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BSG B 11 AL 2/20 R

KSRE134900213 ECLI:DE:BSG:2020:141020UB11AL220R0 BSG 11. Senat 20201014 B 11 AL 2/20 R Urteil § 25 Abs 6 S 1 BAföG, § 25 Abs 6 S 2 BAföG, § 67 Abs 2 S 1 SGB 3, § 122 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 122 Abs 2 SGB

§ 108Nr 1, Rd

Nr 15). § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF sollte - wie nun § 126 Abs 2 Nr 2 SGB III - eine übermäßige Belastung des behinderten Menschen sowie der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen und eine unzumutbare Beeinträchtigung in ihrem Lebensstandard verhindern (BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 =

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Nr 16). 20 Allerdings errichtet § 126 SGB III kein geschlossenes System der Anrechnung von Elterneinkommen. Hiervon geht auch die Beklagte in ihren "Fachlichen Weisungen" aus, nach denen § 25 Abs 3 BAföG anwendbar ist (Fachliche Weisungen zu § 126 SGB III vom 1.8.2019, Ziffer 2.2 Abs 3). Soweit sich die Formulierung des Senats in seinen Urteilen vom 14.5.2014, wonach § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF etwas Abweichendes iS des § 104 Abs 2 SGB III aF (der Vorgängernorm des § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III) und damit Abschließendes regelt und ein Rückgriff auf die Regeln zur Berücksichtigung elterlichen Einkommens im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 71 Abs 2 SGB III aF iVm § 25 BAföG) ausscheide (BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 =

§ 108Nr 2, Rd

Nr 14; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 20/13 R - juris RdNr 20), anders verstehen ließ, hält er daran nicht fest. 21 Das zwischen § 126 SGB III und § 25 BAföG bestehende Spezialitätsverhältnis sperrt insbesondere nicht die Anwendung des § 25 Abs 6 BAföG (ebenso Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 126 RdNr 6; Nebe in Gagel, SGB II/SGB III, § 126 SGB III RdNr 11, Stand März 2017; Roos, SGb 2002, 667, 668 f; aA Schmidt in Jahn/Sauer, SGB III, § 126 RdNr 21, Stand 27.12.2019). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Einkommensberücksichtigung nach § 126 SGB III dem Grunde nach für den Betroffenen günstiger ist als diejenige nach § 25 BAföG, und dass überdies auch die Einkommensberücksichtigung nach § 126 SGB III der Höhe nach grundsätzlich - insbesondere bei niedrigerem Einkommen - günstiger ist als diejenige nach §§ 21, 25 BAföG. Nach § 126 Abs 2 Nr 2 SGB III ist auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen Einkommen seiner Eltern nur anzurechnen, soweit der behinderte Auszubildende mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt (BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 =

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Nr 15; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 =

§ 108Nr 2, Rd

Nr 13; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 20/13 R - juris RdNr 19). Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, greifen die Freibeträge ein. § 126 Abs 2 Nr 2 SGB III in der vom 1.4.2012 bis 31.7.2016 geltenden Fassung stellte das Einkommen der Eltern bis zu 2909 Euro monatlich bzw bei einem Elternteil bis 1813 Euro monatlich anrechnungsfrei. Diese Beträge betrugen nach § 126 Abs 2 Nr 2 SGB III in der vom 1.8.2016 bis 31.12.2017 geltenden Fassung 3113 Euro bzw 1940 Euro monatlich. Das Einkommen der Eltern wird nach § 25 BAföG demgegenüber auch dann berücksichtigt, wenn der Leistungsbezieher nicht bei zumindest einem Elternteil lebt. Der anrechnungsfreie Betrag je Elternteil nach § 25 Abs 1 Nr 2 BAföG betrug 1070 Euro monatlich (1.4.2012 bis 31.7.2016) bzw 1145 Euro monatlich (1.8.2016 bis 15.7.2019). Diese Freibeträge erhöhten sich gemäß § 25 Abs 3 Satz 1 Nr 1 BAföG für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Ausbildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 535 Euro (1.4.2012 bis 31.7.2016) bzw 570 Euro (1.8.2016 bis 15.7.2019). Das diese (ggf addierten) Freibeträge übersteigende Einkommen der Eltern blieb dann zu 50 vom Hundert anrechnungsfrei (§ 25 Abs 4 Nr 1 BAföG). Auch das Einkommen des behinderten Menschen selbst ist im Rahmen des Ausbildungsgeldes gegenüber den Regelungen des BAföG privilegiert. So blieb das Einkommen des behinderten Menschen, der Ausbildungsgeld beansprucht, aus Waisenrente und Waisengeld bis zum 31.7.2016 zu 242 Euro (vom 1.8.2016 bis 31.12.2017: 259 Euro) monatlich anrechnungsfrei (§ 126 Abs 2 Nr 1 SGB III), während solche Zahlungen nach § 21 Abs 3 Satz 1 Nr 1 BAföG in voller Höhe berücksichtigt werden. 22 Mit diesen Sonderregelungen konnte aber nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derjenige, der Ausbildungsgeld begehrt, und die ihm Unterhalt leistenden Elternteile aufgrund der Behinderung des jeweiligen Antragstellers besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind. In diesem Sinne ist die Formulierung, dass § 126 Abs 2 Nr 2 SGB III den behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung trägt (zu § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III aF BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 =

