 1 Satz 1 GG unmittelbar nur für das parlamentarische Verfahren gewährleistete Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen in einem transparenten Verfahren und dient mit der dadurch ermöglichten Kontrolle durch die Bürger der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl zum Ganzen BVerfG vom 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 - BVerfGE 147, 50 RdNr 200 ff mwN). An den Grundsatz der Öffentlichkeit sind neben weiteren Verfassungsorganen auch die Organe der kommunalen Selbstverwaltung und die Gerichte gebunden (vgl ua Art 28 Abs 1 und 2 und Art 52 Abs 3 Satz 3 GG, § 169 GVG, Art 6 Abs 1 EMRK und hierzu BVerwG vom 27.9.2021 - 8 C 31/20 - BVerwGE 173, 282 RdNr 16; Schliesky in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG,
  1. Aufl 2018, Art 42 RdNr 14 ff; Pabst in MünchKomm-ZPO,
  2. Aufl 2022, § 169 GVG RdNr 1; jeweils mwN). 34 Werden den Selbstverwaltungskörperschaften der Sozialversicherung bei ihrer Tätigkeit eigene Rechtspositionen zugestanden (vgl zu wehrhaften Rechtspositionen der Sozialversicherungsträger durch die gesetzliche Zuerkennung des Körperschaftsstatus und der Zuweisung von Selbstverwaltung etwa BSG vom 18.5.2021 - B 1 A 2/20 R - BSGE 132, 114 = SozR 4-2500 § 20a Nr 1, RdNr 77; BSG vom 16.7.2019 - B 12 KR 6/18 R - BSGE 128, 277 = SozR 4-2400 § 7a Nr 12, RdNr 50), kann das Öffentlichkeitsgebot wegen seiner herausragenden Bedeutung auch hier, jedenfalls in abgeschwächter Form, in einem gewissen Umfang Geltung beanspruchen. Da das Öffentlichkeitsgebot jedoch - selbst im parlamentarischen Verfahren - nicht ausnahmslos gilt (BVerfG vom 14.1.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 - BVerfGE 70, 324, 358 = juris RdNr 135 mwN), ist das Demokratieprinzip jedenfalls außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der in ihrem sachlich-gegenständlichen Aufgabenbereich nicht beschränkten gemeindlichen Selbstverwaltung auch für andere, insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt offen. Eine solche Interpretation des Art 20 Abs 2 GG erlaubt es, die im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie angemessen zur Geltung zu bringen. Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt insofern das demokratische Prinzip (vgl BVerfG vom 5.12.2002 - 2 BvL 5/98 ua - BVerfGE 107, 59, 90 ff = juris RdNr 144 mwN). 35 Der Gesetzgeber hat hier eine weite Gestaltungsfreiheit. Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der sozialen Selbstverwaltung bei der Abwägung zwischen dem Öffentlichkeitsinteresse und den für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sprechenden persönlichen Belangen einzelner Personen Letzteren generell den Vorrang gibt. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass über personelle Angelegenheiten eines Organs der sozialen Selbstverwaltung - wie hier die Amtsenthebung eines MDK-Geschäftsführers - öffentlich zu beraten und zu entscheiden ist. Dem - auch mit Blick auf Art 5 Abs 1 GG - bestehenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann ggf durch eine im Nachgang zu der Sitzung erfolgende Information über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen ausreichend Rechnung getragen werden. 36 bb) Der Beschluss über die Amtsenthebung ist ausreichend begründet worden (§ 35 Abs 1 SGB X). Die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers wurde jedenfalls im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt (§ 41 Abs 1 Nr 3, § 41 Abs 2 SGB X). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte der Kläger im Rahmen des parallel zum Gerichtsverfahren durchgeführten Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Durchführung eines gesonderten (mehr oder minder förmlichen) behördlichen Verwaltungsverfahrens bedurfte es hierfür nicht (vgl BSG vom 19.10.2023 - B 1 KR 8/23 R - juris RdNr 17 mwN). 37 cc) Der Pflegebeirat ist nach der Gesamtschau der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im notwendigen Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2019 ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 279 Abs 4a Satz 1 und 2 SGB V idF des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Versorgungsstärkungsgesetz> vom 16.7.2015, BGBl I 1211). 38 dd) Der Verwaltungsrat des Beklagten war nach den nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffenen, bindenden Feststellungen des LSG nach § 12 Nr 1 der Satzung des Beklagten idF vom 16.9.1998 beschlussfähig und der Beschluss vom 16.10.2013 wurde mit der erforderlichen einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Darüber hinaus hat das LSG festgestellt, dass insoweit kein Verstoß gegen die Satzung oder Geschäftsordnung des Beklagten vorliegt. Dies ist der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, denn es handelt sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG. 39 ee) Der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 16.10.2013 steht die Teilnahme der stellvertretenden Geschäftsführerin des MDK an der Sitzung nicht entgegen. Nach der Rechtsansicht des LSG verstieß deren Anwesenheit nicht gegen § 7 Abs 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats. Auch hieran ist der Senat gebunden (§ 162 SGG). Es lag auch kein Verstoß gegen § 16 SGB X oder § 17 SGB X oder §

