O NW). Auch als Fraktionsvorsitzende handele sie rechtlich weisungsfrei. Die Klägerin nehme ihre ehrenamtliche selbstständige Tätigkeit nicht unentgeltlich wahr, sondern erhalte hierfür nach der GemO NW Ersatz für Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld. Die Tätigkeit übe sie auch zum Zweck des "Broterwerbs" und damit erwerbsmäßig aus. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte seien die Einkünfte von Ratsmitgliedern nach der GemO NW gemäß § 18 Abs 1 Nr 3 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkünfte aus einer "sonstigen selbständigen Tätigkeit", auch wenn die Gewinnerzielung nur ein Nebenzweck sei und gegenüber dem politischen Auftrag in den Hintergrund trete. Dieser Maßstab sei auch bei der Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit iS des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG zugrunde zu legen. Die zunächst den Schwerpunkt ihres Einkommens ausmachenden Einkünfte aus publizistischer Tätigkeit seien seit 2004 um ca ein Drittel gesunken. Die Einkünfte aus der Ratstätigkeit seien im Gegenzug proportional angestiegen, machten seit 2007 etwa ein Drittel des Gesamteinkommens aus und überschritten die Schwelle der Geringfügigkeit von seinerzeit 400 Euro monatlich (§ 8 SGB IV). Da der Klägerin als Gläubigerin sämtliche Zahlungen auf ihrem Konto zuflössen, seien sie unabhängig von ihrer späteren Verwendung, zB als Partei- oder Fraktionsspenden, in voller Höhe als regelmäßiges Arbeitseinkommen zu werten. Der Verlust der kostengünstigen sozialen Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG wegen der Einkünfte aus der kommunalpolitischen Tätigkeit verstoße weder gegen Verfassungsrecht (Art 3 Abs 1 GG) noch gegen mandatsschützende Vorschriften des Landesrechts (§ 44 Abs 1 GemO NW). 6 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 5 und Abs 2 Nr 1 KSVG. Aus dem Umstand, dass sie in ihrer ehrenamtlichen Ratstätigkeit nicht weisungsgebunden sei und damit keine unselbstständige Tätigkeit ausübe, könne nicht geschlossen werden, dass es sich um eine im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständige Tätigkeit handele. Eine Betätigung in kommunalrechtlichen Vertretungskörperschaften sei vielmehr "sozialrechtlich irrelevant". Daraus zufließende Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen begründeten unabhängig von der steuerrechtlichen Bewertung deshalb nicht den Status einer erwerbsmäßig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit iS des § 5 Abs 1 Nr 1 KSVG. Zudem stelle der Ersatz für den Verdienstausfall keine eigenständige Einnahmequelle aus der ehrenamtlichen Arbeit dar. Deshalb müsse diese Ersatzleistung auch sozialversicherungsrechtlich so behandelt werden wie das Arbeitseinkommen aus freiberuflicher publizistischer Tätigkeit, das ohne Ratsarbeit in dieser Zeit voraussichtlich erzielt worden wäre. Die vom LSG vorgenommene Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG sei weder mit den Bestimmungen der GemO NW noch mit dem GG vereinbar. Die Regelungen der §§ 43 bis 45 GemO NW seien Ausdruck des Schutzes des ehrenamtlichen Mandats. Es sei mit der gesellschaftlich gewünschten ehrenamtlichen Mandatswahrnehmung in kommunalen Parlamenten und ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation (Art 28 und 38 GG) nicht zu vereinbaren, dass durch Ausübung dieses Ehrenamtes sozialversicherungsrechtlich ein Nachteil gegenüber der Nichtwahrnehmung eines solchen Mandats entstehe. Es liege auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Als freiberufliche Publizistin werde sie im Vergleich zu anderen Personen benachteiligt, bei denen sich durch die ehrenamtliche Ratstätigkeit der sozialversicherungsrechtliche Status nicht ändere. 7 Die Klägerin beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
dazu Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG,
zum ehrenamtlich Beigeordneten einer Gemeinde mit eigenem Geschäftsbereich: BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26, zum kommunalen Ehrenbeamten <Ortsvorsteher> BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 11 S 60, zum ehrenamtlichen Ortsbürgermeister: BSG SozR 2200 § 1248 Nr 41 S 103 f, zum ehrenamtlichen Bürgermeister: BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 15). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall; sie nimmt weder als Ratsmitglied noch als Vorsitzende einer Fraktion im Stadtparlament Verwaltungsaufgaben der Exekutive wahr und sie ist nicht weisungsgebunden. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass das LSG für die diesbezügliche Beurteilung maßgeblich auf den von ihm festgestellten und damit grundsätzlich bindenden Inhalt der nicht revisiblen Vorschriften der GemO NW (
