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BSG B 9 V 91/16 B

KSRE134491212 ECLI:DE:BSG:2018:150318BB9V9116B0 BSG 9. Senat 20180315 B 9 V 91/16 B Beschluss § 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 153 Abs 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 411 Abs 3

§ 547Nr 6 ZPO) gerügt.

Diese Rüge hat auch in der Sache Erfolg. Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil weder das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweiserhebung noch insbesondere seine anschließende Beweiswürdigung nachvollziehbar mitgeteilt. 10 Ein Urteil ist nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen gemäß § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen, wenn Gründe ganz fehlen, unverständlich oder verworren sind oder zB nur nichtssagende Redensarten enthalten (stRspr, zB BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 3.5.1984 - 11 BA 188/83 = SozR 1500 § 136 Nr 8 S 8; BSG Urteil vom 7.12.1965 - 10 RV 405/65 = SozR Nr 9 zu § 136 SGG). In diesem Sinne fehlen Gründe auch dann, wenn ein Urteil die erforderliche Beweiswürdigung vermissen lässt (BFH Urteil vom 20.5.1994 - VI R 10/94 - BFHE 174, 391, 393 = Juris RdNr 10 f; BGHZ 333, 337). Denn die Entscheidungsgründe dienen dazu, die Beteiligten darüber zu informieren, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG). Dies soll ua eine Überprüfung der Entscheidung ermöglichen, soweit sie nicht unanfechtbar ist (vgl BSG Urteil vom 15.11.1988 - 4/11a RA 20/87 - SozR 1500 § 136 Nr 10 S 9, 11 = Juris RdNr 15 mwN). 11 Diese Vorgaben verfehlt das Urteil des LSG, weil es weder das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweiserhebung noch die anschließende Beweiswürdigung nachvollziehbar mitteilt. Das Berufungsgericht hat den bereits erstinstanzlich schriftlich gehörten Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut ergänzend angehört. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens nach §

§ 411Abs 3 S 1 ZPO führte zu einer vollwertigen Beweisaufnahme.

Dies umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Sachverständigen Vorhalte gemacht und dieser darauf erwidert hat. Seine daran anschließende und für das Verfahrensergebnis maßgebliche Beweiswürdigung hätte das LSG jedenfalls kurz abhandeln und erläutern müssen. Das hat es versäumt. Stattdessen hat das Berufungsgericht zum Beleg seiner Behauptung, es sei kein Grund für eine rechtliche oder tatsächliche Falschbehandlung der Sache in erster Instanz ersichtlich, nahezu ausschließlich auf das SG-Urteil verwiesen. Dieses kann sich aber mit dem Ergebnis der vom LSG durchgeführten Beweisaufnahme denknotwendig noch nicht auseinandergesetzt haben. Eine solche - nach § 153 Abs 2 SGG grundsätzlich mögliche - Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil kann daher die Würdigung vom Berufungsgericht selbst erhobener Beweise nicht ersetzen (vgl ebenso für die Bezugnahme auf einen vorangegangenen Bescheid BFH Urteil vom 20.5.1994 - VI R 10/94 - BFHE 174, 391, 393 = Juris RdNr 10 mwN; vgl Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 153 RdNr 16; Frehse in Jansen, SGG,

  1. Aufl 2012, § 153 RdNr 9). 12 Die sonstigen Urteilsgründe lassen die erforderliche Beweiswürdigung ebenfalls nicht ansatzweise erkennen. Sie bestehen - neben der pauschalen Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils und die Ausführungen des Sachverständigen - nur noch aus einem unergiebigen Satz: Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass er noch vor der Zeit, für die er Misshandlungen geltend mache, aus seiner Herkunftsfamilie genommen worden sei. Dieser Begründungsversuch des LSG ist weder aus sich heraus noch im Kontext des Urteils verständlich. Das gesamte Verfahren und auch die Anhörung des Sachverständigen kreisten um die Frage, ob die vom Kläger vorgetragenen Gewalterfahrungen in Kinder- und Jugendheimen wesentliche Ursache für seine seelischen und körperlichen Erkrankungen gewesen sind. Der Kläger ist nach den Feststellungen des SG, die das LSG sich zu eigen gemacht hat, nach seinem eigenen Vortrag bereits vor den längeren Heimaufenthalten ab dem
  2. Lebensjahr zeitweise aus seiner Familie genommen worden. Welche maßgebliche Aussage sich daraus aufgrund welcher Feststellungen für die hier maßgebliche Frage der Kausalität ergeben soll, wird vom LSG nicht erläutert und erschließt sich auch nicht ohne Weiteres von selbst. 13 Unverständlich bleibt zudem, welche Aussagen des Sachverständigen nach Ansicht des LSG was genau bestätigen sollen. Der schlichte Verweis auf die protokollierten Äußerungen des Sachverständigen ändert daran nichts. Insbesondere ersetzt er nicht die erforderliche Darstellung der Beweiswürdigung. Sie hätte darin bestehen müssen, den Inhalt der Beweisaufnahme mitzuteilen, zu gewichten, zu bewerten und das Ergebnis nachvollziehbar in den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits einzuordnen. Dagegen ist es weder Aufgabe der Beteiligten noch des Revisionsgerichts, sich die passende Begründung für die Berufungszurückweisung selbst aus den Akten herauszusuchen. 14 Dieses vollständige Fehlen jeglicher Beweiswürdigung macht die Urteilsgründe des LSG in einem Ausmaß mangelhaft, das dem vollständigen Fehlen von Gründen iS von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG iVm § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 6 ZPO gleichzusetzen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall die ausdrückliche Würdigung der erhobenen Beweise schwierig gewesen wäre oder ob das Ergebnis der Beweisaufnahme offensichtlich war und auf der Hand gelegen hat. Zum einen könnte das Revisionsgericht diese Unterscheidung nicht treffen, ohne selbst erstmals die erhobenen Beweise zu würdigen. Zum anderen soll das Verfahrensrecht im Interesse der Rechtsklarheit nicht mit vermeidbaren Unsicherheiten belastet werden (vgl BFH Urteil vom 20.5.1994 - VI R 10/94 - BFHE 174, 391, 394 = Juris RdNr 11). 15 Das Urteil des LSG verletzt daher § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Nach §

§ 547

Nr 6 ZPO wird deshalb unwiderlegbar vermutet, dass die nicht mit Gründen versehene Entscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruht (absoluter Revisionsgrund, vgl BSG Beschluss vom 21.7.2009 - B 7 AL 116/08 B - Juris RdNr 6). 16

  1. Dahinstehen kann daher, ob die vom Kläger erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 103 SGG ebenfalls zulässig und begründet ist. 17
  2. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde im Fall des Vorliegens der - hier gegebenen - Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch. 18
  3. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134491212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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