Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber angesichts der besonderen Bedeutung der psychiatrischen Versorgung eine spezielle Ermächtigungsnorm für die Errichtung von PIAs in das SGB V eingefügt, für die es fortan nicht mehr auf eine räumliche und organisatorische Anbindung an die betreibende Klinik ankomme. Solche Außenstellen seien nach dem Verständnis des Gesetzgebers ambulante Behandlungseinrichtungen von Krankenhäusern nach § 118 Abs 1 und 2 SGB V, ohne dass diese Außenstellen selbst die Voraussetzungen nach §§ 107 Abs 1, 108 SGB V erfüllen müssten. Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber mit der Einführung von § 118 Abs 4 SGB V verbundene Lockerung bei der Ermächtigung von psychiatrischen Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung der Versicherten weitestgehend konterkariert. Auch nehme die PIA als "ermächtigte Einrichtung" nach § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teil, für die schon dem Grunde nach keine krankenhausplanerischen Vorgaben bestünden. Schließlich spreche auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 118 Abs 4 SGB V gegen eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung. Setze man als systemimmanent voraus, dass eine PIA lediglich dort errichtet werden könne, wo für das betreibende Krankenhaus bereits ein entsprechender Standort im Krankenhausplan ausgewiesen ist, verbliebe für die Regelung in Abs 4 kein sinnvoller Anwendungsbereich. Erfasst würden nur Fälle, in denen eine PIA nicht unmittelbar auf dem Klinikgelände realisiert werden könne. Auch wäre dann nicht zu erklären, aus welchen Gründen die Ermächtigung noch unter einem Versorgungsvorbehalt stehe, wenn dem Krankenhaus im selben Ort ohne Bedarfsprüfung eine Ermächtigung für eine PIA auf dem Klinikgelände zu erteilen wäre. 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision und macht eine Verletzung des § 118 Abs 4 SGB V geltend. Zwar müsse der Standort einer PIA nicht planungsrechtlich abgesichert sein. In den Krankenhausplänen der Länder seien auch tatsächlich keine Standorte für PIAs ausgewiesen. Jedoch könne einem Krankenhaus eine Ermächtigung für das Betreiben einer PIA in einer räumlich und organisatorisch nicht an das Krankenhaus angebundenen Einrichtung nach § 118 Abs 4 SGB V nur erteilt werden, wenn eine solche Einrichtung existiere und wenn in ihr Krankenhausleistungen erbracht würden. Nach § 118 Abs 4 SGB V müsse es sich um Außenstellen der zu ermächtigenden Krankenhäuser handeln. Dass die Vorschrift zur Gründung einer Außenstelle ausschließlich zum Betreiben einer PIA ermächtigen würde, lasse sich dem Gesetzestext gerade nicht entnehmen. Dies widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift ziele darauf ab, die Strukturen der fachärztlichen und therapeutischen Versorgung in einer stationären Einrichtung eines Krankenhauses für die ambulante Versorgung bestimmter Patientengruppen zugänglich zu machen. Das könne nicht erreicht werden, wenn das Krankenhaus ermächtigt würde, in einer Außenstelle ausschließlich ambulante Leistungen zu erbringen. In diesem Fall könnten dort auch Ärzte beschäftigt werden, die nicht in die stationäre Behandlung des Krankenhauses eingebunden seien. Das Leistungsangebot einer solchen Einrichtung würde sich dann kaum noch von dem Leistungsangebot der niedergelassenen Ärzte und sonstigen Leistungserbringer unterscheiden. 6 Der Beklagte beantragt,das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 1.6.2021 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Kiel vom 4.3.2020 zurückzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zu Recht sei das LSG zu der Auffassung gelangt, dass es für eine Ermächtigung nach § 118 Abs 4 SGB V nicht notwendig sei, dass der Krankenhausplan für Schleswig-Holstein an dem Standort der noch zu errichtenden PIA in R eine Außenstelle für eines der Krankenhäuser ausweise. Die geplante PIA sei eine "Einrichtung" im Sinne von § 118 Abs 4 SGB V, nämlich eine räumlich und sachlich abgrenzbare Einheit. Der Gesetzgeber habe nicht konkretisiert, dass es sich dabei um eine bestehende stationäre Einrichtung handeln müsse. 9 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. 10 Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG den Bescheid des Beklagten vom 3.4.2019 aus der Sitzung vom 28.2.2019 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ermächtigung für eine PIA am Standort in R neu zu bescheiden. 