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BSG B 11 AL 8/19 R

KSRE134910213 ECLI:DE:BSG:2020:141020UB11AL819R0 BSG 11. Senat 20201014 B 11 AL 8/19 R Urteil § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3, § 65 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2011, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG vorgehend SG Al

§ 162SGG) die Klage gegen den Bescheid vom 7.6.2016 abgewiesen.

Es besteht kein weiterer Anspruch der Klägerin auf BAB für die Zeit von Juni 2015 bis November 2016 wegen der Pendelfahrten zum Berufsschulunterricht. 10 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Entscheidung des LSG allein der Bescheid der Beklagten vom 7.6.2016, über den das LSG zu Recht auf Klage hin entschieden hat. Dieser im Berufungsverfahren ergangene Bescheid hat die ursprünglich im Klageverfahren angefochtenen Bescheide über die (vorläufige) Bewilligung von BAB für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis 30.11.2016 (Bescheid vom 31.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2015) nach § 96 Abs 1 SGG, der gemäß § 153 Abs 1 SGG auch im Berufungsverfahren anwendbar ist, ersetzt und ist (alleiniger) Gegenstand des Rechtsstreits geworden (

zum Ganzen nur Behrend in Hennig, SGG, § 96 RdNr 95 ff mwN, Stand Juni 2015). Damit ist auch das Urteil des SG gegenstandslos geworden. Die Klägerin macht für die einzelnen Monate des streitbefangenen Zeitraums jeweils Leistungsansprüche in konkret bezifferter Höhe geltend, sodass zutreffende Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) ist. 11 Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erfüllt die Klägerin alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAB nach § 56 Abs 1 SGB III, denn ihre Ausbildung zur Pferdewirtin ist förderungsfähig (§ 56 Abs 1 Nr 1 SGB III; § 57 Abs 1 Satz 1 SGB III iVm § 4 Abs 1 Berufsbildungsgesetz und der VO über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7.6.2010 - BGBl I 728). Sie gehört zum förderungsfähigen (seit 1.8.2019: förderungsberechtigten) Personenkreis (§ 56 Abs 1 Nr 2 SGB III), denn sie ist Deutsche (§ 59 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III in der hier anwendbaren bis zum 31.7.2019 geltenden Fassung) und erfüllt auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen, weil sie außerhalb des Haushalts der Eltern lebt und die Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern aufgrund der großen Entfernung von 600 km nicht in angemessener Zeit erreichen kann (

§ 60Abs 1 SGB III).

Schließlich standen der Klägerin die erforderlichen Mittel zur Deckung ihres Gesamtbedarfs nicht anderweitig zur Verfügung (§ 56 Abs 1 Nr 3 SGB III). Die Beklagte hat den konkreten Bedarf der Klägerin - entsprechend den Angaben im Verwaltungsverfahren - unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens und des Einkommens ihrer Eltern zutreffend errechnet. Insbesondere hat sie die durch das 25. BAföGÄndG vom 23.12.2014 (BGBl I 2475) angehobenen Bedarfssätze und Freibeträge in dem angefochtenen, endgültigen Bescheid nachvollzogen. 12 Zu Recht hat die Beklagte (neben den Fahrkosten für die Familienheimfahrten) nach § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III als Fahrkosten für Pendelfahrten wegen der in § 65 Abs 1 SGB III geregelten Besonderheiten für den Fall des Besuchs von Berufsschulunterricht in Blockform (nur) einen Betrag in Höhe von 112,67 Euro monatlich berücksichtigt. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III werden als Bedarf für Fahrkosten zugrunde gelegt Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten). Ergänzend dazu bestimmt § 65 Abs 1 SGB III, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform, wie er vorliegend stattgefunden hat, ein Bedarf zugrunde gelegt wird, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre. Nach den Feststellungen des LSG pendelte die Klägerin regelmäßig - ausgehend von einer Fünftagewoche und ohne Berücksichtigung des Berufsschulunterrichts - an fünf Tagen in der Woche zwischen ihrer Unterkunft und der Ausbildungsstätte. Sie legte bei einer einfachen Entfernung von 13 km dabei arbeitstäglich eine Fahrstrecke von 26 km zurück. Daraus errechnet sich bei einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs 1 Satz 2 Bundesreisekostengesetz von 0,20 Euro pro km (

