Nr 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
Nr 14; für Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer vgl BSG
Nr 10 ff). Zugleich kann eine Erwerbstätigkeit nur angenommen werden, wenn die fragliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (dazu BSG
Nr 16). Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger als Geschäftsführer in einem Umfang von mehr als 12 bis 14 Stunden je Woche aktiv leitend für die GmbH tätig und kümmerte sich zB auch um die Verlegung zweier Geschäfte. Dabei hatte er Gewinnerzielungsabsicht, wie sich aus den bestehenden Vergütungsvereinbarungen (dazu BSG
Nr 16) ergibt. Dass der Kläger auf die Auszahlung des Geschäftsführergehalts verzichtet hat, ist insoweit unschädlich. Es kommt für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht nicht darauf an, dass tatsächlich Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV erzielt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tätigkeit - wie hier - auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet ist und nicht etwa nur der Liebhaberei dient (vgl BSG SozR 3-2200 § 1227 Nr 8 S 10 f). Diese Erwerbstätigkeit übte der Kläger selbstständig aus und nicht etwa als (abhängig) Beschäftigter. Dies folgt schon aus seiner Stellung als Alleingesellschafter der GmbH und der damit verbundenen Rechtsmacht (vgl nur BSG
Nr 12 mwN). 15
Nr 15 f). In gleicher Weise ist auch das Merkmal "hauptberuflich" iS von § 5 Abs 5 SGB V nicht allein auf die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit gegenüber einer Beschäftigung bezogen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach die hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit nicht nur zum Ausschluss von der Versicherungspflicht wegen Beschäftigung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V führt, sondern auch zum Ausschluss von der Versicherungspflicht nach den Nummern 5 bis 12 des § 5 Abs 1 SGB V. Die Vorschrift nimmt gerade auch mit § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V Personen in Bezug, die neben der zu betrachtenden selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht notwendig eine weitere Beschäftigung ausüben. Bezüglich dieser Versicherten, zu denen wegen des Rentenbezugs auch der Kläger gehört, wäre das Merkmal "hauptberuflich" regelmäßig funktionslos, wenn es tatsächlich nur dann zum Tragen käme, soweit neben der selbstständigen Tätigkeit auch eine Beschäftigung ausgeübt würde. Im Hinblick auf eine funktionserhaltende Auslegung des Merkmals "hauptberuflich" kann auch bei diesen Versichertengruppen nicht die bloße Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zum Ausschluss von der Versicherungspflicht führen, sondern erst deren Hauptberuflichkeit. Gegenteiliges verlangen auch nicht Sinn und Zweck dieser der Missbrauchsabwehr dienenden Vorschrift (dazu Gesetzentwurf zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 159). Zwar sollte insbesondere ausgeschlossen werden, dass ein versicherungsfreier (hauptberuflich) Selbstständiger durch Aufnahme einer - nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V - versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und damit den umfassenden Schutz der GKV erhält (Gesetzentwurf zum GRG, aaO). Dass in Bezug auf andere Versicherungspflichttatbestände als § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V wegen jedweder selbstständigen Tätigkeit ein Ausschluss von der Versicherungspflicht erfolgen sollte, kann daraus nicht gefolgert werden. 20 bb) Aufgrund der Feststellungen des LSG lässt sich bereits die wirtschaftliche Bedeutung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers für diesen nicht abschließend beurteilen. Hierfür ist auf das Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV, also auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn abzustellen (dazu <1>). Allerdings kann vorliegend nicht uneingeschränkt auf die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid 2006 zurückgegriffen werden (dazu <2>). 21
Nr 15 ff; BSG
Nr 24, jeweils mwN) ergibt, ist dieser durch die besondere Bedeutung gerechtfertigt, die der Gesetzgeber der Abwehr missbräuchlicher Inanspruchnahme günstigen Pflichtversicherungsschutzes durch Selbstständige beimisst (vgl Gesetzentwurf zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs 5 SGB V). 25 (b) Vor diesem Hintergrund wird das LSG die Zuordnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Einkommensteuerbescheid zu prüfen und die hierfür maßgeblichen Tatsachen festzustellen haben. 26 Vorliegend gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Teil der Mieteinnahmen dem Gewerbebetrieb des Klägers hätte zugeordnet werden müssen. Eine solche Zuordnung ist vorzunehmen, wenn die Vermietung als unselbstständiger Teil der selbstständigen Tätigkeit anzusehen und davon nicht zu trennen ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 4; BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr 8; vgl auch BSG