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Nr 15), zu verstehen. Andere, nicht an die Behinderung des Leistungsbegehrenden anknüpfende Umstände, konnten durch § 126 Abs 2 SGB III nicht antizipiert werden. Da zugleich kein sachlicher Grund ersichtlich ist, Personen, die Ausbildungsgeld begehren, insoweit anders und schlechter zu behandeln, als Personen, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, rechtfertigt dies die Annahme, dass der Verweis in § 122 Abs 2 iVm § 67 Abs 2 SGB III auf die Regelungen des Vierten Abschnitts des BAföG auch die Härtefallregelung des § 25 Abs 6 BAföG erfasst. 23 Insofern ist aus historischer Perspektive von Bedeutung, dass § 108 SGB III aF seinerzeit den auf der Grundlage der Ermächtigung des § 58 Abs 2 Satz 1 iVm § 191 Abs 3 AFG erlassenen § 27 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (RehaAnO) ersetzt hat, der in Abs 6 eine Härtefallklausel enthalten hatte, wonach von dem an sich zu berücksichtigenden Einkommen bis zur Höhe von 500 DM monatlich abgewichen werden konnte, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt war. Da auch insofern nicht ersichtlich ist, dass mit der Überführung der Regelungen in das SGB III eine Schlechterstellung derjenigen, die Ausbildungsgeld begehren, verbunden sein sollte, streitet dies ebenfalls für die Anwendbarkeit des § 25 Abs 6 BAföG, auch wenn die Gesetzesmaterialien selbst insofern unergiebig sind. In der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 108 SGB III wird lediglich ausgeführt, dass die Vorschrift "die Anrechnung von Einkommen auf die Bedarfssätze in Übernahme des geltenden Rechts (§ 27 A Reha) unter Berücksichtigung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung für ein