R 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 15). Auch in steuerrechtlicher Hinsicht ist die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende nicht als "nichtselbstständige Arbeit" iS des § 2 Abs 1 Nr 4 EStG einzustufen (
ua BFHE 151, 446; Brand in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetz, Stand 11/2010, § 18 Anm 275). 15 b) Die ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende stellt eine selbstständige Tätigkeit iS des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG dar. Dies ergibt sich aus § 15 SGB IV. Zwar wird in § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG - anders als in § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG - im Wortlaut nicht der in § 15 Abs 1 SGB IV definierte Begriff des "Arbeitseinkommens" erwähnt. Die Anwendbarkeit des § 15 Abs 1 SGB IV ergibt sich für § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG aber aus der Bezugnahme auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV. § 8 Abs 3 SGB IV stellt hinsichtlich der Geringfügigkeit einer selbstständigen Tätigkeit auf das Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV ab (Schlegel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 8 SGB IV RdNr 70; Knospe in Hauck/Noftz, SGB, Stand 03/14, § 8 SGB IV RdNr 54). Die Anwendbarkeit des § 15 SGB IV ergibt sich ferner aus der ebenfalls die Versicherungspflicht ausschließenden Regelung des § 5 Abs 5 Satz 1 SGB V. Danach ist nicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig, wer hauptberuflich "selbstständig erwerbstätig" ist. Bei der Abwägung, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, ist wiederum auf die Gewinnermittlungsvorschrift des § 15 SGB IV abzustellen (
BSG SozR 3-5420 § 3 Nr 3 S 20). 16 c) Die Regelung des § 15 Abs 1 SGB IV, wonach Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit ist, stellt die Parallelität zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht in materiell-rechtlicher Hinsicht her (
Gesetzesbegründung zum Agrarsozialreformgesetz 1995 <ASRG 1995> BT-Drucks 12/5700 S 92). Maßgeblich für die Einordnung als Arbeitseinkommen ist folglich, was nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen bewertet wird (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV, BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 21). Dabei ist der Begriff des Arbeitseinkommens iS des § 15 SGB IV nicht immer deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 3 iVm § 18 EStG (BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2 jeweils RdNr 22;
auch Mette in BeckOK, Stand 1.12.2015, § 15 SGB IV RdNr 5). Ausnahmsweise sind zB Einkünfte, die zivilrechtlich aus Vermietung und Verpachtung resultieren, dann als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu werten (und somit Arbeitseinkommen), wenn die Vermietung und Verpachtung sich als unselbstständiger Teil einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit darstellt und von dieser nicht zu trennen ist, weil auch der Gewerbebetrieb mit dem verpachteten Gegenstand "wirtschaftet" (
Zieglmeier in KassKomm, Stand 9/2015, § 15 SGB IV, RdNr 17 mit weiteren Beispielen). Hier ist eine solche Diskrepanz jedoch nicht gegeben. 17 d) Bei der Aufwandsentschädigung, dem Sitzungsgeld und der Verdienstausfallentschädigung handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 Nr 3 iVm § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen unterliegen mit den ihnen gewährten Entschädigungen grundsätzlich der Einkommensteuer. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH eine Tätigkeit der Einkunftsart "selbständige Arbeit" nur dann zugeordnet werden, wenn sie der Erzielung positiver Einkünfte dient. Diese Voraussetzung ist jedoch auch bei der ehrenamtlichen Tätigkeit in einer kommunalen Volksvertretung erfüllt, wie in der Rechtsprechung des BFH seit Langem anerkannt ist: "Man kann zwar davon ausgehen, dass die Ratsmitglieder ihre Tätigkeit in erster Linie deshalb ausüben, um ihrem politischen Auftrag gerecht zu werden und die Absicht, hierfür Vergütungen zu erzielen, dabei in den Hintergrund tritt. Für die Annahme einer selbständigen Arbeit genügt es indessen, dass die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Dies ist jetzt ausdrücklich in § 15 Abs 2 Satz 3 EStG für die gewerblichen Einkünfte ausgesprochen; für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gilt nichts anderes" (zu der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters
BFHE 151, 446; zum ehrenamtlichen Ratsmitglied und stellv Bürgermeister
