das koordinierende Sozialrecht bei der Bemessung der Arbeitslosenunterstützung ausschließlich an das zuletzt erzielte Entgelt einer Inlandsbeschäftigung anknüpft und ggf höhere Verdienste einer vorangegangenen Auslandsbeschäftigung außer Betracht bleiben. Die Revisionen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
eine Bemessung nach deutschem Recht und - nach Maßgabe des § 152 SGB III - eine fiktive Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 3 (Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erforderten) erfolgen müsse (Bescheid vom 2.1.2015; Widerspruchsbescheid vom 16.1.2015). 4 Das SG hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 2.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2015 verurteilt, Alg nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 93,03 Euro zu erbringen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Maßgebend für die Höhe des Alg sei allein das während der letzten Beschäftigung in Deutschland erzielte Entgelt. Das LSG hat die Berufungen der beiden Beteiligten zurückgewiesen. Es hat zugrunde gelegt,
der Berechnung des Alg nach den Regelungen zur europäischen Sozialrechtskoordinierung in Art 62 Abs 1 VO (EG) 883/2004 iVm Art 62 Abs 2 VO (EG) 883/2004 allein das in der letzten Beschäftigung in Deutschland erzielte Entgelt, nicht jedoch dasjenige der Tätigkeit in der Schweiz zugrunde zu legen sei. Eine fiktive Bemessung sei nicht möglich, weil die nationalen Vorschriften zur Bestimmung des Bemessungsentgelts durch Art 62 VO (EG) 883/2004 überlagert würden. Nach dieser Vorschrift sei es ausreichend, wenn der Betroffene - wie vorliegend der Kläger - einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe und dieses Entgelt erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zufließe. Ein Anspruch auf Alg unter Berücksichtigung des in der Schweiz erzielten Entgelts bestehe nicht. 5 Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte rügt eine Verletzung von § 152 SGB III und von Art 62 VO (EG) 883/2004. Art 62 VO (EG) 883/2004 verdränge die Bemessung nach nationalem Recht nicht soweit,
auch nicht abgerechnetes Arbeitsentgelt berücksichtigt werden könne. Da das Arbeitsentgelt vorliegend nach deutschem Recht gar nicht einbezogen werden könne, sei eine fiktive Bemessung möglich. 6 Die Beklagte beantragt sinngemäß,die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
Abs 1 und 2 VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen ist,
er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zwar vorsehen,
der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist. Die Vorschrift lässt es jedoch für den Fall,
die Bezugsdauer des Entgelts, das der betreffenden Person im Rahmen ihrer letzten Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften gezahlt wurde, geringer ist als der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Bezugszeitraum für die Bestimmung des der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zugrunde liegenden Entgelts, nicht zu, das Entgelt zu berücksichtigen, das die betreffende Person während dieser Beschäftigung erhalten hat. Zur weiteren Vorlagefrage hat der EuGH entschieden,
Abs 1 und 2 der VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen ist,
er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zwar vorsehen,
der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, es jedoch für den Fall,
das Entgelt, das die betreffende Person für ihre letzte Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat, erst nach dem Ausscheiden aus ihrem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet und ausgezahlt wurde, nicht zulassen, das Entgelt zu berücksichtigen, das die betreffende Person während dieser Beschäftigung erhalten hat. 10 Die zulässigen Revisionen der Beklagten und des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG, § 153 Abs 1, § 165 SGG), sind nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat deren Berufungen gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. In dem streitigen Zeitraum vom 25.11.2014 bis 30.6.2015 hat der Kläger Anspruch auf Alg nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 93,03 Euro, nicht jedoch auf höheres Alg. 11 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - neben den vorinstanzlichen Entscheidungen - der Bescheid vom 2.