11 A. Der Bescheid des Beklagten vom 3.4.2019 aus der Sitzung vom 28.2.2019 ist rechtswidrig. Der Beklagte durfte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ermächtigung zum Betrieb einer PIA in R nicht bereits deswegen ablehnen, weil der Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein R nicht als Standort für eines der von der Klägerin betriebenen psychiatrischen Krankenhäuser ausweist. 12 1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Ermächtigung zum Betrieb einer PIA in R ist § 118 Abs 1 iVm Abs 4 SGB V (hier in der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung <Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG> vom 11.7.2021, BGBl I 2754; zur maßgeblichen Rechtslage vgl BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr 1, RdNr 12; BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266 = SozR 4-2500 § 95 Nr 33, RdNr 20 ff). Nach § 118 Abs 1 SGB V sind psychiatrische Krankenhäuser vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Diese setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in § 118 Abs 1 Satz 2 SGB V enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr 1, RdNr 13 sowie bereits zum früheren Recht BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/
Nr 1 S 2 und 3 f; BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/
Daneben sind Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung von Gesetzes wegen zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt (§ 118 Abs 2 Satz 1 SGB V; vgl auch BSG Urteil vom 28.1.2009 aaO). 13 Die geplante PIA in R erfüllt selbst nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 SGB V. Es handelt sich bei ihr weder um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs 1 SGB V (BSG Urteil vom 28.1.2009 aaO RdNr 14 ff) noch besteht ein räumlicher Zusammenhang mit den Kliniken in N oder L oder einer der von der Klägerin betriebenen Tageskliniken (zu diesem Erfordernis vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/
Nr 18). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 14 Als Anspruchsgrundlage für eine Ermächtigung der PIA in R kommt somit nur § 118 Abs 4 SGB V in Betracht, der mit Wirkung vom 23.7.2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) vom 16.7.2015 (BGBl I 1211) angefügt wurde. Danach sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen. 15 2. Rechtliche Anknüpfungspunkte dafür, dass eine Ermächtigung nach § 118 Abs 4 SGB V von der Ausweisung einer existierenden stationären Einrichtung der Klägerin am geplanten Standort in R im Krankenhausplan abhängen könnte, lassen sich dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder den landesrechtlichen Vorschriften der Krankenhausplanung nicht entnehmen (dazu a). Eine solche Anforderung ergibt sich auch weder aus dem Wortlaut der Vorschrift (dazu
In dieser Entscheidung hatte der Senat dem vom Gesetz verwendeten Terminus "Psychiatrische Institutsambulanz" entnommen, dass § 118 SGB V (damals noch idF des Gesundheits-Reformgesetzes <GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477 mWv 1.1.1989) nur solche Einrichtungen meine, in denen die ambulante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt werde. Das setze eine organisatorische und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik voraus (BSG aaO juris RdNr 17). Darüber hinaus bezog sich der Senat auf Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus der Abstufung der Ermächtigung von psychiatrischen Krankenhäusern, die schon damals bedarfsunabhängig einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ermächtigung hatten, und von psychiatrischen Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern, die nur zu ermächtigen waren, sofern Versorgungslücken bestanden. Diese verdeutliche die Absicht des Gesetzgebers, die bedarfsunabhängige Ermächtigung auf den Sonderfall der psychiatrischen Krankenhäuser zu beschränken. Dieser Sinn und Zweck der Regelung schlössen es dann aber auch aus, die Ermächtigung auf Einrichtungen zu erstrecken, die mit dem psychiatrischen Krankenhaus nicht in einem räumlichen Zusammenhang stünden und deshalb der eigentlichen Institutsambulanz nicht mehr zugerechnet werden könnten (BSG aaO juris RdNr 18). Auch wenn dieses zweite Argument seit dem Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) überholt ist, da nunmehr beide Ermächtigungen ohne eine Bedarfsprüfung erfolgen (vgl hierzu BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), greift in Bezug auf § 118 Abs 1 bis 3 SGB V immer noch das Wortlaut-Argument ("Ambulanz"; vgl Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 118 SGB V RdNr 6; vgl auch zur analogen Anwendung von § 24 Abs 3 Ärzte-ZV <dies verneinend> Müller, PKR 2007, 73, 75 sowie SG Marburg Urteil vom 23.5.2007 - S 12 KA 33/06 - juris RdNr 26). 