Nr 13 mwN). 13 Ob das LSG in der Sache die zulässige Berufung gegen das die Klage gegen den angefochtenen Bescheid abweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen hat, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Was die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids angeht, war der Kläger vor Erlass des Bescheids nach § 24 Abs 1 SGB X anzuhören, weil die Beklagte von der Erklärung des Klägers abweichende Feststellungen getroffen und insoweit in dessen Rechte eingegriffen hat. Ob der Kläger angehört und ob eine Anhörung ggf nachgeholt wurde (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X), lässt sich den Ausführungen des LSG nicht entnehmen. 14 Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids verlangt, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 80 Abs 3 SGB IX aF, der § 163 Abs 3 SGB IX in seiner aktuellen Fassung entspricht, vorgelegen haben. Da sich der angefochtene Bescheid auf das Jahr 2014 bezieht, ist noch das SGB IX in seiner bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB IX aF) anwendbar, in der insbesondere die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) in den §§ 68 ff SGB IX aF enthalten waren. Erst durch Art 2 des BTHG vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) sind diese Vorschriften zum 1.1.2018 weitgehend wortgleich in Teil 3 des SGB IX (§§ 151 ff SGB IX) verschoben worden. § 80 Abs 3 SGB IX aF sieht vor, dass die BA nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid erlässt über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten, wenn ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30.6. nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt. Die Ermächtigung der BA zum Erlass eines Feststellungsbescheids ist damit an die in § 80 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF geregelte Pflicht des Arbeitgebers geknüpft, der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens 31.3. für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. 15 Als privater Arbeitgeber mit mehr als jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen unterlag der Kläger grundsätzlich der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 71 Abs 1 Satz 1 SGB IX aF und damit auch der Anzeigepflicht nach § 80 Abs 2 SGB IX aF (vgl dazu BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/
Nr 16 f). Der Begriff des Arbeitgebers ist dabei formal, dh rechtsträgerbezogen zu bestimmen, so dass es nicht auf den einzelnen Betrieb - also hier ggf allein auf das Jugendwerk - ankommt, sondern auf den Arbeitgeber als juristische Person und die dort vorhandenen Arbeitsplätze (vgl nur Joussen in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX,
Nr 20 mwN). Soweit nicht Beamte oder Richter betroffen sind, sondern Arbeitnehmer oder Auszubildende, wird das rechtliche Element des § 73 Abs 1 SGB IX aF nach den für das Arbeitsrecht entwickelten Maßstäben vermittelt. Danach ist entscheidend die vertraglich geschuldete Erbringung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit; der Arbeitnehmer muss weisungsabhängig und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert sein (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/
Nr 21; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 12 mwN). Hinzu kommt, dass die Stelle besetzt sein, also tatsächlich in gewissem Umfang einer Beschäftigung nachgegangen werden muss, womit sichergestellt wird, dass nur die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Erwerbsleben berücksichtigt werden (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/
Nr 22; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 18). 18 Daran gemessen sind Personen nicht auf einem Arbeitsplatz iS von § 73 Abs 1 SGB IX aF beschäftigt, die einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zugewiesen werden, um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten. Die Maßnahmeteilnehmer sind selbst dann, wenn sie - wie hier - förmliche Berufsausbildungsverträge mit der Einrichtung geschlossen haben, einem eigenen rechtlichen Regime unterworfen, das durch die besondere Gestaltung der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen Leistungsträger (Beklagte), Leistungsberechtigter (Maßnahmeteilnehmer) sowie Leistungserbringer (Kläger) geprägt ist. Danach fehlt es an einer Eingliederung im Sinne der gesetzlichen Definition des Arbeitsplatzes. Sinn und Zweck der zur Durchsetzung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen geschaffenen Regelungen stützen dieses Ergebnis. 