Abs 1 Zivilprozessordnung <ZPO>), führt schon deshalb nicht zu deren Unwirksamkeit, weil das LSG weder davon noch von einer eventuellen Prozessunfähigkeit Kenntnis hatte (vgl dazu BGHZ 104, 109 mwN). Ob anderenfalls das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 114 Abs 2 SGG auszusetzen wäre (vgl dazu BFH, Beschluss vom 9.10.2013 - V B 54/13), bedarf keiner Entscheidung. 5 Die Beschwerde genügt auch hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers den Bezeichnungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Da der gerügte Verfahrensfehler auch vorliegt, hat der Senat den angefochtenen Beschluss gemäß § 160a Abs 5 SGG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Ob sich die Entscheidung des LSG aus anderen Gründen als richtig darstellt, was dem Senat unter Umständen eine Entscheidung in der Sache hätte ermöglichen können (dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 19e mwN), kann nicht beurteilt werden, weil für eine Entscheidung in der Sache die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) fehlen. 6 Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Urteils des SG durch dieses lagen nicht vor. Die Klägerin hat deshalb am 3.4.2014 fristgerecht (§ 151 SGG) Berufung eingelegt, und das LSG hat zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen. Nach §
Nr 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (nur) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt (vgl nur BGH, Urteil vom 4.7.2012 - XII ZR 94/10 -, NJW 2012, 3582 ff; BGHZ 149, 311 ff). Das traf für den Aufenthalt der Klägerin nicht zu, die in der gesamten Zeit unter derselben Adresse gewohnt hat. Insoweit war auch die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung nur kurze Zeit vorher möglich. 7 Demgemäß war bei allen angefragten Stellen die Anschrift "G straße, L." bekannt. Abgesehen davon, dass dies das SG hätte erkennen können (zu dieser Voraussetzung für die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung trotz fehlender gesetzlicher Voraussetzungen für eine solche BGHZ 149, 311 ff), hätte es vor einer öffentlichen Zustellung ohnedies weitere Nachforschungen anstellen und die Zustellung des Urteils an die benannte Anschrift ein weiteres Mal versuchen müssen, ggf auch, weil die letzte bekannte Anschrift der Klägerin am Sitz des Gerichts war, durch einen Boten (vgl zu den Anforderungen an die Ermittlung des Aufenthalts auch Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 185 RdNr 2 mwN). Die öffentliche Zustellung war somit fehlerhaft und hat den Lauf der Berufungsfrist nicht ausgelöst (vgl BGH, Urteil vom 6.10.2006 - V ZR 282/05). 8 Ob die fehlerhafte Zustellung am 3.4.2014 geheilt wurde (§
ZPO), kann dahin stehen; nach Aktenlage kann nicht nachvollzogen werden, ob die Klägerin das maßgebliche Dokument ausgehändigt erhalten hat. Gleichwohl hätte die Klägerin gegen die vom SG verkündete Entscheidung Berufung einlegen können (vgl dazu allgemein Leitherer, aaO, § 143 RdNr 2b); die Berufungsfrist wäre in diesem Fall eingehalten, weil eine Frist in diesem Fall noch gar nicht zu laufen begonnen hätte. 9 Ob die angefochtene Entscheidung auf einem Verstoß gegen § 72 Abs 1 SGG beruht, weil die Klägerin jedenfalls im Berufungsverfahren, ggf aber auch schon im Klageverfahren prozessunfähig und daher nicht wirksam vertreten war (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO), kann deshalb dahin stehen. 10 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135011008&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.