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BSG B 12 KR 55/12 B

KSRE135250617 ECLI:DE:BSG:2013:080413BB12KR5512B0 BSG 12. Senat 20130408 B 12 KR 55/12 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 1 Abs

§ 229

Nr 10) entschieden, dass die Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsgemäß ist. In seinem Beschluss vom 28.9.2010 (

§ 229

Nr 11) hat es lediglich für den Fall einer Direktversicherung entschieden, dass die institutionelle Unterscheidung des BSG, ob eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die Leistungen auszahlt, beim Durchführungsweg der Direktversicherung versagt, weil hier Lebensversicherungsunternehmen, die sowohl das private Lebensversicherungsgeschäft wie auch betriebliche Altersversorgung betreiben, als Träger auftreten (BVerfG aaO RdNr 14). Der Rechtsprechung des BVerfG hat der Senat ua in seinem Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - Rechnung getragen und ausgeführt, dass nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nur insoweit der Beitragspflicht unterliegen, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (BSGE 108, 63 =

§ 229Nr 12).

9 Wie sich aus der Frage zu

  1. und den Ausführungen zu Frage zu
  2. auf Seite 6 der Beschwerdebegründung ergibt, liegt der Begründung des Klägers die Auffassung zugrunde, Leistungen einer Pensionskasse müssten mit Leistungen aus einer Direktversicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen gleichbehandelt werden. Vorliegend sei eine Gleichbehandlung gerechtfertigt, weil er ab 1.3.1993 die Beiträge zur Pensionskasse privat finanziert und am 19.3.1993 eine Einzelmitgliedschaft beantragt habe sowie die Abrechnungen ab dem 1.3.1993 unter seinem Namen geführt worden seien. 10 Damit argumentiert der Kläger ausschließlich mit der von ihm ab 1.3.1993 vorgenommenen (weiteren) Finanzierung der ihm ab 1.1.2005 gewährten Leistungen, setzt sich aber mit dem nach der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG und BSG nach wie vor für die Beitragspflicht zentralen Kriterium der institutionellen Abgrenzung nicht auseinander. Der Hinweis des Klägers, er habe "im Ergebnis" eine Altersversorgung aufgebaut, wie er sie jederzeit auch über ein privates Finanzinstitut hätte aufbauen können, ist insoweit nicht ausreichend. Der erkennende Senat hat bereits zur (typisierenden) Anknüpfung der Beitragspflicht an eine bestimmte, für die Abwicklung der Leistungen zuständige Institution entschieden, dass derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer dafür vorgesehenen Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Absicherung gerade nicht einer Form der privaten Vorsorge bedient, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließt, indem er sich deren Vorteile nutzbar macht (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5;

§ 229Nr 7 Rd

Nr 25; vgl auch BSGE 108, 63 =

§ 229Nr 12, Rd

Nr 19). Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht damit auseinander, dass nach den nicht mit Revisionszulassungsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) der Kläger ab 1993 in eine solche nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG gerade zur Durchführung und Abwicklung betrieblicher Altersversorgung speziell für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens vorgesehene "Pensionskasse" einbezogen, nicht aber im Rahmen einer Direkt-/Kapitalversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen mit der ohne Weiteres gegebenen Möglichkeit eines Versicherungsnehmerwechsels versichert war. Daher hätte die Beschwerdebegründung nähere Ausführungen zu der behaupteten Vergleichbarkeit der Absicherungsformen und Institutionen enthalten müssen, sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch - auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen - zu den konkreten Umständen, insbesondere zu den für die Pensionskasse maßgeblichen Rechtsgrundlagen und zu den Einzelheiten der (behaupteten) Möglichkeit eines Versicherungsnehmerwechsels. Wenn die Beschwerdebegründung dagegen die - auf die Umstände des Falles und die Rechtsprechung des BVerfG gestützte - Annahme des LSG beanstandet, der berufliche Bezug sei durch die hier konkret vorgenommene Ausgestaltung bei der Pensionskasse nach dem Ausscheiden des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis erhalten geblieben, liegt darin im Kern nur die Geltendmachung der inhaltlichen Unrichtigkeit des LSG-Urteils, auf die - wie ausgeführt - die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann. Soweit der Kläger abschließend pauschal behauptet, das BSG habe im hier streitigen Zusammenhang eine Gleichbehandlung von Pensionskassen und Direktversicherungen angemahnt, ist dies nicht nachvollziehbar. 11 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135250617&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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