Nr 14; vom 29.11.2007 - B 13 R 48/06 R - BSGE 99, 227, 228 = SozR 4-2600 § 186 Nr 1, RdNr 14). 14 2. Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 30.10.2009 nur insoweit, als die Beklagte Säumniszuschläge für die Zeit vom 1.12.1999 bis 31.12.2002 in Höhe von 1415,50 Euro fordert. Revisionsrechtlicher Streitgegenstand ist insofern allein die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Kläger. Dies ist zulässig, weil es sich insofern um einen (ab-)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (stRspr, BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2, RdNr 12; BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 8/08 R - SozR 4-2600 § 233a Nr 1 RdNr 23; BSG Urteil vom 12.12.2007 - B 12 AL 1/06 R - BSGE 99, 271 =
Nr 10; BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R -
Nr 11). Damit steht die Pflicht des Klägers, Säumniszuschläge für den streitgegenständlichen Zeitraum zu zahlen, dem Grunde nach zwischen den Beteiligten fest. Der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt allein die Durchsetzbarkeit der streitgegenständlichen Säumniszuschläge. 15 3. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Säumniszuschläge auch hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 1.12.1999 bis 31.12.2002 durchsetzbar ist. 16 a) Nach § 25 Abs 1 S 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren hingegen gemäß § 25 Abs 1 S 2 SGB IV in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Diese Verjährungsfristen finden auch auf Säumniszuschläge Anwendung, die auf Nachversicherungsbeiträge entfallen (vgl Senatsurteile vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R -
Nr 33; vom 17.4.2008 - B 13 R 123/07 R - BSGE 100, 215 =
Nr 24 f). 17 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob vorliegend für die Verjährung der noch streitigen Säumniszuschläge die "lange" dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 2 SGB IV oder die "kurze" vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV Anwendung findet. Selbst wenn man zugunsten des Klägers lediglich die vierjährige Verjährungsfrist annehmen wollte, er also hinsichtlich der Nachentrichtung der Nachversicherungsbeiträge lediglich fährlässig gehandelt haben sollte, ist dieser hinsichtlich der streitbefangenen Säumniszuschläge nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Zwar waren nach den Feststellungen des LSG bei Begleichung der Beitragsschuld durch den Kläger im September 2007 die von der Beklagten für den Zeitraum vom 1.12.1999 bis 31.12.2002 erhobenen Säumniszuschläge bereits verjährt. Der Kläger kann sich aber nicht auf die Verjährung dieser Säumniszuschläge berufen. Denn eine solche Einrede stellt sich nach dem auch für das öffentliche Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung dar. 18 b) Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 27.6.2012 (B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2) in einem Fall, in dem der Rentenversicherungsträger - wie auch vorliegend - erst nach Jahren im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens des Versicherten vom Nachversicherungsfall erfahren hatte, weil der Nachversicherungsschuldner (Arbeitgeber) seiner Mitteilungspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen war, entschieden, dass sich der Nachversicherungsschuldner dann nicht auf die Verjährung der Nachversicherungsbeiträge berufen kann. Grundsätzlich sei die Erhebung der Verjährungseinrede zwar auch öffentlich-rechtlichen Trägern gestattet; anders sei dies aber, wenn erst das pflichtwidrige Unterlassen des Nachversicherungsschuldners den Rentenversicherungsträger von der (rechtzeitigen) Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten habe. In einem solchen Fall sei die Erhebung einer Verjährungseinrede hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen, weil diese rechtsmissbräuchlich sei. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. 19 Entgegen der Auffassung des Klägers kann in einer solchen Fallkonstellation hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) nichts anderes gelten (vgl bereits Senatsentscheidung vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R -
Nr 32 zum Rechtsinstitut der Verwirkung). Denn insoweit teilt die Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 9.4.2014 - L 5 R 2239/13 - Juris RdNr 23; Bigge in Eichenhofer/Wenner, Komm zum SGB I, IV, X, 2012, § 24 SGB IV RdNr 5 und 16; zum Gleichlauf der Verjährungsfristen: BSG Urteil vom 8.4.1992 - 10 RAr 5/91 - SozR 3-2400 § 25 Nr 4 S 16). 20
Nr 15; BSG Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 30/00 R - SozR 4-2500 § 266 Nr 4 RdNr 15; BSG Urteil vom 23.10.1987 - 12 RK 11/86 - Juris RdNr 12), andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand vorgenommen wird (vgl Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 =
Nr 12; BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 32/00 R - BSGE 88, 146, 152 = SozR 3-2400 § 24 Nr 4 S 15; BSG Beschluss vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 16). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 =
Nr 12). In dieser "Doppelfunktion" dienen Säumniszuschläge somit der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268 =
Nr 25; Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 24 RdNr 1, Stand Einzelkommentierung Oktober 2012). Hierbei handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 aaO; BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186, 264 f = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 233 mwN). 22 Der Umstand, dass sich die Einrede der Verjährung bei Säumniszuschlägen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes des Nachzuversichernden auswirkt, hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Folge, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht auch im Interesse des einzelnen Versicherten steht. Denn zumindest mittelbar kommt auch die Erhebung von Säumniszuschlägen dem jeweiligen Versicherten zugute, tragen sie doch als sonstige Einnahmen zur Finanzierung der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung und damit zum Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit und Finanzstabilität bei (vgl Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 153 RdNr 10). 23
Nr 2), in der er ausgeführt hat, dass der Beitragsschuldner - trotz Verjährung - grundsätzlich berechtigt sei, auf die Hauptleistung zu zahlen - etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sei -, sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen könne (aaO, RdNr 24). Denn der Senat hat in der vorgenannten Entscheidung mangels ausreichender Feststellungen der Vorinstanz die Rechtssache zurückverweisen müssen und nicht klären können, ob in dieser Sache Säumniszuschläge überhaupt zu erheben und bejahendenfalls, ob diese nicht bereits verjährt waren. 25 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG, weil die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dem Kläger waren gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, weil er mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 S 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134521514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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