26 Auch der Gesetzgeber hat die Einfügung des Abs 4 in § 118 SGB V durch das GKV-VSG vom 16.7.2015 (BGBl I 1211) mit Wirkung vom 23.7.2015 ausdrücklich damit begründet, dass die Ermächtigungsregelungen nach § 118 Abs 1 bis 3 SGB V nur solche Einrichtungen erfassen, in denen die ambulante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt wird (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Entwurf eines GKV-VSG, BT-Drucks 18/5123 S 133); dies wurde allgemein als Reaktion auf die Senatsentscheidung vom 21.6.1995 (6 RKa 49/
Nr 73; Gamperl in Kasseler Kommentar, SGB V, Werkstand Dezember 2021, § 118 RdNr 10; Knittel in Krauskopf, SGB V, Stand August 2021, § 118 RdNr 13; Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 118 SGB V RdNr 26; anders Köhler-Hohmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, Stand der Aktualisierung 8.7.2020, § 118 RdNr 68: Abs 4 idF des GKV-VSG "stellt klar", dass Ermächtigung auch bei Versorgung durch räumlich und organisatorisch getrennte Einrichtungen erfolge). Weshalb der Gesetzgeber es erst nach 20 Jahren für erforderlich gehalten hat, auf die Rechtsprechung des BSG mit einer Erweiterung der Ermächtigungsgrundlagen zu reagieren, ist den Materialien nicht zu entnehmen. 27 Allerdings wurden in der Zwischenzeit verschiedene Leistungsansprüche eingeführt, um den besonderen Bedürfnissen von Versicherten mit schweren psychischen Krankheitsbildern zu begegnen, wie der Anspruch auf Soziotherapie (§ 37a Abs 1 Satz 1 SGB V) und Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (aktuell Häusliche Krankenpflege-Richtlinie <HKP-RL> idF vom 17.9.2009, BAnz Nr 21a <Beilage> vom 9.2.2010, in Kraft getreten am 10.2.2010, zuletzt geändert am 19.11.2021, BAnz AT 25.3.2022 B1, in Kraft getreten am 26.3.2022; vgl Senatsurteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 45, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Trotz dieser Angebote hat der Gesetzgeber des GKV-VSG in 2015 schließlich die Versorgung der Versicherten mit schweren psychischen Erkrankungen durch die an die Krankenhäuser nach § 118 Abs 1 und Abs 2 SGB V räumlich und organisatorisch angegliederten Institutsambulanzen nicht mehr als ausreichend erachtet und eine - regelmäßig wohnortnähere - Versorgung durch räumlich und organisatorisch unabhängige Einrichtungen der Krankenhäuser für erforderlich gehalten. Dies spricht dagegen, die Ermächtigung dieser PIAs davon abhängig zu machen, dass am geplanten Standort bereits eine im Krankenhausplan ausgewiesene stationäre Einrichtung betrieben wird. 28 Insoweit ist auch beachtlich, dass der Gesetzgeber die Ermächtigung nach Abs 4 - anders als bei den Ermächtigungen nach Abs 1 bis 3 - mit einer Bedarfsprüfung verbunden hat: Auf eine räumliche und organisatorische Anbindung der Einrichtung an das Krankenhaus soll nur verzichtet werden, soweit und solange die Versorgung im Einzugsbereich der geplanten "Außenstelle" des Krankenhauses nicht bereits durch die nach Abs 1 oder 2 ermächtigten Krankenhausambulanzen sichergestellt ist, insbesondere weil diese für den besonderen Patientenkreis des § 118 SGB V nicht zumutbar erreichbar sind (zur Problematik vgl BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 26 ff, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Eine solche Bedarfsprüfung hat der Gesetzgeber für die Ermächtigungen nach Abs 1 bis 3 für verzichtbar gehalten und es bei der Bedarfsprüfung durch die Landesbehörden bei der Aufnahme in den Krankenhausplan belassen, die naturgemäß auf die stationäre Krankenhausversorgung ausgerichtet ist (zur erforderlichen Bedarfsanalyse im Rahmen der Krankenhausplanung vgl etwa BVerwG Beschluss vom 25.10.2011 - 3 B 17.11 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr 7 RdNr 4 sowie BVerwG Urteil vom 26.4.2018 - 3 C 11/16 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr 18 RdNr 24 mwN). Die Bedarfsprüfung nach § 118 Abs 4 SGB V zielt dagegen allein auf die Versorgung mit ambulanten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen in einer Institutsambulanz. Sie stellt