§ 63Abs 4 SGB IV vor.

Die (damalige) stellvertretende Geschäftsführerin war nach den den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG weder Mitglied des Verwaltungsrats noch unmittelbar bevorteilt noch an der Abstimmung selbst beteiligt. Auch eine anderweitige ihr nahestehende oder von ihr vertretene Person iS von § 63 Abs 4 SGB IV ist nach den Feststellungen des LSG nicht ersichtlich. 40 d) Die Amtsenthebung ist auch materiell-rechtlich zu Recht erfolgt. Der Kläger hat in grober Weise vorsätzlich gegen seine Amtspflichten als Geschäftsführer des Beklagten verstoßen (§

§ 59Abs 3 Satz 1 SGB IV; siehe oben Rd

Nr 20). 41 aa) Die Amtspflichten der Organe des MDK (vgl § 279 Abs 1 SGB V aF) ergeben sich einerseits aus dem gesetzlichen Auftrag des Beklagten (vgl hierzu §§ 275 ff SGB V) und andererseits aus der Rechtsstellung als Organmitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (vgl Art 73 Abs 4 Satz 3 und 4 GRG bzw § 278 Abs 1 Satz 2 SGB V aF). Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des MDK nach den Richtlinien des Verwaltungsrats (§ 279 Abs 4 Satz 1 SGB V aF). Die Organe haften für den Schaden, der dem MDK aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht (§

§ 42Abs 2 SGB IV).

Amtspflicht der Organe ist es demnach, die sich aus dem gesetzlichen Auftrag ergebenden Belange im gegenseitigen Zusammenwirken zu verwirklichen. Die Organmitglieder dürfen insbesondere nicht schuldhaft gegen diese Belange handeln. Ein Verstoß hiergegen stellt sich als Missbrauch der Organstellung und somit als Verletzung der Pflicht zu getreuer Geschäftsführung iS des §

§ 42

Abs 2 SGB IV dar, die weder mit der Wahrung eigener noch mit der Forderung von Gruppeninteressen gerechtfertigt werden kann (vgl zum Ganzen BSG vom 29.6.1979 - 8b RK 4/79 - BSGE 48, 243, 245 f = SozR 5310 § 6 Nr 2 S 8 = juris RdNr 18). 42 bb) Der Kläger hat unter Missachtung der beamtenrechtlichen Regelungen die Gewährung von Leistungsprämien an Beamte mitverantwortet und dadurch einen finanziellen Schaden von mehreren 10 000 Euro verursacht. Dieser Amtspflichtverstoß ist schon für sich genommen als grob zu werten und begründet bereits allein die verpflichtende Amtsenthebung des Klägers. 43