§ 63

Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB III) der monatliche Betrag von 112,67 Euro (26 km x 0,20 Euro x 5 Tage x 13 Wochen : 3 Monate). Diese rechnerisch auf den Monat bezogene pauschalierende Bedarfsfestsetzung ist, wie das LSG zu Recht erkannt hat, schon im Hinblick auf den (langen) Bewilligungszeitraum von 18 Monaten (§ 69 Abs 1 Satz 2 SGB III;

dazu BSG vom 26.2.2019 - B 11 AL 6/18 R - juris RdNr 19 ff) erforderlich und entspricht der grundsätzlich im Gesetz angelegten Verwaltungsvereinfachung, der eine taggenaue Berechnung der Fahrkosten widersprechen würde. 13 Anders als die Klägerin meint, lässt schon der Wortlaut von § 65 Abs 1 SGB III keine Auslegung zu, die die Anerkennung eines höheren Bedarfs ermöglicht, wenn die tatsächlichen Fahrkosten wegen der Entfernung zur Berufsschule bei Berufsschulunterricht in Blockform höher sind. Denn die Vorschrift stellt ausdrücklich und ohne Ausnahme allein auf die - letztlich fiktiven - Fahrkosten zur Ausbildungsstelle und eben nicht auf die tatsächlichen Fahrten zur Berufsschule ab, unabhängig davon, welche Strecke hierfür zurückgelegt wird und welche Kosten anfallen (

Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, § 65 SGB III RdNr 6 ff, Stand Dezember 2013; Buser in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 65 RdNr 32 f, Stand Juli 2014). 14 Diese Auslegung nach dem Wortlaut entspricht dem in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 65 SGB III zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. § 65 Abs 1 SGB III hat seine hier anwendbare, ab dem 1.4.2012 geltende Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) erhalten und knüpft an die bis zum 31.3.2012 geltende Regelung in § 73 Abs 1a SGB III aF an, der bestimmte, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform die BAB "unverändert" weiter erbracht wird. Mit dieser Änderung war ausdrücklich eine Klarstellung der Rechtsprechung des BSG zu § 73 Abs 1a SGB III aF bezweckt (

BT-Drucks 17/6277 S 98 f). Nach dieser Rechtsprechung, auf die auch die Klägerin Bezug nimmt, durfte die Bundesagentur einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform jedenfalls dann nicht unberücksichtigt lassen, wenn sie ohnehin im Fall der BAB-Bewilligung Berechnungen für Fahrkosten durchführte oder diese Berechnungen änderte (

BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 37/07 R - SozR 4-4300 § 73 Nr 1 RdNr 21). Wörtlich ist in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt: "Für diese Zeiten wird ein fiktiver Bedarf angenommen, der dem Bedarf für Zeiten ohne Berufsschulunterricht entsprechen würde. Entstehen Auszubildenden beispielsweise Fahrkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, die in Blockform organisiert ist, dann werden als Bedarf für Fahrkosten die Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte fiktiv für jeden Arbeitstag als Bedarf zugrunde gelegt" (BT-Drucks 17/6277 S 99). Ergänzend wird zudem auf Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und auf eine bundeseinheitliche Förderungspraxis unter Berücksichtigung der verfassungsgemäßen Zuständigkeit der Länder für die Organisation des Berufsschulunterrichts verwiesen (BT-Drucks 17/6277 S 99). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt danach ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr in Betracht (

Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, § 65 SGB III RdNr 6, 13, Stand Dezember 2013; Hassel in Brand, SGB III, 8. Aufl 2018, § 65 RdNr 3; Schön in LPK-SGB III, 3. Aufl 2019, § 65 RdNr 3;

auch LSG NRW vom 15.12.2014 - L 9 AL 264/14 B ER - juris RdNr 10 f). 15 Der Senat vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass diese Regelung den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Art 3 Abs 1 GG verlangt, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist also auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr des BVerfG; zuletzt BVerfG vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 - NJW 2020, 2173 - juris RdNr 94;

auch BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4, juris RdNr 43 mwN). 16 Die hier anwendbaren Vorschriften zur BAB können zwar eine ungleiche Begünstigung von Auszubildenden zur Folge haben, abhängig davon, ob Berufsschulunterricht regelmäßig (wöchentlich) oder in Blockform durchgeführt wird. Im ersten Fall werden nach § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III als Bedarf für Fahrkosten auch die Fahrten zur Berufsschule anerkannt, im zweiten Fall auf der Grundlage von § 65 Abs 1 SGB III - wie hier - nur die (fiktiven) Fahrkosten zur Ausbildungsstelle, die niedriger, aber durchaus auch höher sein können als bei Berücksichtigung der Fahrkosten zur Berufsschule. 17 Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (

BVerfG vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 - NJW 2020, 2173 - juris RdNr 95; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4, juris RdNr 43; jeweils mwN). 18 Unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe ist die vorliegende Ungleichbehandlung durch Sachgründe gerechtfertigt, die den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Anknüpfung an die Form des Berufsschulunterrichts stellt einen rechtfertigenden Sachgrund dar und die konkrete Differenzierung ist in ihren Auswirkungen noch angemessen. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass (Fahr-) Kosten für Berufsschulunterricht in Blockform typisierend betrachtet höher sind als solche bei regelmäßigem Berufsschulunterricht, denn Blockunterricht wird insbesondere dann angeboten, wenn sich Berufsschulen weiter entfernt vom Ausbildungs- bzw Wohnort des Auszubildenden befinden. Das in den Gesetzesmaterialien mit dem Hinweis auf die von den Ländern - und nicht dem Bund - zu tragenden Mehrkosten (