sicher, dass den räumlich von einem Krankenhaus entfernten PIAs nur für Standorte eine Ermächtigung erteilt wird, an denen ein tatsächlicher Bedarf für eine ambulante Versorgung schwer psychisch erkrankter Versicherter besteht. Indem der Gesetzgeber für räumlich und organisatorisch selbstständige PIAs eine solche eigene, auf den Bedarf gerade an ambulanten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen für Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen ausgerichtete Prüfung eingeführt hat, gibt er zu erkennen, dass er die an den (teil-)stationären Standorten ausgerichtete Bedarfsplanung im Krankenhausplan nicht in jedem Fall für ausreichend erachtet und eine "Feinjustierung" im Einzelfall für erforderlich hält. Diese wäre mit einer räumlichen Anbindung der PIAs an einen im Krankenhausplan ausgewiesenen vorhandenen Krankenhausstandort jedoch gerade nicht zu erreichen. 29
Nr 13; BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488 = juris RdNr 20). Als der Gesetzgeber im Zuge der GKV-Gesundheitsreform 2000 die Differenzierung zwischen bedarfsunabhängig zu ermächtigenden psychiatrischen Krankenhäusern und bedarfsabhängig zu ermächtigenden psychiatrischen Ambulanzen an Allgemeinkrankenhäusern aufgab, formulierte er diese Problematik im Zusammenhang mit der Psychiatriereform und der Ermächtigung nach § 118 SGB V erneut: "Bestimmte Gruppen schwer und chronisch psychisch Kranker können auf Grund ihrer Krankheit nicht adäquat von den niedergelassenen Ärzten behandelt werden. Es handelt sich hierbei um Patienten, die einen dringenden ambulanten Behandlungsbedarf haben, die aber auf Grund der Art, Schwere und Dauer der Verläufe ihrer Erkrankungen von sich aus Vertragsärzte nicht aufsuchen bzw. durch das Leistungsspektrum der Vertragsärzte nicht ausreichend behandelt werden können (z. B. ungenügendes multiprofessionelles Angebot, begrenzte Flexibilität des Personaleinsatzes)." (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf einer GKV-Gesundheitsreform 2000, BT-Drucks 14/1977 S 167 zu Art 1 Nr 67a - neu - <§ 118> zu Abs 2). 33 Im Vordergrund standen damit zwei Aspekte: Zum einen der dem von § 118 SGB V angesprochenen Patientenkreis oftmals krankheitsbedingt fehlende Antrieb und die fehlende Motivation, überhaupt einen Behandler aufzusuchen, Termine einzuhalten und aktiv an der Behandlung mitzuwirken ("Compliance"), und zum anderen der Umstand, dass die niedergelassenen Psychiater, Nervenärzte und Psychotherapeuten in ihren Praxen in der Regel kein für diese Patienten geeignetes Angebot vorhalten können, weshalb der Gesetzgeber auch davon ausging, dass es nicht zu Doppelstrukturen und damit zu keinen Interessenkollisionen mit den niedergelassenen Ärzten komme, wenn für die psychiatrischen Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern ebenfalls auf eine Bedarfsprüfung verzichtet wird (BT-Drucks aaO, S 167 f). Das Problem der Compliance der Versicherten mit schweren psychischen Erkrankungen besteht in der Regel unabhängig vom konkreten Standort der PIA und der Frage, ob an dem Standort bereits eine (teil-)stationäre Einrichtung des Krankenhauses etabliert ist (zum Aspekt der Behandlungskontinuität vgl sogleich unter <2>). Letztendlich können schwer motivierbare Patienten vor allem durch die aufsuchende Hilfe der Institutsambulanzen sowie weitere Leistungsangebote der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht werden (vgl hierzu näher Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 35 ff, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Im Gegenteil wäre hier eine wohnortnähere Versorgung hilfreich, wie sie die auf die stationäre Versorgung ausgerichtete Planung der Krankenhausstandorte regelmäßig nicht gewährleistet werden kann. 34 Auch die Anforderungen an das Leistungsangebot in einer PIA zwingen nicht zu einer räumlichen Anbindung der nach Abs 4 zu ermächtigenden PIAs an einen vorhandenen, im Krankenhausplan ausgewiesenen Standort. Das Vorhalten von Vertretern verschiedener Berufsgruppen (Ärzten, Pflegern, ggf Sozio- und Ergotherapeuten) sowie die Möglichkeit, die Behandlungsfrequenz den individuellen Bedürfnissen des Patienten anzupassen (vgl hierzu etwa die Empfehlung 14 der S3-Leitlinie "Psychosoziale Therapien bei schweren psychischen Erkrankungen", 2. Aufl, Stand 2.10.2018, Kapitel 7, S 38), stellen gewisse Anforderungen an die zu ermächtigende Einrichtung, deren personelle und sachliche Ausstattung sowie deren Sprechstunden- bzw Öffnungszeiten. Wenn eine organisatorische Verbindung ausdrücklich nicht gefordert ist, kann die räumliche Nähe zu einer vorhandenen stationären Einrichtung keinen Beitrag zur Erfüllung dieser Anforderungen leisten. 35