19 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen ua die berufliche Ausbildung (§ 33 Abs 3 Nr 4 SGB IX aF; § 49 Abs 3 Nr 5 SGB IX) und werden, abhängig von Art und Schwere der Behinderung, in Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken sowie vergleichbaren Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation - wie im vorliegenden Fall dem Jugendwerk - durchgeführt (§ 35 Abs 1 Satz 1 SGB IX aF; § 51 Abs 1 Satz 1 SGB IX). Die Einrichtung muss bestimmte Anforderungen erfüllen (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB IX aF; § 51 Abs 1 Satz 2 SGB IX); sie soll darauf hinwirken, dass die Leistungsberechtigten im Falle der beruflichen Ausbildung in der Einrichtung die Ausbildung jedenfalls zum Teil auch in Betrieben oder Dienststellen durchführen (§ 35 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF; § 51 Abs 2 Satz 1 SGB IX). Für diesen Fall der Durchführung einer beruflichen Ausbildung auch in Betrieben oder Dienststellen ordnete § 76 Abs 2 Satz 2 SGB IX aF (ab 1.1.2018: § 159 Abs 2 Satz 2 SGB IX) die Geltung von § 76 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF (§ 159 Abs 2 Satz 1 SGB IX) an, wonach ein schwerbehinderter Mensch, der ausgebildet wird, auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet wird. Zur Konkretisierung der Rechtsstellung von Teilnehmenden an Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation bestimmt § 36 Satz 1 SGB IX aF (jetzt § 52 Satz 1 SGB IX) ergänzend, dass diese nicht in den Betrieb der Einrichtung eingegliedert werden. Mit dieser Regelung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs verdeutlicht werden, dass die Teilnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (BT-Drucks 14/5074 S 108). 20 Durch diese Gestaltung unterscheidet sich die Ausbildung und Rechtsstellung von Personen in Einrichtungen deutlich von derjenigen der Auszubildenden in Betrieben oder Dienststellen. So fehlt zum einen die erforderliche, auf Eingliederung gerichtete vertragliche Ausformung der Ausbildungsverhältnisse von Maßnahmeteilnehmern. Zwar werden regelmäßig - wie auch hier - Ausbildungsverträge entsprechend dem BBiG abgeschlossen. Dessen Vorschriften finden aber, etwa was die Vergütung betrifft, in öffentlich finanzierten dreiseitigen Ausbildungsverhältnissen nach der Rechtsprechung des BAG nur eingeschränkt Anwendung (vgl BAG vom 15.11.2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237 = AP Nr 9 zu § 10 BBiG; BAG vom 16.1.2003 - 6 AZR 325/01 - AP Nr 13 zu § 10 BBiG). Prägend ist vielmehr das Sozialrechtsverhältnis zwischen den zugewiesenen Teilnehmern und dem Maßnahmeträger - hier der BA - mit den sozialrechtlichen Ansprüchen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die neben den Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl § 45 Abs 2, 3 und 5 SGB IX aF; § 65 Abs 2, 3 und 5 SGB IX) verschiedene weitere Leistungen umfassen (vgl § 33 Abs 6, 7 und 8 SGB IX aF; § 49 Abs 6, 7 und 8 SGB IX). Zu erfüllen sind diese Ansprüche vom Träger, der sich der Einrichtung als Leistungserbringer bedient (ausführlich dazu Banafsche in Deinert/Welti, StichwortKommentar Behindertenrecht, 2. Aufl 2018, Leistungserbringungsrecht, RdNr 28 ff). 21 Zum anderen liegt auch keine tatsächliche Eingliederung in den Ausbildungsbetrieb vor. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erfordert die tatsächliche Eingliederung von Auszubildenden in betriebliche Strukturen, dass eine berufspraktische Ausbildung im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs ("innerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs") erfolgt (vgl BAG vom 26.1.1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP Nr 54 zu § 5 BetrVG 1972, juris RdNr 26 f; BAG vom 20.3.1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP Nr 9 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, juris RdNr 11; BAG vom 13.6.2007 - 7 ABR 44/06 - AP Nr 12 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, juris RdNr 15 ff). Hieran fehlt es bei einer Ausbildung von zugewiesenen Maßnahmeteilnehmern in einer Einrichtung wie der des Jugendwerks. Denn Betriebszweck einer Einrichtung iS von § 35 Abs 1 Satz 1 SGB IX aF (§ 51 Abs 1 Satz 1 SGB IX) ist die Erbringung einer Dienstleistung gegenüber dem Sozialleistungsträger in Form der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zu dieser Leistung hat sich die Einrichtung - wie auch hier das