(1)Das LSG hat die Verstöße gegen die landesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Leistungsprämien in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Danach wurden unter der Verantwortung des Klägers seit dem Jahr 2007 Leistungsprämien an zu viele Beamte gezahlt und es wurde zudem die festgelegte maximale Höhe der Leistungsprämien mehrfach überschritten. 44 Nach § 5 Abs 4 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG§§27u42aDV RP) vom 14.4.1999 (GVBl RP 1999, 104) dürfen nach der für den Senat verbindlichen Auslegung durch das LSG Leistungsprämien bei herausragenden besonderen Leistungen (vgl § 5 Abs 1 BBesG§§27u42aDV RP) in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn an insgesamt 10 vH der Beamtinnen und Beamten gewährt werden; maßgebend ist die Anzahl der Beamtinnen und Beamten am 1.1. des Kalenderjahres. Seit dem Jahr 2007 wurden durch den Beklagten Leistungsprämien an zu viele Beamte gezahlt. Beim Beklagten waren im Jahr 2007 20, in den Jahren 2008 und 2009 19, in den Jahren 2010 und 2011 17, im Jahr 2012 16 und im Jahr 2013 13 Beamte tätig. Leistungsprämien wurden gezahlt für das Jahr 2007 an drei, für das Jahr 2008 an sieben, für das Jahr 2009 an drei, für das Jahr 2010 an vier, für das Jahr 2011 an sechs und für das Jahr 2012 an fünf Beamte. Ferner hat das LSG festgestellt, dass bei der Zahlung von Leistungsprämien die in § 6 Abs 2 BBesG§§27u42aDV RP festgelegte maximale Höhe der Leistungsprämien (bis zum Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Erbringung der herausragenden besonderen Einzelleistung) mehrfach überschritten worden ist. 2008 beispielsweise ist an eine Beamtin/einen Beamten mit einem Anfangsgrundgehalt in Höhe von 3942,91 Euro eine Leistungsprämie in Höhe von 5600 Euro gezahlt worden. Auch für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 wurden Leistungsprämien unter Missachtung der Höchstgrenzen gezahlt. Unter Berücksichtigung der vom LSG insoweit in Bezug genommenen Anlagen K 3 bis 9 im Verfahren S 17 (vormals 16) KR 75/17 SG Speyer ergeben sich insgesamt über Jahre fortgesetzte rechtswidrige Zahlungen von Leistungsprämien in Höhe von mehreren 10 000 Euro. 45 Die Auslegung des Landesrechts durch das LSG ist für den Senat bindend. Die landesrechtlichen Vorschriften der BBesG§§27u42aDV RP stellen kein revisibles Recht dar (§ 162 SGG). Der Kläger hat gegen die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen keine Verfahrensrüge erhoben. 46
(2)Das LSG hat das Verhalten des Klägers zutreffend als groben Pflichtverstoß gewertet. 47 Der bloße Verstoß gegen Amtspflichten als Organmitglied rechtfertigt nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings noch nicht die Amtsenthebung. Erforderlich ist ein grober Verstoß gegen die Amtspflichten, dem nach Art und Inhalt sowie in seinen Auswirkungen auf die Belange des Versicherungsträgers erhebliches Gewicht zukommt. Darüber hinaus setzt die Amtsenthebung auch wegen der mit der Amtspflichtverletzung verbundenen Haftungstatbestände ein subjektiv vorwerfbares - schuldhaftes - Verhalten voraus, das jedoch nicht den Verschuldensgrad der Absicht erreichen muss. Nach §

§ 42

Abs 2 SGB IV haftet der Geschäftsführer des MDK für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten entsteht. Es kann dahinstehen, ob die Haftungsuntergrenze der groben Fahrlässigkeit stets mit der Untergrenze für eine Amtsenthebung parallel läuft. Schuldhaft ist eine Amtspflichtverletzung jedenfalls dann, wenn sie in Kenntnis sowie unter Inkaufnahme ihrer möglichen schädlichen Wirkungen und deren wirtschaftlichen Folgen für den Versicherungsträger erfolgt (vgl zum Ganzen BSG vom 29.6.1979 - 8b RK 4/79 - BSGE 48, 243, 247 = SozR 5310 § 6 Nr 2 S 9 f = juris RdNr 20). Das war nach den Feststellungen des LSG hier der Fall. 48 Der Kläger hat die Auszahlung der Leistungsprämien unter Missachtung der beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften trotz des bereits im Jahr 2007 erfolgten Hinweises des LPD auf die Rechtswidrigkeit dieser Praxis mit einem finanziellen Schaden über mehrere 10 000 Euro über Jahre fortgesetzt. Sowohl die Dauer des Verstoßes als auch die Höhe des finanziellen Schadens haben erhebliches Gewicht. Der Kläger ist als Geschäftsführer dafür verantwortlich, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Durch sein Verhalten hat er in erheblichem Maße nicht nur gegen besoldungsrechtliche Vorschriften, sondern insbesondere auch gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verstoßen. 49 Entgegen den klägerischen Ausführungen tragen die Feststellungen des LSG auch die subjektive Vorwerfbarkeit. Das LSG hat im Zusammenhang mit dem LPD-Bericht 2007 für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften bei der Zahlung von Leistungsprämien zu beachten sind. Er hat sich darüber hinweggesetzt und die "Leistungszulagen" in seiner "Verwaltungsrats-Info 1/2007" als "innovativ und fortschrittlich" bezeichnet. In der Antwort des MDK auf den LPD-Bericht 2007 ist angeführt worden, die Mitarbeiter des Beklagten würden bezüglich der "Leistungszulagen" unabhängig vom Status gleichbehandelt. Dies hat der Kläger auch in der Folgezeit mehrfach wiederholt. Diese Feststellungen tragen die Annahme jedenfalls eines bedingten Vorsatzes. 50

