(14)38.1). Ein Änderungsantrag betraf die Verkürzung der Verjährung nach § 109 Abs 5 SGB V. Diese Änderung sollte auch rückwirkend und ohne Übergangsvorschrift wirksam werden, sodass vor 2017 entstandene Ansprüche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PpSG zum 1.1.2019 verjährt wären. Der Ausschuss für Gesundheit übernahm in seinen Empfehlungen diesen Antrag im Wesentlichen, änderte ihn aber insoweit ab, als er die Rückwirkung der neuen Verjährungsregelung nur für Forderungen der KKn und in einem neuen § 325 SGB V eine "Übergangsregelung" vorsah, die es den KKn ermöglichte, bis zum Tag der 2./
- Lesung des PpSG vor 2017 entstandene Ansprüche bei den SGen verjährungshemmend rechtshängig zu machen (BT-Drucks 19/5593 S 54). Die Ausschussdrucksache datiert vom 7.11.2018, die 2./
- Lesung erfolgte am 9.11.
- Die Übergangsfrist betrug danach genau zwei Tage. 18 Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs und des damit einhergehenden enormen Zeitdrucks, der auf den KKn lastete, war es nachvollziehbar, dass es nicht allen KKn gelingen werde, die in großer Zahl zu erstellenden Klageschriften in der erwarteten formalen Qualität zu fertigen. Der Zeitdruck geht hier insbesondere aus den Textbausteinen mit ihren grau hinterlegten Freifeldern hervor, die individuell ausgefüllt werden mussten und von der KK auch ausgefüllt wurden. Die Klageschrift lässt ihrem Inhalt nach keinen Zweifel an dem Willen der KK erkennen, am 8.11.2018 einen bestimmten Anspruch auf Erstattung gezahlter Behandlungskosten gegen das Krankenhaus gerichtlich durchsetzen zu wollen. Gerade der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens beim SG spricht maßgeblich dafür, dass es der KK darum ging, innerhalb des vorgenannten engen zeitlichen Korridors ihre Rechte zu wahren. Hinzu kommt, dass nicht bloß die hier vorliegende Klageschrift, sondern zumindest etliche Erstattungsforderungsklagen der klagenden KK, die im Zeitfenster bis zum 9.11.2018 bei Gericht eingingen, dasselbe ungewohnte formale Erscheinungsbild hatten. Dies steht der Annahme entgegen, dass das vorliegende Schreiben vom 8.11.2018 durch ein Versehen zum SG gelangt sein könnte. All dies war hier für die Gerichte und das beklagte Krankenhaus erkennbar. Hingegen sind sonstige Umstände nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die KK einen Grund gehabt haben könnte, die Verjährung der von ihr behaupteten Erstattungsforderung eintreten zu lassen. 19
- Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbe-schwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. 20
- Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Schlegel Estelmann Scholz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135091219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public