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BSG B 1 KR 25/20 B

KSRE135170119 ECLI:DE:BSG:2021:210621BB1KR2520B0 BSG 1. Senat 20210621 B 1 KR 25/20 B Beschluss § 275 Abs 1c S 2 SGB 5 vom 26.03.2007 vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 14. März 2016, Az: S 6 KR 442/

§ 301Nr 5 Rd

Nr 24). Hier bestünden aber Besonderheiten. Bei den streitbefangenen Zeiträumen handele es sich um eine einheitliche, in drei stationären Abschnitten durchzuführende Blockchemotherapie, die hier jeweils um die Applikation von Palifermin ergänzt worden sei. Deshalb habe das Krankenhaus auch davon ausgehen müssen, dass eine Überprüfung des mittleren Behandlungsabschnitts erfolgen werde (Urteil vom 18.2.2020). 2 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. 3 II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). 4 1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. 5 Die beklagte Krankenhausträgerin formuliert folgende Rechtsfrage: "Ist eine Prüfanzeige nach § 275 Abs. 1c S. 2 (a.F.) verzichtbar, wenn bei drei inhaltlich vergleichbaren und aufeinander zeitlich folgenden stationären Krankenhausbehandlungen jeweils eine Prüfanzeige für den zeitlich vorhergehenden und den zeitlich nachfolgenden Krankenhausaufenthalt vorliegt, mit der Folge, dass ein grundsätzlich bestehender Einwendungsausschluss nicht besteht oder ist für jeden Krankenhausaufenthalt eine eigenständige Prüfanzeige erforderlich?" 6 Mit der Rechtsfrage will die beklagte Krankenhausträgerin letztlich wissen, ob ein Einwendungsausschluss bei einem Behandlungsfall immer dann eingreift, wenn dem Krankenhaus eine auf diesen Behandlungsfall bezogene Prüfanzeige nicht oder nicht fristgerecht übermittelt wurde. Sie legt jedoch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ausreichend dar. Sie setzt sich nicht mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur - hier maßgeblichen - Rechtslage vor Geltung der Prüfverfahrensvereinbarungen auseinander. Der ungenutzte Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V bewirkt schon vom rechtlichen Ansatz her keinen Einwendungsausschluss (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - BSGE 112, 156 =

§ 114Nr 1, Rd

Nr 39 mwN; BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 33/15 R - BSGE 121, 101 =

§ 109Nr 57, Rd

Nr 21). KK und MDK sind bei einzelfallbezogenen Auffälligkeitsprüfungen nach Ablauf der Frist auf die Daten beschränkt, die das Krankenhaus der KK im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung - deren vollständige Erfüllung vorausgesetzt - jeweils zur Verfügung gestellt hat. Dies hindert das Krankenhaus nach Fristablauf nicht daran, - wie hier telefonisch - angeforderte Sozialdaten dem MDK aus freien Stücken zur Verfügung zu stellen. Es ist bloß berechtigt, entsprechende Anforderungen zu verweigern und ggf abzuwehren. Ebenso bleibt das Recht der KK unberührt, für eine Prüfung andere zulässige Informationsquellen zu nutzen (vgl zum Ganzen BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - BSGE 112, 156 =

§ 114Nr 1, Rd

Nr 39 mwN; BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R -

§ 301Nr 1 Rd

Nr 28 mwN; BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 33/15 R - BSGE 121, 101 =

§ 109Nr 57, Rd

Nr 21). 7

  1. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 8
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Beim Streitwert hat der Senat berücksichtigt, dass die Höhe des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 47 Abs 3 GKG dem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens entspricht. Nach § 47 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht worden sind, so ist die Beschwer maßgebend. Die Festsetzung des Streitwerts für die gerichtlichen Gebühren nach den Rechtsmittelanträgen gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 GKG findet in Fällen nachträglicher Beschränkung eines Rechtsmittels ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass der Rechtsmittelführer keine Gebührennachteile dadurch erleiden soll, dass er die ihm durch die Begründungsfristen eingeräumte Überlegungsfrist ausnutzt (vgl BGH vom 14.12.2017 - IX ZR 243/16 - NJW-RR 2018, 700, RdNr 23 mwN). Für die Beschränkung des Rechtsmittelantrags im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedarf es nicht der Ankündigung eines ausdrücklich beschränkten Revisionsantrags. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer erkennbar macht, dass er im künftigen Revisionsverfahren sein Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (vgl BFH vom 4.1.1994 - III E 1/93 - juris RdNr 12; BFH vom 9.9.2005 - IX E 3/05 - juris RdNr 9). So liegt der Fall hier. Denn die beklagte Krankenhausträgerin hat in ihren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit zu erkennen gegeben, dass es ihr nur noch um den Anspruch auf das ZE im zweiten Behandlungsfall in Höhe von 5712 Euro geht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135170119&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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