nur BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - Juris RdNr 9; zum Streitstand Nguyen in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 161 RdNr 48). Auch die schriftliche Zustimmung des Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision (
Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Gegners zur Sprungrevision meint zwar nicht dessen Einverständnis mit "einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision" (wie sie hier ausdrücklich erklärt ist), sondern Zustimmung zur Einlegung der Revision anstelle der Berufung. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Erklärung (vom 13.7.2016), die zwar vor der Zulassung der Sprungrevision, aber nach Zustellung des vollständigen Urteils (am 7.7.2016) abgegeben worden ist. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, in einer Zustimmung zu "einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision" auch die Zustimmung zu deren Einlegung zu sehen, sofern dies nach den erkennbaren Umständen dem wirklichen Willen des Erklärenden entspricht (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> Buchholz 310 § 134 VwGO Nr 41; zur pauschalen Zustimmung zu einer Sprungrevision BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1, RdNr 8). Da die Beteiligten vor dem SG allein über eine bislang vom Revisionsgericht nicht geklärte Rechtsfrage gestritten haben, deren baldige Klärung sie herbeiführen wollten, sprechen hier alle Umstände für diese Auslegung. Anderenfalls hätte die erklärte Zustimmung auch keinen nachvollziehbaren Hintergrund. 10 Die Sprungrevision ist nur zum Teil im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache begründet, im Übrigen aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des SG ist die Klage zulässig, soweit sich der Kläger gegen die durch Verwaltungsakt im Bescheid vom 5.9.2012 erklärte Aufrechnung wendet. Ob sie auch begründet ist, wird das SG nach Zurückverweisung im Einzelnen zu prüfen haben; die Feststellungen insoweit lassen eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht zu (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Wegen der Erstattungsforderungen hat das SG die Klage dagegen zutreffend als unzulässig angesehen; die Revision ist insoweit zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). 11 Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist zunächst der Bescheid vom 5.9.2012, soweit er einerseits eine Regelung iS des § 31 SGB X über die Erstattungsforderung in Höhe von 57,12 Euro und andererseits über die Aufrechnung dieser Erstattungsforderung mit den Zahlungsansprüchen des Klägers für Oktober 2012 trifft, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2012. Gegen diese Regelungen (zur Kompetenz einer Behörde, statt durch Willenserklärung durch Verwaltungsakt aufzurechnen
BSGE 121, 194 = SozR 4-7912 § 96 Nr 1, RdNr 11; BSGE 121, 185 = SozR 4-7862 § 11 Nr 1, RdNr 12 f) wendet sich der Kläger (in objektiver Klagehäufung) zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Der Kläger hat sich zudem (im Sinne der Meistbegünstigung) im vorliegenden Klageverfahren mit derselben Argumentation auch gegen die mit Bescheid vom 6.12.2012 festgesetzte weitere Erstattungsforderung gewandt. Im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen hat der Kläger dagegen die in den genannten Bescheiden jeweils geregelte (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung. Diese Verwaltungsakte, die gestützt auf § 48 SGB X die vorangehenden Bewilligungsbescheide zu Ungunsten des Klägers abgeändert haben, sind Gegenstand des weiteren beim SG anhängigen Klageverfahrens gegen die ursprünglichen Bewilligungsbescheide (
R 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 11), wovon die Beteiligten und das SG zutreffend ausgehen. 12 Die Klage ist aber unzulässig, soweit der Kläger die in den Bescheiden vom 5.9.2012 und 6.12.2012 festgesetzten Erstattungsforderungen angegriffen hat. Diese Entscheidungen sind zumindest in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die Ausgangsbescheide vom 30.9.2011 und 25.11.2011 geworden. 13 § 86 Halbsatz 1 SGG bestimmt wegen der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage seit Inkrafttreten des SGG unverändert: Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Demgegenüber wird nach § 96 Abs 1 SGG in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGG/ArbGGÄndG - vom 26.3.2008 <BGBl I 444>) ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit der Neufassung des § 96 SGG soll verhindert werden, dass im Wege einer analogen Anwendung ein neuer Verwaltungsakt in das sozialgerichtliche Verfahren einbezogen wird, dem ein anderer und bisher nicht berücksichtigter Sachverhalt zugrunde liegt und der mit dem anhängigen Streitgegenstand lediglich in irgendeinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht (
BT-Drucks 16/7716 S 19 f). 14 Diese in der Gesetzesbegründung für eine Änderung des § 96 SGG angeführten Gründe gelten für das Vorverfahren indes regelmäßig nicht, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat. Insbesondere die Gründe, die bereits vor Änderung des SGG gegen eine analoge Anwendung des § 96 SGG bei abschnittsweiser Bewilligung im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und des SGB XII sprachen (grundlegend BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 30) und auf die auch die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, liegen während des Widerspruchsverfahrens nicht vor. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist von der Bewilligung regelmäßig ein Zeitraum von einem Jahr erfasst (
Innerhalb dieses Zeitraums ist ein Widerspruchsverfahren üblicherweise abgeschlossen (