BT-Drucks 17/6277 S 99) zum Ausdruck kommende Ziel von § 65 Abs 1 SGB III, Ausgaben für diese Kosten über den bereits in § 65 Abs 2 SGB III (

zu dieser bereits seit dem 31.12.2005 bestehenden Einschränkung iE Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, § 65 SGB III RdNr 10 f, Stand Dezember 2013) enthaltenen Leistungsausschluss hinaus weiter zu begrenzen, stellt einen nachvollziehbaren und auch ausreichenden Differenzierungsgrund dar. Diese Regelung erscheint zudem im Hinblick auf den ersparten Verwaltungsaufwand - Fahrkosten zur Ausbildungsstelle sind ohnehin zu ermitteln - sachgerecht. 19 Die Differenzierung ist auch in ihren Auswirkungen nicht unangemessen. Zwar ist das Anknüpfungsmerkmal für den einzelnen Schüler nicht verfügbar, er hat nämlich keinen unmittelbaren Einfluss darauf, in welcher Form der Berufsschulunterricht angeboten wird, und auch keine Möglichkeit, zwischen verschiedenen Formen zu wählen, wenn - wie hier - der Unterricht nur in einer einzigen Form durchgeführt wird. Doch sind die Folgen der Differenzierung abgemildert und werden in Einzelfällen sogar völlig kompensiert, weil Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform jedenfalls in Höhe eines fiktiven Bedarfs übernommen werden. 20 Durch die an die Form des Berufsschulunterrichts anknüpfende Differenzierung werden schließlich weder spezielle Gleichheitsrechte iS von Art 3 Abs 3 GG - etwa das Verbot der Differenzierung wegen Geschlecht und Abstammung - tangiert noch andere Grundrechte beeinträchtigt. Insbesondere ist eine stets vollständige Übernahme aller mit der Berufsausbildung verbundenen Kosten verfassungsrechtlich nicht geboten. So vermittelt Art 12 GG keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung einer Ausbildung (

Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl 2020, Art 12 RdNr 100; BVerwG vom 2.2.1989 - 5 C 2/86 - BVerwGE 81, 242, 251, juris RdNr 19; zur Zulässigkeit von Studiengebühren BVerfG vom 8.5.2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris RdNr 37 ff). Eine Beeinträchtigung der durch Art 1 Abs 1 GG gewährleisteten Menschenwürde ist ebenfalls nicht gegeben (so im Ergebnis - trotz der angenommenen Unterhaltsicherungsfunktion der BAB - BSG vom 26.2.2019 - B 11 AL 6/18 R - juris RdNr 24 ff, unter Hinweis insbesondere auf Ansprüche nach § 27 SGB II). Bei einer Gefährdung der Ausbildung - wofür es vorliegend nach den Feststellungen des LSG indessen keinen Anhalt gibt - kann im Übrigen eine Kostenübernahme nach § 64 Abs 3 Satz 2 SGB III in Betracht kommen, der sich auf sonstige Aufwendungen bezieht (str; ablehnend wegen der ausdrücklichen Regelungen zu Fahrkosten etwa Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, § 64 SGB III RdNr 25 und § 65 SGB III RdNr 8, Stand Dezember 2013; bejahend Lampe in GK-SGB III, § 64 RdNr 13 und § 65 RdNr 6, Stand November 2005, unter Hinweis auf den Auffangcharakter der Vorschrift). 21 Insbesondere bei der Gewährung von Sozialleistungen, die wie auch die BAB an die Bedürftigkeit anknüpfen, ist der Spielraum des Gesetzgebers weit (

zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen im Regelungsbereich des SGB II BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4, juris RdNr 43 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG). Selbst wenn - worauf die Revision mit einiger Berechtigung hinweist - die Gesetzesbegründung nicht vollständig überzeugend ist, soweit auf einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand, die Gefahr von Finanzierungslücken bei dem Auszubildenden und auf die verfassungsmäßige Zuständigkeit der Länder für den Berufsschulunterricht verwiesen wird, vermag dies keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG zu begründen. Allein eine möglicherweise unzutreffende oder eine beabsichtigte Kostenbegrenzung nur ansatzweise offenlegende Gesetzesbegründung führt noch nicht zu einem Verfassungsverstoß, wenn tatsächlich - wie hier - ein ausreichender Differenzierungsgrund anzunehmen ist und die Auswirkungen noch hinnehmbar sind. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134910213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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