Abs 1 ZPO einen Verlegungsantrag gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das Gericht ist in einem solchem Fall verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen. Zu den erheblichen Gründen iS des §
Abs 1 S 1 ZPO gehört auch die Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten durch einen anderen Gerichtstermin (BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B - Juris RdNr 8 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn nur das sachbearbeitende Mitglied der Sozietät Fachanwalt für Sozialrecht ist und bisher kein anderes für die Vertretung zur Verfügung stehendes Mitglied der Sozietät mit der Sache befasst war (BSG aaO - Juris RdNr 9). 7 Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung nicht vorgetragen, einen iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO ordnungsgemäß gestellten Verlegungsantrag mit einem substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminverlegungsgrund gestellt zu haben. Der Vortrag, sein Prozessbevollmächtigter habe als alleiniger Sachbearbeiter der Sozietät am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 22.2.2018 einen anderen Termin beim OLG Karlsruhe wahrnehmen müssen, reicht ebenso wenig aus wie die Darlegung, dass das LSG bei dem zweiten Terminverlegungsantrag keine Glaubhaftmachung verlangt habe. Die eine Terminverlegung rechtfertigenden "erheblichen Gründe" iS des §
Abs 1 S 1 ZPO sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (BSG Beschluss vom 30.9.2015 - B 3 KR 23/15 B - Juris RdNr 8 mwN). Bezüglich seines hier maßgeblichen zweiten Terminverlegungsantrags hat der Kläger nicht dargelegt, welchen konkreten Termin vor dem OLG Karlsruhe (Aktenzeichen, Terminladung, Uhrzeit) sein Prozessbevollmächtigter habe wahrnehmen müssen. Er selbst räumt ein, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht "expressis verbis" mitgeteilt habe, dass es sich bei diesem Termin vor dem OLG um einen Arzthaftungstermin gehandelt habe, welcher ggf ebenfalls nicht durch einen Partner der Sozietät habe vertreten werden können. Zwar hat das LSG im Rahmen des zweiten Terminverlegungsantrags keine Glaubhaftmachung iS von § 227 Abs 2 ZPO hinsichtlich der Umstände des Verlegungsantrags verlangt. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte hat die Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt, weshalb hierzu überhaupt eine Veranlassung bestanden haben könnte (vgl BSG Beschluss vom 1.7.2010 - B 13 R 561/09 B - Juris RdNr 12). 8 Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht alles getan, das LSG von der Notwendigkeit zu überzeugen, den Termin vom 22.2.2018 zu verlegen, um ihm eine Teilnahme zu ermöglichen. Denn nachdem das LSG mit Schreiben vom 11.1.2018 mitgeteilt hatte, dem Verlegungsantrag seines Prozessbevollmächtigten nicht Folge leisten zu wollen, wäre es diesem möglich und zumutbar gewesen, den Termin vor dem anderen Gericht mit Aktenzeichen, Beginn, voraussichtlicher Dauer und Anforderungen an die fachliche Qualifikation zu benennen und glaubhaft zu machen. Erhebliche Gründe für eine Terminverlegung iS von § 227 Abs 1 S 1 ZPO sind aber nur dann vorgebracht, wenn sich daraus eine Verhinderung so schlüssig ergibt, dass sich das Gericht auf der Grundlage des Vorgebrachten in der Lage sieht, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst zu beurteilen (BSG Beschluss vom 2.8.2010 - B 4 AS 48/10 B - Juris RdNr 7 mwN). Dies ist hier - wie oben ausgeführt - nicht geschehen. 9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 10 Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135051612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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