Jugendwerk - vertraglich verpflichtet und sie wird dafür durch die Zahlung eines Entgelts (Pauschalbetrag für jeden Teilnehmer) vergütet. Für die Erbringung dieser Dienstleistung bedarf es zwar auch einer Betriebsorganisation, die wiederum den Einsatz von (eigenem) Personal und ggf sogar die Ausbildung von Personal bedingt, etwa in sozialen Berufen. Die dafür aufzubringenden Kosten stellen Betriebskosten der Einrichtung dar. Nicht Teil dieser Betriebsorganisation ist allerdings die Ausbildung der zugewiesenen Teilnehmer und deren Betreuung an sich, denn beides setzt bereits eine entsprechende Betriebsorganisation voraus. Vielmehr ist die Ausbildung der Maßnahmeteilnehmer selbst Gegenstand des Betriebszwecks (so BAG vom 20.3.1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP Nr 9 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, juris RdNr 11). (Betriebs-)Kosten in Form von Ansprüchen der Auszubildenden, die typischerweise mit betrieblichen Ausbildungen verbunden sind, entstehen von vornherein nicht, da deren Leistungsansprüche unmittelbar vom Träger erfüllt werden. 22 Aus Sinn und Zweck der Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs 1 Satz 1 SGB IX aF ergibt sich ebenfalls, dass Teilnehmende einer Reha-Maßnahme nicht Arbeitsplätze im Sinne der Regelungen zur Beschäftigungspflicht besetzen. Die Beschäftigungspflicht zielt darauf ab, schwerbehinderte Menschen in das Erwerbsleben einzugliedern (vgl BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/
Nr 17; BVerwG vom 16.5.2013 - 5 C 20/12 - juris RdNr 18). Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe (§ 77 Abs 1 Satz 1 SGB IX aF) zu entrichten. Diese ist Ersatz für die von den Arbeitgebern in Form der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu erbringende Naturalleistung und dient der Durchsetzung der Beschäftigungspflicht (vgl dazu BVerfG vom 26.5.1981 - 1 BvL 56/78 ua - BVerfGE 57, 139, 167, 168 = juris RdNr 100). Arbeitgeber, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, leisten auf diese Weise einen Ausgleich zu Gunsten der Arbeitgeber, die dies tun (vgl BVerfG vom 10.11.2004 - 1 BvR 1785/01 ua - BVerfGK 4, 166, juris RdNr 15 mit Verweis auf BT-Drucks 7/656 S 20). 23 Dieses Ziel der dauerhaften Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeits- und Berufsleben kann nur dann effektiv verfolgt werden, wenn die mit der Beschäftigungs- und Ausgleichsabgabepflicht bezweckte Verhaltenssteuerung dort ansetzt, wo die Entscheidung über die Einstellung eines Arbeitnehmers gefällt und rechtlich der Arbeitsplatz geschaffen wird (so BSG vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/
Nr 19; vgl auch BVerwG vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - BVerwGE 115, 312, juris RdNr 16). Sinn und Zweck würde indessen verfehlt, wenn auch Teilnehmer an beruflichen Teilhabemaßnahmen in Einrichtungen neben den von den Einrichtungen ansonsten beschäftigten schwerbehinderten Menschen auf die Pflichtarbeitsplätze der Einrichtungen anzurechnen wären. Der vom Gesetz bezweckte Anreiz, schwerbehinderte Menschen als eigenes Personal einzustellen, würde in dem Umfang abnehmen, in dem schwerbehinderte Menschen als Maßnahmeteilnehmer zugewiesen werden (so bereits zur Anrechnung von Arbeitsplätzen betreuter behinderten Menschen in Werkstätten für Behinderte BSG vom 26.3.1992 - 11 RAr 47/91 - SozR 3-3870 § 9 Nr 1 - juris RdNr 20). Eine Einrichtung, wie sie der Kläger betreibt, würde sich einerseits schon durch ihre wirtschaftliche Ausrichtung - Ausbildung im Auftrag von Dritten als Dienstleistung gegen Entgelt - von der Verpflichtung, schwerbehinderte Menschen in einer bestimmten Anzahl zu beschäftigen, entlasten können. Andererseits käme eine Verhaltenssteuerung im Hinblick auf die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nur sehr bedingt in Betracht, weil die Einrichtung auf die konkrete Auswahl der Teilnehmer keinen Einfluss hat, da diese - wie auch hier - vom Leistungsträger zugewiesen werden. Davon abgesehen bewirken Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie sie in Einrichtungen wie der des Klägers als Ausbildung erbracht werden - anders als eine feste Beschäftigung oder eine betriebliche Ausbildung mit der Aussicht übernommen zu werden -, für sich genommen noch keine Teilhabe am Arbeitsleben, sondern bereiten diese lediglich vor (vgl Deusch in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX,
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