  1. BAföG-Änderungsgesetz" regele (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - Arbeitsförderungs-Reformgesetz - <AFRG> vom 18.6.1996, BT-Drucks 13/4941, S 174). Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Härtefallklausel des (bereits seit dem 1.9.1971 geltenden) § 25 Abs 6 BAföG nun auch im Anwendungsbereich des Ausbildungsgeldes gelten solle, lässt sich dem nicht entnehmen. Andererseits lässt sich aber auch kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers (zu dessen Bedeutung für die Gesetzesauslegung zuletzt BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - RdNr 42 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) feststellen, der dem Auslegungsergebnis des Senats entgegenstehen würde. 24 c) Das LSG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall Umstände vorliegen, die zur Anwendung der Härtefallklausel des § 25 Abs 6 BAföG führen können. 25 § 25 Abs 6 BAföG dient der Berücksichtigung atypischer Umstände (BVerwG vom 23.6.1983 - 5 C 113/81 - BVerwGE 67, 280, 285 - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr 6 - juris RdNr 24; BVerwG vom 11.10.1984 - 5 C 17/82 - BVerwGE 70, 189, 191 - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr 7 - juris RdNr 17; BVerwG vom 7.5.1987 - 5 C 66/84 - BVerwGE 77, 222, 227 - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr 8 - juris RdNr 14), wobei an das Merkmal der unbilligen Härte grundsätzlich erhebliche Anforderungen zu stellen sind (Knoop in Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
  2. Aufl 2020, § 25 RdNr 39). Diese Anforderungen sind hier aber erfüllt, weil bei der Mutter des Klägers ein Grad der Behinderung anerkannt ist, so dass zu ihren Gunsten als außergewöhnliche Belastungen jedenfalls die Pauschbeträge nach Maßgabe des § 33b EStG zu berücksichtigen sind; dies ergibt sich aus § 25 Abs 6 Satz 2 BAföG. Außergewöhnliche Belastungen können eine unbillige Härte darstellen, deren Vermeidung die Anwendung des § 25 Abs 6 BAföG rechtfertigt (vgl BVerwG vom 17.7.1998 - 5 C 14/97 - BVerwGE 107, 164, 166 - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr 13 - juris RdNr 12 mwN). Dass der Kläger selbst behindert ist, kann allerdings keinen Härtefall begründen, da die Behinderung bereits Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausbildungsgeld ist. Die Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung kann nicht zugleich einen Härtefall begründen. Ob die Behinderung des volljährigen Bruders des Klägers zu einem Härtefall führt, kann der Senat nicht beurteilen, da die Feststellungen des LSG nicht ausreichen, um entscheiden zu können, ob die Mutter des Klägers gegenüber dessen Bruder nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist (vgl § 25 Abs 6 Satz 2 BAföG). Die Frage der Berücksichtigung der Behinderung des Bruders ist aber für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, da bereits die Behinderung der Mutter einen Härtefall begründet. Die Beklagte wird diesen Aspekt im Rahmen des neu eröffneten Verwaltungsverfahrens indes zu ermitteln und zu würdigen haben. 26 Die Entscheidung nach § 25 Abs 6 Satz 1 BAföG steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl BVerwG vom 7.5.1987 - 5 C 66/84 - BVerwGE 77, 222, 231 - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr 8 - juris RdNr 22; BVerwG vom 17.7.1998 - 5 C 14/97 - BVerwGE 107, 164, 166 f - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr 13 - juris RdNr 13), wobei das der Behörde eingeräumte Ermessen mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte "gekoppelt" ist (Knoop in Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
  3. Aufl 2020, § 25 RdNr 37; vgl BVerwG vom 17.7.1998 - 5 C 14/97 - BVerwGE 107, 164, 167 - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr 13 - juris RdNr 13). Das Ermessen betrifft bei der Gewährung von Ausbildungsgeld das Entschließungs- und das Auswahlermessen, also das Ob und die Höhe der Freistellung weiteren Einkommens von der Anrechnung (vgl BVerwG vom 7.5.1987 - 5 C 66/84 - BVerwGE 77, 222, 231 - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr 8 - juris RdNr 22). Für das Bestehen eines Auswahlermessens bei der Anwendung des § 25 Abs 6 BAföG, wenn um die Gewährung von Ausbildungsgeld gestritten wird, streitet wiederum die historische, auf die Härtefallklausel des § 27 RehaAnO gerichtete Perspektive. Die Härtefallklausel des § 27 RehaAnO unterschied sich von derjenigen in § 25 Abs 6 BAföG dadurch, dass erstere auch im Härtefall eine Freistellung höchstens in Höhe von 500 DM (dies entspricht ca 255 Euro) vorsah, während § 25 Abs 6 BAföG keinerlei höhenmäßige Begrenzung vorsieht. Damit ist allerdings keine - ohnehin entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung anzupassende - absolute Obergrenze umschrieben; entscheidend sind - wie bei jeder Ermessensentscheidung - die Umstände des konkreten Einzelfalles (vgl BVerwG vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 - BVerwGE 87, 103, 111 - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr 9 - juris RdNr 19). Zudem spricht die Hervorhebung außergewöhnlicher Belastungen nach §§ 33 bis 33b EStG und von Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist, in § 25 Abs 6 Satz 2 BAföG dafür, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen ein besonders erheblicher Ermessensgesichtspunkt ist (vgl BVerwG vom 17.7.1998 - 5 C 14/97 - BVerwGE 107, 164, 166 f - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr 13 - juris RdNr 12; Knoop in Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
  4. Aufl 2020, § 25 RdNr 41). Dies gilt umso mehr, soweit aufgrund der Behinderungen und der Unterhaltspflicht außergewöhnliche Belastungen tatsächlich vorliegen und nicht nur im Rahmen der Pauschbeträge nach § 33b EStG vermutet werden. 27
  5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134900213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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