(3)Soweit der Kläger rügt, das LSG habe die Grenzen freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) überschritten, bezeichnet er nicht alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Notwendig hierfür wäre eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Fall der Rüge eines Verstoßes gegen die Grenzen freier Beweiswürdigung kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigt hat. Die Beweiswürdigung steht innerhalb dieser Grenzen im freien Ermessen des Tatsachengerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Wer diesen Verfahrensverstoß rügt, muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelnen darlegen (stRspr; vgl BSG vom 24.1.2023 - B 1 KR 7/22 R - juris RdNr 47; BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 21/19 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 54 RdNr 34; BSG vom 7.11.2017 - B 1 KR 24/17 R - BSGE 124, 251 = SozR 4-2500 § 13 Nr 39, RdNr 26 mwN). Eine formgerechte Verfahrensrüge der Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung liegt dagegen nicht vor, wenn die Revision lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt oder die eigene Würdigung der des Tatsachengerichts als überlegen bezeichnet (vgl BSG vom 7.4.1987 - 11b RAr 56/86 - SozR 1500 § 164 Nr 31 S 49 = juris RdNr 16). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger macht zwar sinngemäß geltend, das LSG habe nicht ausreichend das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt. Im Ergebnis setzt er damit aber lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des LSG. 51 Der Kläger stützt sich auf die - von derjenigen des LSG abweichende - Beweiswürdigung des SG Speyer aus dessen Urteil vom 2.12.2021 (S 17 KR 44/20) und moniert insbesondere, dass der späteren Nichtbeanstandung der weitergeführten Praxis und insgesamt dem Handeln weiterer Akteure keine ausreichende Bedeutung zugemessen worden sei. Das alleinige Abstellen des LSG auf den LPD-Bericht 2007 bzw die Kenntnis der Rechtsvorschriften unter Ausblendung des gesamten Sachverhalts zur Bewertung des Verschuldens verstoße gegen das Recht des Klägers auf ein willkürfreies Verfahren. 52 Soweit der Kläger hiermit den festgestellten Vorsatz angreift, beachtet er nicht, dass das LSG die angegriffenen Punkte berücksichtigt hat. Das LSG hat die weiteren Akteure im Blick gehabt, dem jedoch in der Würdigung nachvollziehbar keine die grobe Pflichtverletzung und den Vorsatz ausschließende Bedeutung beigemessen, weil sich hierdurch nichts daran ändert, dass der Kläger durch seine Verhaltensweise seine Pflichten als Geschäftsführer in erheblichem Umfang verletzt hat. Darüber hinaus greift der Kläger weitere Teile der Beweiswürdigung des LSG zur subjektiven Vorwerfbarkeit in der Revisionsbegründung gar nicht auf, so insbesondere die Reaktion auf den LPD-Bericht 2007. Dass das LSG alleinig auf den LPD-Bericht 2007 bzw die Kenntnis der Rechtsvorschriften abstelle "unter Ausblendung des gesamten Sachverhalts zur Bewertung des Verschuldens" ist unzutreffend. Der Kläger hat damit nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass das LSG das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt hätte. 53
(4)Eine grobe Pflichtverletzung entfällt auch nicht aufgrund einer etwaigen Entlastung des Klägers als Geschäftsführer (§ 281 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 <RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, BGBl I 554, im Folgenden: aF> iVm § 77 Abs 1 Satz 2 SGB IV iVm § 32 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung). Mit dem Entlastungsbeschluss wird die Haushaltskontrolle für den Haushaltszeitraum formell beendet und billigt das Kontrollorgan die Haushaltsführung. Der Beschluss entfaltet jedoch keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Vorstand und Geschäftsführer werden durch die Entlastung nicht von ihrer Verantwortlichkeit und einer ggf bestehenden Haftung befreit (vgl Borrmann in Hauck/Noftz, SGB IV, § 77 RdNr 13, Stand Februar 2022; Stäbler in Krauskopf, SGB IV, § 77 RdNr 5, Stand Juni 2023; Theuerkauf in jurisPK-SGB IV, 4. Aufl 2021, § 77 RdNr 19, Stand 1.8.2021; Brandts/Wirth/Held, Handbuch der Sozialversicherung, § 32 SVHV RdNr 4, Stand Februar 2023; Breitkreuz in Winkler, SGB IV, 3. Aufl 2021, § 77 RdNr 4; aA Knittel in Krauskopf, SGB V, § 279 RdNr 10, Stand Juni 2023; vgl demgegenüber zum Vereinsrecht BGH vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 - juris RdNr 14). Die Entlastung ist auch nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung des Verwaltungsrats zur Amtsenthebung des Geschäftsführers (siehe RdNr 57) zu beseitigen. 54
(5)Gleiches gilt für das Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde (§ 281 Abs 3 SGB V aF iVm § 88 Abs 1 SGB IV und § 89 SGB IV). Ob die Aufsichtsbehörde gegen einen festgestellten Rechtsverstoß einschreitet, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen (stRspr; vgl BSG vom 3.3.2009 - B 1 A 1/08 R - BSGE 102, 281 = SozR 4-2500 § 222 Nr 1, RdNr 35; BSG vom 8.10.2019 - B 1 A 1/19 R - BSGE 129, 135 = SozR 4-2400 § 89 Nr 9, RdNr 35 f; BSG vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr 7, RdNr 48). Zur Herbeiführung einer aufsichtsbehördlichen Klärung, ob die Gewährung der Leistungsprämien rechtlich zulässig war, wäre der Kläger gehalten gewesen, selbst auf eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde hinzuwirken und jedenfalls bis zu deren Vorliegen die Zahlung der Leistungsprämien an Beamte einzustellen. 55
(6)Eine grobe Pflichtverletzung entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil andere Beteiligte möglicherweise selbst grobe Pflichtverstöße begangen haben oder die stellvertretende Geschäftsführerin das System der Leistungsprämien nach der Amtsenthebung des Klägers zunächst weitergeführt hat. 56
  1. cc)Da bereits der über Jahre fortgesetzte vorsätzliche Verstoß gegen beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften durch die Gewährung hiermit nicht im Einklang stehender Leistungsprämien für sich genommen als grob zu bewerten ist, kommt es auf die weiteren vom LSG angenommenen Pflichtverletzungen und die vom Kläger ebenfalls monierte Gesamtbetrachtung aller Verstöße nicht an. 57
  2. dd)Die Amtsenthebung ist eine gebundene Entscheidung und stand folglich nicht im Ermessen des Verwaltungsrats (§

