Die Nachforderung sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zulässig, weil der Differenzbetrag die in der BSG-Rechtsprechung festgelegten Bagatellgrenzen (Nachforderung mehr als 100 Euro, ab 25.3.2009 mehr als 300 Euro, und mindestens 5 % des Ausgangsrechnungswertes) überschreite, die neue Schlussrechnung innerhalb von sieben Monaten und damit zeitnah erteilt worden sei und von einer systematischen Rechnungsoptimierung nicht die Rede sein könne. 5 Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von 1007,10 Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 21.6.2011). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 10.11.2011): Die Einwände gegen die Zulässigkeit der Nachberechnung seien unbegründet. Da die Bagatellgrenzen überschritten seien, komme eine Nachberechnung trotz vorheriger Erteilung einer vorbehaltlosen Schlussrechnung in Betracht, auch wenn dies außerhalb der sechswöchigen Überprüfungsfrist der Krankenkassen (§ 275 Abs 1c S 2 SGB V) geschehe und das Haushaltsjahr 2006 im Zeitpunkt der Korrektur bereits abgelaufen gewesen sei. Eine Nachberechnung sei prinzipiell bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist (§ 45 Abs 1 SGB I analog) denkbar; auf das Kriterium der Zeitnähe der Nachberechnung komme es nicht mehr an, weil die darauf noch abstellende Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 8.9.2009 (B 1 KR 11/09 R -
Senats vom 17.12.2009 als überholt zu gelten habe. Die Nachberechnung sei hier auch nicht das Ergebnis einer regelmäßigen, systematischen Rechnungsoptimierung durch die Klägerin. Der Charakter einer Nachberechnung als absoluter Ausnahmefall der Korrektur einer bereits beglichenen Schlussrechnung sei gewahrt, weil die Klägerin im Jahre 2006 nur 16 der 1850 Behandlungsfälle von Versicherten der Beklagten und damit lediglich 0,86 % der ihr erteilten Schlussrechnungen neu berechnet habe. Bei einer so geringen Korrekturquote könne eine - dem Zweck des beschleunigten Abrechnungsverfahrens widersprechende - zielgerichtete, flächendeckende Rechnungsoptimierung nicht unterstellt werden. Auf das Nachberechnungsverhalten der Klägerin gegenüber anderen Krankenkassen komme es nicht an, sodass der Antrag der Beklagten abzulehnen gewesen sei, der Klägerin analog § 421 ZPO die Offenlegung der Daten zur gesamten Rechnungsüberprüfung für das Jahr 2006 aufzugeben. 6 Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 109 Abs 4 S 3 SGB V, § 275 Abs 1c SGB V sowie § 242 BGB) und einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG). Sie sieht das Urteil des
Nr 10; BSGE 102, 172 =
Nr 9) ist § 109 Abs 4 S 3 SGB V iVm § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG (hier anzuwenden idF von Art 2 Nr 5 Buchst a Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz vom 15.12.2004, BGBl I 3429), § 17b KHG (hier idF von Art 2 Nr 4 Buchst a Doppelbuchst aa und bb des Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser - Fallpauschalengesetz - vom 23.4.2002, BGBl I 1412) und der Fallpauschalenvereinbarung für das Jahr 2006 sowie - im Hinblick auf den Sitz des Krankenhauses in Rheinland-Pfalz und nicht dem der Klägerin in Schleswig-Holstein (vgl BSG
Nr 8 mwN) - dem Vertrag über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz eV und den Landesverbänden der Krankenkassen idF des Schiedsspruchs vom 19.11.1999 unter Berücksichtigung des Urteils des LSG vom 12.12.2002 (Krankenhausbehandlungsvertrag - nachfolgend: KBV) und dem Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz eV und den Landesverbänden der Krankenkassen vom 25.3.1991 (Krankenhausüberprüfungsvertrag). Danach entsteht die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 S 2 SGB V erforderlich ist. Der Behandlungspflicht zugelassener Krankenhäuser iS des § 109 Abs 4 S 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in §§ 16, 17 KHG in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger festgelegt wird (vgl BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1 S 3; BSGE 90, 1, 2 = SozR 3-2500 § 112 Nr 3 S 20). 