Nr 18; Senatsurteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - Juris RdNr 13; Senatsurteil vom 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R - BSGE 83, 62, 67 =
Nr 23). Der Kläger versäumt es jedoch sich ausgehend von den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) mit dem Begriff der "Leichtfertigkeit" auseinanderzusetzen und daran anknüpfend zu prüfen, ob die von ihm formulierte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich sein könnte. Leichtfertigkeit ist im Opferentschädigungsrecht durch einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit gekennzeichnet, der etwa der groben Fahrlässigkeit des Bürgerlichen Rechts entspricht. Im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht gilt aber nicht der auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtete objektiv-abstrakte Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs 2 BGB (s hierzu Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 276 RdNr 15 mwN), sondern ein individueller (subjektiver) Maßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (Senatsurteil vom 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R - BSGE 83, 62, 67 =
Nr 23). Danach ist zu prüfen, ob sich das Opfer auch anders hätte verhalten können oder müssen, weiter, ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen. Ergänzend sind die individuellen Beziehungen zwischen Täter und Opfer zu berücksichtigen (vgl Senatsurteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 3/00 R - BSGE 88, 96, 99 f =
Nr 18; Senatsurteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - Juris RdNr 13). Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit anhand eines subjektiven Maßstabs stellt sich aber als eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar (vgl stRspr, zB Senatsurteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 3/00 R - BSGE 88, 96, 100 =
Nr 20; BSG Beschluss vom 24.10.2011 - B 14 AS 45/11 B - Juris RdNr 6, jeweils mwN). Insofern hätte es eingehender Ausführungen des Klägers dazu bedurft, welche weiteren Rechtsfragen sich hinsichtlich des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs bei einer Selbstgefährdung im Rahmen des § 2 Abs 1 OEG überhaupt noch stellen könnten. Soweit die aufgeworfene Fragestellung und die weitere Beschwerdebegründung auf die vom Kläger genannten Motive verweisen und die von ihm geschilderten Umstände abstellen, die zu den behaupteten Faustschlägen geführt haben sollen und die sich seiner Ansicht nach auf die Beurteilung seines Verhaltens auswirken müssten, betrifft dies im Kern die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall und damit die Richtigkeit der angefochtenen LSG-Entscheidung. Die Frage der Richtigkeit des Beschlusses des Berufungsgerichts eröffnet indes die Zulassung der Revision nicht und ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 13.7.2017 - B 9 SB 29/17 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 24.10.2011 - B 14 AS 45/11 B - Juris RdNr 6). 7 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 8 3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135110212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.