KSRE135191214 ECLI:DE:BSG:2016:080316BB1KR9915B0 BSG 1. Senat 20160308 B 1 KR 99/15 B Beschluss § 75 Abs 2 Alt 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 31 Abs 1 S 1 SGB 5
§ 34Nr 9, LS 3 und Rd
Nr 36 mwN). 8 Die gesetzliche Konzeption des SGB V, auch teilweise Mittel der Krankenbehandlung innerhalb der GKV der Eigenverantwortung des Versicherten (§ 2 Abs 1 S 1 SGB V) zuzuweisen, trägt der begrenzten Aufgabenstellung der GKV Rechnung, sich auf gezielte Maßnahmen der Krankheitsbekämpfung zu beschränken (vgl dazu insgesamt BSGE 104, 160 =
§ 13Nr 22, Rd
Nr 17 mwN). Die Qualität als Mittel gezielter Krankheitsbekämpfung und die Schwere der Krankheit, nicht aber die ökonomische Bedürftigkeit des Betroffenen bestimmen systemgerecht den Umfang des jedenfalls grundsätzlich verfassungskonform gesetzlich geregelten, abgeschlossenen Naturalleistungskatalogs der GKV (vgl BSGE 110, 183 =
§ 34Nr 9, LS 3 und Rd
Nr 34 mwN). Ähnlich wie im Bereich krankheitsbedingt unverzichtbarer Lebensmittel (vgl dazu § 21 Abs 5 SGB II, § 30 Abs 5 SGB XII und dazu zB BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - RdNr 24; BSGE 100, 83 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6, RdNr 39 ff; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 2 RdNr 28; BSGE 109, 218 =
§ 31Nr 20, Rd
Nr 38 mwN - Leucinose) ist es Aufgabe der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und SGB XII, die Gewährleistung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums zu sichern, soweit es - wie dargelegt verfassungskonform - nicht durch den Leistungskatalog der GKV abgedeckt ist. Inwieweit im Einzelnen nicht von der Leistungspflicht der GKV abgedeckte Kosten für medizinisch notwendige Gesundheitspflege, zB für OTC-Präparate, dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum unterfallen, in der Regelleistung nach dem SGB II oder XII abgebildet sind oder Mehrbedarfsleistungen auslösen, unterliegt der Beurteilung der für die Grundsicherung und Sozialhilfe zuständigen Senate des BSG (vgl insgesamt BSGE 110, 183 =
§ 34Nr 9, Rd
Nr 36 mwN, zur Beiladung RdNr 12). Bedürftigkeit des Klägers kommt in Betracht, da er nach seinem Vorbringen ergänzend zu seiner Rente Leistungen nach dem SGB XII bezieht. Nach diesen Grundsätzen kann es bei den aufgewandten Kosten für vom Kläger sich selbst verschaffte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (dazu aa), für das verschreibungspflichtige Arzneimittel ACC Long (dazu
- bb)und für das Nahrungsergänzungsmittel Basica Compact zu Mehrbedarfsleistungen kommen (dazu cc). 9
- aa)Für selbst verschaffte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass bei Bedürftigkeit Mehrbedarfsleistungen zu prüfen sind, um die Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu sichern (vgl BSGE 110, 183 =
§ 34Nr 9, Rd
Nr 36 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungskonzeption des SGB V vgl auch BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R - Juris RdNr 54 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Er verweist hierauf. 10
- bb)Entsprechende Erwägungen gelten für die Versorgung mit dem verschreibungspflichtigen Arzneimittel ACC Long. Auch in diesem Fall bestimmt die (geringere) Schwere der Krankheit, nicht aber die ökonomische Bedürftigkeit des Betroffenen die Zuordnung zum Bereich der Eigenvorsorge. Denn das Gesetz nimmt aus dem GKV-Leistungskatalog von den grundsätzlich einbezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (vgl § 31 Abs 1 S 1 und § 34 SGB V) sog Bagatellarzneimittel in spezifisch aufgeführten Anwendungsgebieten aus (vgl § 34 Abs 1 S 6 Nr 1 bis 4 SGB V; konkretisierend § 13 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung <Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL> idF vom 18.12.2008/22.1.2009, BAnz Nr 49a vom 31.3.2009, zuletzt geändert am 17.12.2015, BAnz AT 04.03.2016 B2). Der Gesetzgeber sah wegen der geringen medizinischen Bedeutung der ausgeschlossenen Mittel eine Eigenvorsorge als zumutbar an (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <Gesundheits-Reformgesetz - GRG>, BT-Drucks 11/2237, 174). Die Regelung knüpft - allerdings nun ohne Härtefallklausel - an Vorläufer an (vgl bis 31.12.1988 § 182f RVO und zu dessen Verfassungsmäßigkeit BSG SozR 2200 § 182f Nr 1). Der Ausschluss beruht dagegen nicht auf dem Fehlen eines therapeutischen Nutzens. Auch in diesem Falle sind bei Bedürftigkeit Mehrbedarfsleistungen zu prüfen, um die Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu sichern (§ 27a Abs 4 S 1 Alt 2 und S 2 SGB XII). 11
- cc)Im Hinblick auf das Nahrungsergänzungsmittel Basica Compact kommt ebenfalls ein Anspruch des Klägers gegen den Sozialhilfeträger zur Sicherung des Existenzminimums in Betracht, sei es nach § 27a Abs 4 S 1 Alt 2 SGB XII oder gemäß § 30 Abs 5 SGB XII. Hiernach wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Die Versorgung mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, sog Krankenkost und anderen diätetischen Lebensmitteln ist - abgesehen von bilanzierten Diäten (vgl § 31 Abs 5 SGB V) - nicht Aufgabe der GKV (vgl BSGE 109, 218 =
§ 31Nr 20, Rd
Nr 27). 12 b) Auf der unterlassenen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG kann das angefochtene Urteil iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Falle der Beiladung zu einer Verurteilung des Sozialhilfeträgers und damit einer für den Kläger günstigeren Lösung gekommen wäre. 13
- Im Übrigen - soweit die Entscheidung über Kostenerstattung für Batrafen Creme betroffen ist - ist die Beschwerde des Klägers unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers. 14 Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 24.7.2015 - B 1 KR 50/15 B - Juris RdNr 4 mwN). 15 Hinsichtlich der gerügten unterlassenen Beiladung des W. Kreises als Sozialhilfeträger vor dem Hintergrund einer Kostenerstattungspflicht für das verschreibungspflichtige Arzneimittel Batrafen Creme trägt der Kläger zwar ebenfalls vor, dass es sich um einen Fall der notwendigen (unechten) Beiladung iS von § 75 Abs 2 Alt 2 SGG handele. Allerdings legt er nicht ausreichend dar, dass der Sozialhilfeträger insoweit als leistungspflichtig in Betracht kommt. Hierzu genügt der bloße Hinweis auf § 73 SGB XII nicht. Das System der GKV ist im Hinblick auf Leistungen, die von dem Leistungskatalog der GKV umfasst sind und auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen - wie hier nach § 31 Abs 1 S 1 SGB V - ein Anspruch besteht, grundsätzlich abschließend. Hiermit hätte sich der Kläger auseinandersetzen und darlegen müssen, dass vorliegend noch ein von dem Sozialhilfeträger zu deckender Bedarf verbleiben kann. Hieran fehlt es. 16
- Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - soweit die Beschwerde zulässig und begründet ist - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. 17
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135191214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public