die Frist zur Erhebung einer Untätigkeitsklage von drei Monaten in § 88 Abs 2 SGG). Die Einbeziehung eines Sachverhalts, der die mit dem Widerspruch angegriffene Regelung nicht unmittelbar ändert, sondern mit ihr nur in einem engen Sachzusammenhang steht, wird schon von daher - anders als mit weiterem Zeitablauf im Klage- und Berufungsverfahren - nicht der Regelfall sein und sich auf einen überschaubaren Zeitraum erstrecken. Insoweit gilt bei einer analogen Anwendung des § 86 SGG nicht der angeführte Einwand fehlender Prozessökonomie, weil bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die Verwaltung ohnedies das Verfahren in der Hand behält und auch ohne Weiteres alle bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Bewilligungen überprüfen kann und muss (
zu Folgebescheiden für einen nächsten Bewilligungsabschnitt BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - Juris RdNr 11 insoweit in BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7 nicht abgedruckt;
ferner für das Verhältnis von Ausgangsbescheiden zu Überprüfungsbescheiden im Widerspruchsverfahren BSGE 115, 158 = SozR 4-2500 § 186 Nr 4, RdNr 9;
nunmehr auch der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat in BSG SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 21). Im Übrigen hat der Gesetzgeber trotz überwiegender Ablehnung der Rechtsprechung in der Literatur (
Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG,
R 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 17; anders dagegen Senger in jurisPK-SGG, aaO, RdNr 23; Hintz, aaO, § 86 SGG RdNr 3; SG Dresden Urteil vom 18.5.2015 - S 48 AS 1942/13 - Juris RdNr 23). Gründe der Prozessökonomie sprechen in dieser Konstellation für eine Einbeziehung in das Widerspruchsverfahren (darauf verweist trotz im Übrigen ablehnender Haltung auch Senger aaO). Da eine Vorgreiflichkeit des Verfahrens gegen die Aufhebung besteht, liegt der Sinn in § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X darin, die Rechtsfragen der Rückabwicklung des Sozialleistungsverhältnisses möglichst schnell und einheitlich zu klären (
bereits BVerwGE 90, 25, 34). Geht man trotz Verbindung der beiden Entscheidungen in einem Bescheid davon aus, dass die Entscheidung über die Erstattung getrennt von der Aufhebungsentscheidung, die bereits Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens ist, angegriffen werden müsste, vergrößert sich aber das Risiko, dass der Erstattungsbescheid Bestandskraft erlangt, bevor über die Aufhebung entschieden ist (
Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand August 2016, § 50 RdNr 82). Gesichtspunkte, die gegen eine Einbeziehung sprechen könnten, treten demgegenüber in dieser Konstellation zurück: Ein Folgezeitraum ist insoweit ohnehin nicht betroffen. Es handelt sich in Übrigen um eine gebundene Entscheidung; ist die Aufhebungsentscheidung sachlich richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die Erstattung darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst gegenüber Einwendungen entgegengesetzt werden können (
etwa BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 61-62 mwN). Zwar sind weitere Sachverhaltselemente in die Überprüfung der Entscheidungen durch die Widerspruchsbehörde mit einzubeziehen; die Gefahr einer Überfrachtung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts besteht aber im Verhältnis von Aufhebungs- zu Erstattungsbescheid nur in Ausnahmefällen. Ob diese Gesichtspunkte auch dazu führen, dass ein Erstattungsverwaltungsakt dann Gegenstand des Gerichtsverfahrens wird, wenn auch der Aufhebungsverwaltungsakt Gegenstand eines Verfahrens nach § 96 Abs 1 SGG geworden ist, weil auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 SGG mit der Änderung durch den Gesetzgeber lediglich verhindert werden sollte, dass der Streitstoff in wesentlicher Hinsicht erweitert wird, und diese Situation bei unmittelbar aufeinander aufbauenden Regelungen nach §§ 45, 48, 50 Abs 1 SGB X aber nicht vorliegt (hierzu Bienert, NZS 2011, 732), kann offenbleiben. 16 Dagegen ist die im Bescheid vom 5.9.2012 enthaltene Regelung, die Erstattungsforderung im Folgemonat von der laufenden Zahlung einzubehalten, nicht nach § 86 SGG (auch nicht in analoger Anwendung) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der Sache nach handelt es sich um eine durch Verwaltungsakt erklärte Aufrechnung (
BSGE 121, 194 = SozR 4-7912 § 96 Nr 1), für die Rechtsgrundlage nur § 26 Abs 2 SGB XII sein kann, weil wegen der Hilfebedürftigkeit des Klägers eine Aufrechnung nach den allgemeinen Vorschriften ausscheidet (
17 Ein enger Sachzusammenhang mit den Entscheidungen über die Aufhebung und die Erstattung, der eine analoge Anwendung des § 86 SGG rechtfertigt, ergibt sich für Entscheidungen über die Aufrechnung nach § 26 Abs 2 SGB XII aber nicht. Nach dessen Satz 1 1. Alt kann die Leistung bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich (
dazu nur Holzhey in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 26 RdNr 47). Ob sich für die Einbeziehung einer auf § 51 SGB I gestützten Aufrechnung andere Gesichtspunkte ergeben, die für eine analoge Einbeziehung nach § 86 SGG sprechen (
zu einer analogen Anwendung von § 96 SGG BSG Urteil vom 18.2.1981 - 1 RA 113/79 - Juris RdNr 24, insoweit in SozR 2200 § 1262 Nr 19 nicht abgedruckt), kann offenbleiben. 18 Da das SG weitere Feststellungen zum Sachverhalt nicht getroffen hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung in der Sache nicht möglich. 19 Das SG wird ggf auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134560209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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