11 2. Der geltend gemachte restliche Vergütungsanspruch der Klägerin ist durch die Zahlung des zuerst abgerechneten Betrages nicht erloschen. Durch eine mit den maßgeblichen Vorschriften im Einklang stehende Versorgung erwirbt das Krankenhaus einen gesetzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe gemäß § 109 Abs 4 S 2 SGB V nach Maßgabe des KHG, des KHEntgG und, sofern das Krankenhaus nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen ist, der Bundespflegesatzverordnung (vgl dort § 1 Abs 1) vertraglich abschließend festgelegt wird. Maßgebend für den Vergütungsanspruch ist danach der Fallpauschalen-Katalog nach § 7 iVm § 17b Abs 1 S 10 KHG, der Bindungswirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG iVm § 18 Abs 2 KHG entfaltet (§ 11 KHEntgG iVm § 18 Abs 2 KHG: Krankenhausträger und Sozialleistungsträger) und streng nach dem Wortlaut einschließlich der Operationen- und Prozedurenschlüssel sowie der Kodierrichtlinien auszulegen ist (zu den Einzelheiten der Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System vgl Urteil des erkennenden Senats vom 18.9.2008 - B 3 KR 15/07 R -
Insoweit gewährt der Fallpauschalenkatalog kein Bestimmungsrecht, dessen Ausübung das Krankenhaus abschließend binden und den Zahlungsanspruch auf den zunächst geforderten Betrag beschränken würde. So wie die Krankenkasse auch nach Bezahlung der Krankenhausrechnung nachträgliche Korrekturen vornehmen darf (BSG
Nr 17 mwN), ist ebenso das Krankenhaus noch nach Rechnungsstellung grundsätzlich zur Nachforderung einer offenen Vergütung berechtigt (so auch die Fallgestaltung im Urteil vom 18.9.2008, aaO; ebenso Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.9.2009 - B 1 KR 11/09 R -
Nr 16). Die Bestimmungen des KBV (vgl insbesondere die Zahlungsregelungen des § 9 KBV) stehen der Nachberechnung nicht entgegen. 12
Senat in dem kurze Zeit später ergangenen Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 12/08 R - BSGE 105, 150 =
Beide Urteile betreffen unterschiedliche Aspekte der Grenzen einer nachträglichen Rechnungskorrektur und ergänzen einander. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen beide Entscheidungen auch hinsichtlich der zeitlichen Grenzen solcher Nachberechnungen nicht zueinander in Widerspruch (vgl nunmehr auch das Urteil des
Nr 21) erfolgt ist. Diese Entscheidung befasst sich also explizit mit der Frage, wann eine auf der Korrektur eines verdeckten Fehlers beruhende Neuabrechnung einer Krankenhausbehandlung wegen Verspätung nicht mehr zulässig ist. Dabei hat der
Nr 16: "Prinzip der Waffengleichheit" zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen) den Begriff der Zeitnähe in einem ersten Schritt auf eine Sechs-Wochen-Frist eingegrenzt und entschieden, dass die Korrektur einer vorbehaltlosen Schlussrechnung durch ein Krankenhaus innerhalb von sechs Wochen seit Rechnungsstellung grundsätzlich möglich ist und es dann auf den wirtschaftlichen Wert der Korrektur, also die Höhe des nachgeforderten Differenzbetrages, nicht ankommt. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass ein Krankenhaus ausnahmsweise auch nach Ablauf dieser Sechs-Wochen-Frist eine Nachforderung unabhängig von ihrem Wert geltend machen kann, wenn die Krankenkasse den MDK mit der Überprüfung der Schlussrechnung beauftragt hat (§ 275 Abs 1c iVm Abs 1 Nr 1 SGB V) und sich während des laufenden Prüfverfahrens herausstellt, dass die Rechnung entgegen der Erwartung der Krankenkasse nicht zu kürzen, sondern die Behandlung sogar mit einem höheren Betrag zu vergüten ist. In einem solchen Fall darf das Krankenhaus die erteilte Schlussrechnung kurzerhand durch eine korrigierte Rechnung ersetzen, die dann Gegenstand des Prüfverfahrens wird. