Nr 14 ff mwN; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 =
Nr 17 ff mwN). Jenseits der allgemeinen Regeln wie etwa den Auslegungsregeln über die Auslegung von Feststellungsbescheiden über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aus dem Empfängerhorizont (vgl hierzu zB OVG NRW vom 11.3.2011 - 13 A 1745/10 - juris RdNr 22) und der Achtung des Willkürverbots (vgl zB BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr 2 RdNr 27) gibt es keine speziellen bundesrechtlichen Vorgaben, die für das Krankenhausplanungsrecht der Länder bestimmte Fachgebietszuordnungen gebieten würden (vgl BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 =
Nr 19 mwN). Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander und sie legt die Revisibilität des vom LSG angewandten Rechts anhand dieser Maßstäbe nicht dar. 9 Hierfür genügt insbesondere nicht der lapidare Verweis der Klägerin darauf, dass "die Bestimmung des Versorgungsauftrages (…) - wie in Deutschland überall - auch in Sachsen durch die Verweisung auf die Weiterbildungsordnung" erfolge. Denn die Klägerin setzt sich nicht damit auseinander, dass dies nur dann zur Revisibilität der landesrechtlichen Vorschriften führen kann, wenn die Regelungen bewusst und gewollt inhaltsgleich mit anderem Landesrecht sind (vgl zu Verweisungen auf die WBO zB BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 =
Nr 17 f). Außerdem setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das LSG hier gerade eine von den Fachgebietsinhalten nach der WBO abweichende Sonderregelung des Krankenhausplans angenommen hat. 10 Im Kern rügt die Klägerin lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils im Einzelfall. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6 mwN). 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.