§ 59Abs 3 Satz 1 SGB IV: "hat … durch Beschluss seines Amtes zu entheben"; vgl I. Palsherm in juris

PK-SGB IV,

  1. Aufl 2021, § 59 RdNr 25, Stand 4.10.2022; Heberlein in Remmert/Gokel, GKV-Kommentar, SGB V, § 279 RdNr 67, Stand November 2016). 58 ee) Das LSG durfte die die grobe Amtspflichtverletzung begründenden Tatsachen auch verwerten. Das Nachschieben von Amtsenthebungsgründen durch den Verwaltungsrat im Verwaltungsverfahren war zulässig. Die für ein Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren geltenden Einschränkungen (vgl dazu BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23 mwN), sind hier schon deshalb nicht einschlägig, weil die weiteren Amtsenthebungsgründe bereits vor Rechtshängigkeit der Klage und Erlass des Widerspruchsbescheides nachgeschoben wurden. Diese haben den Verwaltungsakt überdies auch nicht in seinem Wesen verändert oder den Kläger in seiner Rechtsverteidigung unangemessen beeinträchtigt, indem er zB mit unbekannten oder schwer zugänglichen Tatsachen konfrontiert worden wäre (vgl Bieresborn in BeckOGK, SGG, § 54 RdNr 153, Stand 1.8.2023). Eine § 626 Abs 2 BGB vergleichbare Frist ist nach den einschlägigen Bestimmungen des SGB V und SGB IV nicht zu beachten. 59
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 60
  3. Der Streitwert wird in Anlehnung an § 52 Abs 6 Satz 1 Nr 2 GKG auf 85 000 Euro festgesetzt (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 6 Satz 1 Nr 2 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG). Schlegel Scholz Bockholdt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134440201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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