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BSG B 9 SB 61/17 B

KSRE134581712 ECLI:DE:BSG:2017:211217BB9SB6117B0 BSG 9. Senat 20171221 B 9 SB 61/17 B Beschluss Art 13 UNBehRÜbk, § 186 Abs 1 GVG, § 62 SGG, § 110a SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Ab

§ 62Nr 12; BVerf

GE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Insbesondere besteht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter an der Teilnahme zur mündlichen Verhandlung gehindert wurde (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 11c mwN). In diesem Sinne ist vorliegend jedoch kein Verfahrensfehler des LSG aufzeigbar. Dieses hat den Kläger umfänglich über die in Betracht kommenden Möglichkeiten der Verständigung informiert. 15 Das LSG hat dem Kläger die Möglichkeit der Zustimmung durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ebenso eröffnet wie die Möglichkeit, eine mit der Vertretung beauftragte Person zu entsenden oder in Begleitung zu erscheinen. Darüber hinaus ist dem Kläger zuvor schriftlich genau der Ablauf der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt worden mit der Eröffnung der Möglichkeit, im Sitzungssaal einen Laptop zu erhalten, um mit dem Senat ausschließlich schriftlich zu kommunizieren. Auch die angebotene Möglichkeit einer Videoübertragung nach § 110a SGG hat der Kläger abgelehnt. Damit hat das LSG im Rahmen der Prozessordnung alle geeigneten Hilfestellungen gegenüber dem Kläger angeboten bzw aufgezeigt und einen diskriminierungsfreien Zugang zur Justiz gewährleistet. Ein Online-Chat-Verfahren (über mehrere Wochen) sieht die Prozessordnung nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, welches mögliche Vorbringen des Klägers durch das LSG nicht zur Kenntnis genommen worden sein sollte. Denn abgesehen von der Verhinderung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (siehe oben) liegt eine Gehörsverletzung nur dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (

§ 62Nr 19 S 33 mw

N) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (

§ 62Nr 12 S 19).

Hierfür ist nichts ersichtlich. 16

  1. Aus den genannten Gründen könnte der Kläger ebenso wenig eine von ihm ggf sinngemäß beantragte PKH verlangen, weil diese nur zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier aus oben genannten Gründen erst recht nicht erfüllt, da schon die Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen ist (vgl zum Verhältnis von § 114 und § 78b ZPO nur BGH vom 6.7.1988 - IVb ZB 147/88 - FamRZ 1988, 1152). 17
  2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. 18
  3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter. 19
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134581712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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