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2015. Einbezogen in das Verfahren nach § 96 Abs 1 SGG ist weiter der Bescheid vom 5.6.2015, mit dem die Bewilligung von Alg ab 1.7.2015 wegen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch den Kläger aufgehoben worden ist (vgl zur Einbeziehung von Aufhebungsbescheiden BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 8/17 R - SozR 4-4300 § 150 Nr 4 RdNr 10). Gegen die höhenmäßige Begrenzung des Alg wendet sich der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), die auch ohne exakte Bezifferung der Höhe der begehrten Leistungen zulässig ist (vgl BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 10/13 R - SozR 4-4300 § 133 Nr 6 RdNr 14). Zwar enthält der Tenor des Urteils des SG mit dem ausgewiesenen Bemessungsentgelt in Höhe von 93,03 Euro lediglich ein Berechnungselement für höhere Leistungen und weist die (korrigierte) Gesamthöhe des Alg nicht aus. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist die sich unter Berücksichtigung des Arbeitseinkommens in der Schweiz ergebende Leistungshöhe indes berechenbar. 12 2. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen, liegen nicht vor. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG war gemäß § 143 SGG, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - worauf die Beklagte hingewiesen hat - für den streitigen Zeitraum einen Betrag in Höhe von 1315,44 Euro erreicht. Auch die gleichfalls fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG, mit der er eine über die Zurückweisung durch das LSG hinausgehende Verurteilung der Beklagten zu seinen Gunsten erstrebt hat, war ausgehend von dem in der Schweiz deutlich höheren Arbeitsentgelt statthaft. 13 3. Im Ergebnis hat der Kläger einen Anspruch auf Alg unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts, das er in der Zeit vom 1.11.2014 bis 24.11.2014 während seiner Beschäftigung in Deutschland iS des Art 62 Abs 1 VO (EG) 883/2004 nach seinem Ausscheiden aus diesem Arbeitsverhältnis erhalten hat. 14
das Alg 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Gemäß § 150 Abs 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Nach Maßgabe von § 150 Abs 2
unbesehen der Voraussetzungen des "abgerechneten Arbeitsentgelts" und eines Bemessungszeitraums von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im nationalen Recht eine fiktive Bemessung nicht möglich sei. Art 62 Abs 1 und 2 VO (EG) 883/2004 stehe einer Anwendung dieser Rechtsnormen unabhängig von den Besonderheiten des nationalen Rechts ausnahmslos entgegen (EuGH vom 23.1.2020 - C-29/19 - NZA 2020, 371 f, juris RdNr 28f). Für die vorliegende Konstellation einer Beschäftigung im Wohnsitzmitgliedstaat von weniger als vier Wochen habe die vormalige Regelung zur Sozialrechtskoordinierung in Art 68 Abs 1 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 eine Regelung zur Berechnung der Arbeitslosenunterstützung enthalten, wonach dasjenige Entgelt zugrunde zu legen sei, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich sei, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt habe, gleichwertig oder vergleichbar sei. Diese Regelung sei jedoch nicht in Art 62 Abs 1 VO (EG) 883/2004 übernommen worden (EuGH aaO RdNr 28). Für Regelungen von Mitgliedstaaten, in denen ein Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen sei und festgelegt werde, folge aus Art 62 Abs 2 VO (EG) 883/2004,
dieser Bezugszeitraum sowohl die nach diesen Rechtsvorschriften als auch die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten umfasse (EuGH aaO RdNr 29). Diese Auslegung stehe im Einklang mit den Zielen der Verordnung und deren Zweck. Ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dürfe in seinem Herkunftsstaat nicht allein deshalb einen Nachteil erleiden, weil er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe (EuGH aaO RdNr 34). Das Erfordernis des Art 62 Abs 1 VO (EG) 883/2004 stelle daher nicht nur eine Grundregel dar, neben der eine nach nationalen Rechtsvorschriften mögliche fiktive Bemessung stattfinden könne. Gleichfalls unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art 62 Abs 1 VO (EG) 883/2004 und des Zwecks der Vorschrift, die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu garantieren, könne auch nicht davon ausgegangen werden,
