KSRE134570101 ECLI:DE:BSG:2024:220224UB3P822R0 BSG 3. Senat 20240222 B 3 P 8/22 R Urteil § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 23 Abs 1 S 2 SGB 11, § 23 Abs 4 Nr 3 SGB 11, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2 SGG, § 183 SGG vorgehend SG Bremen, 16. Oktober 2020, Az: S 25 P 11/18, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 22. September 2022, Az: L 12 P 47/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Private Pflegeversicherung - vorgerichtliches fakultatives Einwendungsverfahren - entsprechende Anwendung von § 63 SGB 10) Wird in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung gegen ablehnende Entscheidungen ein vorgerichtliches fakultatives Einwendungsverfahren eröffnet, das dem obligatorischen Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte einer Pflegekasse in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung nachgebildet ist, finden die Regelungen zur Erstattung von Kosten im Vorverfahren entsprechende Anwendung. Die Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 1 Im Streit steht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in einer Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung. 2 Die Kläger sind die Kinder und Rechtsnachfolger des im Klageverfahren verstorbenen Versicherten. Den für seine im Berufungsverfahren verstorbene, bei ihm mitversicherte Ehefrau im Januar 2016 gestellten Antrag auf Leistungen der privaten Pflegeversicherung lehnte die Beklagte - gestützt auf ein Gutachten - ab (Schreiben vom 18.2.2016). Im Ablehnungsschreiben wies sie auf die Möglichkeit, hiergegen Einwendungen geltend zu machen, wie folgt hin: "Gegen diese Feststellung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einwendungen geltend machen. Bei Einwendungen gegen die Einstufung fügen Sie Ihrem Schreiben an uns bitte die den Einwand begründenden ärztlichen oder sonstigen Unterlagen bei. Wenn keine Einwendungen geltend gemacht werden, gilt nach Ablauf der Monatsfrist dieses Schreiben als endgültige Ablehnung Ihres Antrages. Wenn Sie Ihre Ansprüche weiter verfolgen wollen, müssen Sie diese gerichtlich geltend machen. Andernfalls erlöschen möglicherweise bestehende Leistungsansprüche." 3 Auf die von der Klägerin zu 1 als ihren Vater vertretende Rechtsanwältin gegen die Ablehnung geltend gemachten Einwendungen veranlasste die Beklagte ein Zweitgutachten und anerkannte - gestützt hierauf - das Vorliegen der Pflegestufe I, zahlte Leistungen rückwirkend ab Januar 2016 und hob ihre frühere Ablehnung auf (Schreiben vom 11.4.2016). Die Klägerin zu 1, die auch Betreuerin ihres Vaters war, stellte dem Versicherten im Dezember 2016 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 350 Euro in Rechnung. Deren Erstattung lehnte die Beklagte ab (Schreiben vom 3.1.2017, 16.11.2017 und 20.12.2017). 4 Mit seiner im März 2018 erhobenen Klage verfolgte der Versicherte das Erstattungsbegehren hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiter. Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die den Rechtsstreit fortführende Ehefrau des Versicherten 350 Euro zu zahlen, und es hat den ebenfalls eingeklagten Zinsanspruch abgewiesen (Urteil vom 16.10.2020). Das LSG hat die nur von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen: Die den Rechtsstreit fortführenden Kläger könnten die Erstattung der streitigen Kosten in analoger Anwendung von § 63 SGB X für die Inanspruchnahme der anwaltlichen Vertretung im erfolgreichen Einwendungsverfahren gegen die Beklagte beanspruchen, weil diese das Einwendungsverfahren für die private Pflegeversicherung in Analogie zum sozialgerichtlichen Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) für die soziale Pflegeversicherung ausgestaltet habe. Beide Verfahren ermöglichten die vorgerichtliche Überprüfung von Ablehnungsentscheidungen und trügen zur Entlastung der Sozialgerichte bei, weshalb Rechtsanwaltskosten im erfolgreichen isolierten Einwendungsverfahren in gleicher Weise wie im isolierten Widerspruchsverfahren erstattungsfähig seien. Die Erstattungsforderung sei auch im Übrigen nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden (Urteil vom 22.9.2022). 5 Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Ein Kostenerstattungsanspruch könne weder direkt noch im Wege der Analogiebildung aus § 63 SGB X abgeleitet werden. Insoweit fehle es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. 6 Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2022 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. Oktober 2020 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 7 Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung und beantragen,die Revision zurückzuweisen. 8 Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass sie den klagenden Rechtsnachfolgern ihres verstorbenen Versicherten zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist. 9 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Entscheidungen und das von den Klägern als Rechtsnachfolgern zulässig mit der reinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) weiterverfolgte Begehren auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weil die beklagte Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung keine Verwaltungsakte erlässt (vgl zur Klageart in diesen Angelegenheiten letztens BSG vom 30.11.2023 - B 3 P 5/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 9; vgl zur entsprechenden Lage bei einer Klage gegen die Postbeamtenkrankenkasse in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38 Nr 4 RdNr 2, 15 ff mwN). Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. 10 2. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Insbesondere war die Berufung der Beklagten aufgrund deren Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). 11 3. Als Rechtsgrundlage des im Sozialgerichtsweg geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt nur § 63 SGB X in Betracht. Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (Abs 1 Satz 1); die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (Abs 2). 12 4. In Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung finden die Regelungen des § 63 SGB X zur Erstattung von Kosten im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) keine unmittelbare Anwendung. Nicht anders als private Versicherungsunternehmen erlässt die beklagte Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung keine Verwaltungsakte und ist hierzu auch nicht befugt (s bereits oben RdNr 9), weshalb vor Klageerhebung gegen ihre (ablehnenden) Entscheidungen kein Vorverfahren durchzuführen und mithin kein Widerspruch zu erheben ist (vgl dagegen zur Vorverfahrenspflicht gegen Verwaltungsakte zur Vermeidung ihrer Bindungswirkung §§ 77, 78 und 83 SGG). 13 Dem § 63 SGB X vergleichbare Regelungen zur Erstattung gleichwohl entstandener vorgerichtlicher Aufwendungen in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung enthalten weder die Vorschriften des SGB XI zur privaten Pflegeversicherung noch das Versicherungsvertragsrecht oder die vertraglichen Versicherungsgrundlagen. Soweit sich Ansprüche auf Erstattung solcher Aufwendungen als Schadensersatz oder wegen Verzugs auf Regelungen des BGB stützen lassen, sind diese mit dem verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch des § 63 SGB X strukturell nicht vergleichbar. 14 5. Insoweit mag zwar eine Regelungslücke nicht stets vorliegen, was hier offenbleiben kann, jedenfalls aber in der vorliegenden Konstellation: Wird in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung durch das Versicherungsunternehmen gegen seine ablehnenden Entscheidungen ein vorgerichtliches fakultatives Einwendungsverfahren eröffnet, das dem obligatorischen Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte einer Pflegekasse in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung nachgebildet ist, finden die Regelungen zur Erstattung von Kosten im Vorverfahren entsprechende Anwendung. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.