BFH Beschluss vom 13.6.2013 - III B 156/12 - Juris). 18 4. Die Klägerin übt ihre selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliches Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende jedoch nicht "erwerbsmäßig" iS des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG aus. Der Begriff der Erwerbsmäßigkeit findet sich auch in § 1 Abs 1 Nr 1 KSVG, wonach nur die erwerbsmäßig ausgeübte künstlerische oder publizistische Tätigkeit zur Versicherungspflicht nach dem KSVG führt. Zu dem Begriff der Erwerbsmäßigkeit in § 1 Abs 1 Nr 1 KSVG hat der Senat ausgeführt, dieses Merkmal solle zum Ausdruck bringen, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit "zum Zwecke des Broterwerbs" und nicht nur aus reiner Liebhaberei ausgeübt werden muss, um die Versicherungspflicht in der KSV auslösen zu können (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 52). Diese Auslegung ist auch auf § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG zu übertragen. Sowohl in § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG als auch in § 1 Abs 1 Nr 1 KSVG wird die erwerbsmäßige Ausübung der selbstständigen Tätigkeit gefordert (§ 5 Abs 1 Nr 10 KSVG idF vom 27.7.1981 enthielt sogar auch noch die § 1 Abs 1 Nr 1 KSVG entsprechende Formulierung "nicht nur vorübergehend"). Es ist nicht davon auszugehen, dass innerhalb eines Gesetzes der gleiche Begriff unterschiedlich ausgelegt werden soll. Dabei ist bei Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird, die Höhe des Einkommens nicht ausschlaggebend. Denn wenn der Gesetzgeber die Erwerbsmäßigkeit aufgrund nur geringer Einnahmen hätte verneinen wollen, hätte es der Geringfügigkeitsgrenze in § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG nicht bedurft. Auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die unter 400 Euro bzw heute 450 Euro (
F des Gesetzes vom 5.12.2012, BGBl I 2474) liegen, schließen deshalb eine Erwerbsmäßigkeit nicht aus. Abzustellen ist vielmehr auf den Zweck der Tätigkeitsausübung ("Broterwerb"). 19
Hellermann in Epping/Hillgruber <Hrsg>, BeckOK, Stand 1.12.2015, Art 28 GG RdNr 31), nicht mehr gewährleistet wäre. Würden die mit der Wahrnehmung des Ratsmandats verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen nicht ausgeglichen, wäre eine grundsätzlich allen Einwohnern offenstehende ehrenamtliche Mitwirkung an der kommunalen politischen Gestaltung und Verwaltung nicht mehr gegeben. Realistisch betrachtet könnten nur noch Personen in größerem Umfang kommunalpolitisch tätig sein, die über erhebliches Vermögen verfügen oder bei denen andere Personen oder Institutionen (zB Arbeitgeber, Anwaltssozietät) den Ausfall an Arbeitskraft kompensieren, also Zeiten vergüten, in denen der Betroffene gerade nicht für das Unternehmen oder die Sozietät gearbeitet hat, und damit wirtschaftlich das ehrenamtliche Engagement eines Beschäftigten oder Sozietätskollegen wirtschaftlich subventionieren. Selbstständige, die allein von ihrer Tätigkeit leben, wären faktisch von einer zeitintensiven Mitwirkung im Rat einer größeren Stadt ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit als erwerbsmäßig eingestuft und damit im Fall der Künstler und Publizisten zum Ende der Versicherungspflicht in der KSVG führen würde, obwohl die Aufwandsentschädigung nicht eine Bezahlung der Tätigkeit an sich darstellt. Die Aufwandsentschädigung nach § 45 Abs 4 GemO NW hat den früheren, in § 30 Abs 5 GemO NW aF geregelten Auslagenersatz für die einzelnen Tätigkeiten in pauschaler Form abgelöst. Hierdurch soll ohne Vorlage eines Nachweises im Einzelfall der gesamte finanzielle Aufwand abgegolten werden, der mit der Tätigkeit eines Ratsmitglieds erfahrungsgemäß verbunden ist (VG Düsseldorf Urteil vom 29.10.2010 - 1 K 8272/09 - Juris RdNr 23). Auch daraus wird deutlich, dass mit den Zahlungen ein über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehender Zweck, etwa der des Broterwerbs, nicht verbunden ist. 24 5. Die Feststellung, der Bezug von Verdienstausfallentschädigung, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld bei ehrenamtlicher kommunaler Mandatswahrnehmung sei für die Versicherungspflicht eines Künstlers oder Publizisten nach dem KSVG unerheblich, weil es an der Erwerbsmäßigkeit der selbstständigen Tätigkeit fehlt (§ 5 Abs 1 Nr 5 und Abs 2 Nr 1 KSVG), bedeutet jedoch nicht, auch beitragsrechtlich seien diese Einkünfte ohne Bedeutung. Die Verdienstausfallentschädigungen sind - fiktiv - als Teil des Arbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit zu behandeln (§§ 3 und 12 KSVG). 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.