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist und außerhalb eines laufenden Prüfverfahrens nach § 275 SGB V kann ein Krankenhaus eine als unrichtig erkannte vorbehaltlose Schlussrechnung - von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern abgesehen - nach Treu und Glauben jedoch nur noch dann korrigieren, wenn die Nachforderung den Betrag von 100 Euro (bzw 300 Euro für die Zeit ab 25.3.2009) überschreitet und zudem mindestens 5 % des Ausgangsrechnungswertes erreicht. Die Klage blieb in jenem Verfahren erfolglos, weil die Korrektur keinen offen zutage liegenden Fehler betraf und nicht mehr innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, sondern erst nach knapp drei Monaten erfolgt war, sodass es auf die dann zusätzlich erforderliche Überschreitung beider Bagatellgrenzen ankam, die mit 58,06 Euro (weniger als die erforderlichen 100 Euro) bzw 1,7 % (weniger als 5 % des Ausgangsrechnungswertes) aber nicht erreicht wurden; dabei hätte sogar schon die Unterschreitung einer der beiden Bagatellgrenzen zur Unbegründetheit der Klage geführt. Wegen der Unterschreitung der Bagatellgrenzen hatte der 3. Senat seinerzeit keinen Anlass, in einem zweiten Schritt zusätzliche Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob es für Rechnungskorrekturen dieser Art auch eine Zeitgrenze gibt, nach deren Erreichen die Nachberechnung von vornherein unzulässig ist. Die Korrektur war jedenfalls noch innerhalb des laufenden Haushaltsjahres der Krankenkasse erfolgt, wie vom 1. Senat damals gefordert. 16 5. Im vorliegenden Fall sind die Bagatellgrenzen von mehr als 100 Euro und mindestens 5 % der Ursprungssumme überschritten, weil es um einen Differenzbetrag von 1007,10 Euro geht, der 56,5 % des Ausgangsrechnungswerts von 1780,94 Euro ausmacht. Daher kommt es auf die Frage an, ob die erst nach knapp sieben Monaten und außerhalb des bei der unrichtigen Abrechnung laufenden Haushaltsjahres 2006 (erste Schlussrechnung vom 31.7.2006, zweite Schlussrechnung vom 20.2.2007) erfolgte Rechnungskorrektur nach Treu und Glauben noch zulässig war. Das ist nach den Maßstäben der Entscheidung des 1. Senats vom 8.9.2009 (BSG
Nr 17, 21) nicht abschließend entscheidbar, weil die Korrekturfrist zwar nur knapp sieben Monate beträgt, der gesamte Vorgang aber das Ende des maßgeblichen Haushaltsjahres 2006 überschreitet. 17
Nr 14, 18) - systematischen, flächendeckenden Rechnungsoptimierung durch die Klägerin und nicht auf einer stichprobenartigen Einzelfallkontrolle beruhe, ist vom LSG zu Recht zurückgewiesen worden. Nach den Feststellungen des LSG gab es in dem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus in L. im Jahre 2006 insgesamt 4852 stationäre Behandlungsfälle; davon entfielen auf die Beklagte 1850 Fälle bzw 38,12 % der Belegungs- und Berechnungstage. In 16 Fällen ist gegenüber der Beklagten eine Nachberechnung erfolgt mit einem Gesamtvolumen von 15 910,66 Euro (vgl die Aufstellung der Beklagten, Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 16.2.2012), wobei allerdings eine der Nachberechnungen (Fall 15) möglicherweise eine erst Anfang 2007 durchgeführte Behandlung betraf. Unabhängig davon und weiterhin ausgehend von 16 Fällen lag die Höhe einer Nachberechnung bei durchschnittlich 994,42 Euro. 22 Hochgerechnet auf alle 4852 Behandlungsfälle des Jahres 2006 ist von 42 Nachberechnungen des Krankenhauses gegenüber sämtlichen Krankenkassen mit einem Gesamtvolumen von 41 765,64 Euro auszugehen. Diese Hochrechnung ist zulässig, weil die Klägerin selbst nicht geltend gemacht hat, ausschließlich Behandlungsfälle mit Zahlungspflicht der Beklagten überprüft zu haben, und für eine solche Beschränkung auch kein sachlicher Grund erkennbar ist. Mit einem Belegungsanteil der Beklagten von 38,12 % und 16 Nachberechnungen beruht die Hochrechnung auch auf einer ausreichend breiten Basis, sodass es auf die von der Beklagten gewünschten weiteren Ermittlungen zu den im Jahre 2006 gegenüber den anderen Krankenkassen konkret erfolgten Nachberechnungen nicht ankam; eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG ist nicht ersichtlich. Wegen der Entbehrlichkeit weiterer Ermittlungen kann auch die Frage offen bleiben, ob der Antrag der Beklagten, mangels eigener Tatsachenkenntnis der Klägerin analog § 421 ZPO die Offenlegung aller Daten zu den gegenüber den anderen Krankenkassen im Jahre 2006 vorgenommenen Nachberechnungen aufzugeben, als zulässiger Beweisantrag oder als dem Ausforschungsbeweis dienender unzulässiger Beweisermittlungsantrag (Thomas/Putzo, ZPO,
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