Nr 17 und - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488 = juris RdNr 18f; kritisch zur Anforderung der räumlichen Anbindung Mrozynski, SGb 1996, 494, 496: organisatorische Anbindung ausreichend). Letztendlich wird bei einer Ermächtigung nach Abs 1 oder Abs 2 im Interesse der Versorgung der schwer psychisch erkrankten Versicherten eine Verzahnung von ambulantem und stationärem Sektor dadurch erreicht, dass in der stationären Einrichtung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ambulante Leistungen erbracht und abgerechnet (§ 120 Abs 2 SGB V) werden können. 41 Diese Anforderung einer strukturellen Anbindung der Institutsambulanz an das ermächtigte Krankenhaus hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des Abs 4 in § 118 SGB V teilweise aufgegeben. Unter der Bedingung, dass die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, also insbesondere derjenigen Versicherten, die wegen Art, Schwere und Dauer ihrer Erkrankung auf die Behandlung durch die Institutsambulanzen von Krankenhäusern angewiesen sind, sicherzustellen, können nun auch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser ermächtigt werden. Dort, wo das Angebot der Ambulanzen im Krankenhaus die Versicherten mit schweren psychischen Krankheitsbildern zB wegen unzumutbar langen Anfahrtswegen nicht erreicht, soll es möglich sein, ein wohnortnäheres ambulantes Angebot in der Gestalt einer PIA vorzuhalten, auch wenn diese den Patienten möglicherweise nicht alle Vorteile einer an ein Krankenhaus angeschlossenen PIA bieten kann. Der Gesetzgeber hat sich "angesichts der besonderen Bedeutung der psychiatrischen Versorgung insbesondere auch für Kinder und Jugendliche" bewusst für eine entsprechende Lockerung der Anforderungen entschieden (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines GKV-VSG der Bundesregierung, BT-Drucks 18/5123 S 133) und im Interesse einer wohnortnahen Versorgung eine Ermächtigungsgrundlage für eine eigenständige PIA ohne räumliche und organisatorische Anbindung an ein Krankenhaus geschaffen (vgl insofern bereits Mrozynski, SGb 1996, 494, 495: räumliche Anbindung der Institutsambulanz stehe dem Aufbau einer kleinräumigen wohnortnahen Versorgung entgegen). Auf die Vorteile einer Behandlung in einer Krankenhausambulanz, die nötigenfalls auf die personelle und apparative Ausstattung der Klinik zurückgreifen und möglicherweise auch eine personelle Behandlungskontinuität gewährleisten kann, soll nach dem Willen des Gesetzgebers zugunsten einer wohnortnäheren Behandlung in einer isolierten PIA verzichtet werden, wenn anderenfalls die Versorgung der Versicherten mit schweren psychischen Krankheitsbildern nicht sichergestellt ist. Dann kann aber auch nicht verlangt werden, dass personelle und sächliche Mittel des Krankenhauses in der PIA-Außenstelle zwingend zur Verfügung gestellt werden (aA Bogan in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.3.2022, SGB V, § 118 RdNr 28 und wohl LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.5.2021 - L 3 KA 22/20 - KrV 2021, 201, RdNr 51: Dem Versorgungszweck des § 118 Abs 1 bzw 2 SGB V sei im Falle des Abs 4 dadurch Genüge getan, dass in der Außenstelle die Behandlung durch Ärzte wahrgenommen werde, die bei einem zugelassenen Krankenhaus beschäftigt sind). Eine Beschränkung auf Standorte, an denen bereits stationäre Einrichtungen des Krankenhausträgers betrieben werden, ist folglich nicht begründbar. 42 3. Im Rahmen der Neubescheidung wird der Beklagte (s die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 15 ff, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zu prüfen haben, ob ein Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des geplanten Standorts in R besteht. 43 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach hat der Beklagte die Kosten des von ihm ohne Erfolg geführten Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keinen eigenen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). Oppermann Loose Just http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135380219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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