Nr 13). Die wegen § 2 Abs 1 Nr 6 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht von dem Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 Abs 1 S 1 SGB IV ("Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit") umfassten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr 36; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 7) können im Hinblick auf § 21 Abs 3 EStG dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 4; BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr 8). Dies hat das BSG bei Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung einem Versicherten gehörender Grundstücke an eine GmbH angenommen, deren Betriebsleiter, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Versicherte war (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 6). Anhaltspunkte für eine solche Konstellation ergeben sich vorliegend aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Danach erzielte der Kläger die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus einem Geschäftshaus auf S. und einem in M. Vor dem Hintergrund, dass ein Ladengeschäft der GmbH in S. 2009 geschlossen worden ist und die GmbH ein weiteres Ladengeschäft im Haus des Klägers und seines Sohnes in M. betreibt, wird das LSG hier aufzuklären haben, in welchem Umfang die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung aus Mietverhältnissen mit der GmbH stammen. 27 cc) Einer Entscheidung des Senats über die Frage der Hauptberuflichkeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers steht aber in erster Linie der Mangel an konkreten Feststellungen des LSG zu dem hierfür regelmäßig anfallenden zeitlichen Aufwand entgegen. 28 Die Berücksichtigung des zeitlichen Kriteriums ist auch bei Rentnern sachgerecht (aA Gerlach in Hauck/Haines, SGB V, K § 5 RdNr 492a, Stand der Einzelkommentierung V/15). Zwar üben Rentner - wie hier der Kläger - üblicherweise keine mit der Selbstständigkeit zeitlich konkurrierende Beschäftigung aus. Jedoch spricht es für Hauptberuflichkeit, wenn neben dem Rentenbezug eine selbstständige Tätigkeit mehr als halbtags ausgeübt wird (BSG Urteil vom 10.3.1994 - 12 RK 3/94 - Die Beiträge 1994, 479; dem folgend Baier in Krauskopf, Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 40; vgl auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 10 RdNr 69, Stand der Einzelkommentierung I/10). 29 In welchem regelmäßigen zeitlichen Umfang der Kläger seine Geschäftsführertätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, hat das LSG nicht festgestellt. Dem angegriffenen Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass das LSG der Selbsteinschätzung des Klägers von 12 bis 14 Arbeitsstunden wöchentlich nicht gefolgt ist und von einem unbestimmt höheren zeitlichen Aufwand ausging. Wie hoch der zeitliche Aufwand des Klägers tatsächlich war, wird das LSG im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits feststellen müssen. Hierbei genügt es, dass das LSG die aufgewandte Arbeitszeit so genau bestimmt, dass es sich im Rahmen der notwendigen Gesamtschau (vgl BSG SozR 3-5420 § 3 Nr 3 S 18) unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäftsführertätigkeit eine sichere Überzeugung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Hauptberuflichkeit bilden kann. 30 Bei seinen Ermittlungen hierzu wird das LSG insbesondere auch den mit der Leitungsfunktion (Direktionsgewalt) bezüglich der abhängig Beschäftigten - vorliegend bis zu 21 - notwendig verbundenen Zeitaufwand berücksichtigen müssen, der anders als deren Arbeitszeit dem Unternehmer zuzurechnen ist (dazu bereits BSG SozR 3-5420 § 3 Nr 3 S 21). Dass eine Hauptberuflichkeit - anders als von der Beklagten im Verwaltungsverfahren vertreten - nicht allein aus der Arbeitgeberstellung als solcher folgt, hat der Senat bereits entschieden (BSGE 110, 122 =
Nr 19 ff; beachte ab 23.7.2015 aber § 5 Abs 5 S 2 SGB V eingefügt durch Art 1 Nr 1 Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.7.2015, BGBl I 1211, 1213). Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, dass die Vermietung als unselbstständiger Teil der selbstständigen Tätigkeit des Klägers für die GmbH zu betrachten ist (so 2.b)bb)<2><b>), wird zudem der zeitliche Aufwand hierfür zu berücksichtigen sein. 31 dd) Die Qualität der Tätigkeit kann vorliegend nicht zur Begründung der Hauptberuflichkeit herangezogen werden. 32 Soweit der Senat in einer besonderen Fallkonstellation (BSGE 110, 122 =
Nr 16) die Qualität einer Tätigkeit angesprochen hat, kann hieraus nichts für die Beurteilung der fraglichen Hauptberuflichkeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers hergeleitet werden. Dies folgt vorliegend schon daraus, dass die vom LSG in diesem Rahmen angesprochenen Umstände (Alleingeschäftsführer, Umsatzzahlen, Beschäftigtenanzahl, Standorte der GmbH und deren Verlegung, Fachkenntnisse, Fähigkeit zu unternehmerischem Handeln, Vergütungsverzicht) sämtlich bereits bei der wirtschaftlichen Bedeutung oder dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen sind. 33 3. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134461514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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