Abs 1 VO (EG) 883/2004 die Berücksichtigung des Entgelts für die letzte Beschäftigung davon abhängig mache,
das Entgelt spätestens am letzten Tag der Ausübung dieser Beschäftigung abgerechnet und ausgezahlt worden sei. 21 4. Auch die Revision des Klägers ist nicht begründet. 22
eine Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen erfolgen soll. Eine "Zusammenrechnung" auch bei der Berechnung der Arbeitslosenunterstützung findet dadurch statt,
bei dem Berechnungsfaktor des "Bezugszeitraums" die entsprechenden Tätigkeitszeiten im vormaligen Beschäftigungsstaat einfließen, also unterstellt wird,
das in einem ggf nur kurzem Beschäftigungsverhältnis im letzten Mitgliedstaat erzielte Entgelt in entsprechender Höhe während des gesamten Bemessungszeitraums erreicht wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers fließen insofern auch die Beitragszeiten zur schweizerischen Arbeitslosenversicherung ein. Zwar kann die ausnahmslose Heranziehung des letzten Entgelts einer Beschäftigung im Wohnsitzmitgliedstaat in Fallgestaltungen zu ungünstigen Ergebnissen führen, in denen der Betroffene - wie vorliegend - zuvor in einem anderen EU-Land wesentlich mehr verdient hat als im danach zuständigen Mitgliedstaat (vgl zur Kritik an der Regelung nur Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht,
die alleinige Anknüpfung an das ggf nur in einem kurzen Zeitraum zuletzt erzielte Entgelt im Herkunftsland bzw Wohnsitzmitgliedstaat das durch das FZA garantierte Recht auf Freizügigkeit gewährleistet. Zudem hat er betont,
speziell die Leistungen bei Arbeitslosigkeit darauf abzielten, die Mobilität der Arbeitslosen zu erleichtern, indem sichergestellt werde,
die Betroffenen Leistungen erhielten, bei denen soweit wie möglich den Beschäftigungsbedingungen und insbesondere dem Entgelt Rechnung getragen werde, das sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihrer letzten Beschäftigung erzielt hätten (EuGH aaO RdNr 35). Vor diesem Hintergrund kann die Ausgestaltung des Art 62 VO (EG) 883/2004, obgleich es sich nicht lediglich um eine Maßnahme zur Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Arbeitslosenunterstützung, sondern zugleich um eine Ausnahmeregelung zum innerstaatlichen Recht handelt, nicht als eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit angesehen werden. Unterschiede ergeben sich aus der fehlenden Harmonisierung des einschlägigen Unionsrechts (vgl EuGH vom 11.4.2013 - C-443/11 <Jeltes>, juris RdNr 43 ff). 26 c) Soweit der Kläger einwendet, er werde durch die Regelungen der VO (EG) 883/2004 in seinen durch das GG verbürgten Rechten (Verweis auf Art 1 Abs 1 Satz 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 Satz 1 GG, Art 28 Abs 1 Satz 1 GG) verletzt, ist zunächst darauf zu verweisen,
die Beitragszeiten nach dem SGB III uneingeschränkt berücksichtigt wurden. Sein Hinweis, die Beiträge zur schweizerischen Arbeitslosenversicherung müssten erhöhend einfließen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand,
vorliegend keine Arbeitslosenunterstützung nach den in der Schweiz zurückgelegten Zeiten erbracht werden konnte, ist - unbesehen deren möglicher Höhe - unmittelbare Folge des nur eingeschränkt möglichen Leistungsexports im Koordinierungsrecht der Arbeitslosenunterstützung (kritisch hierzu Eichenhofer, ZESAR 2020, 77 ff, 79), das aber Beitragszeiten zur Sozialversicherung in anderen Mitgliedstaaten einbezieht. Wie der Senat mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH betont hat, können verbindliches Unionsrecht und damit auch der Inhalt des FZA in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene nicht garantieren,
die Verlagerung einer beruflichen Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der Sozialen Sicherheit stets neutral ist (vgl ausführlich hierzu Senatsurteil vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R - BSGE 125, 38 ff = SozR 4-6065 Art 65 Nr 1, RdNr 20). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE134970213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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