(14)38.1). Ein Änderungsantrag betraf die Verkürzung der Verjährung nach § 109 Abs 5 SGB V. Diese Änderung sollte auch rückwirkend und ohne Übergangsvorschrift wirksam werden, sodass vor 2017 entstandene Ansprüche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PpSG zum 1.1.2019 verjährt wären. Der Ausschuss für Gesundheit übernahm in seinen Empfehlungen diesen Antrag im Wesentlichen, änderte ihn aber insoweit ab, als er die Rückwirkung der neuen Verjährungsregelung nur für Forderungen der KKn und in einem neuen § 325 SGB V eine "Übergangsregelung" vorsah, die es den KKn ermöglichte, bis zum Tag der 2./
- Lesung des PpSG vor 2017 entstandene Ansprüche bei den SGen verjährungshemmend rechtshängig zu machen (BT-Drucks 19/5593 S 54). Die Ausschussdrucksache datiert vom 7.11.2018, die 2./
- Lesung erfolgte am 9.11.
- Die Übergangsfrist betrug danach genau zwei Tage. 20 Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs und des damit einhergehenden enormen Zeitdrucks, der auf den KKn lastete, war es nachvollziehbar, dass es nicht allen KKn gelingen werde, die in großer Zahl zu erstellenden Klageschriften in der erwarteten formalen Qualität zu fertigen. Der Zeitdruck geht hier insbesondere aus den Textbausteinen mit ihren grau hinterlegten Freifeldern hervor, die individuell ausgefüllt werden mussten und von der KK auch ausgefüllt wurden. Die Klageschrift lässt ihrem Inhalt nach keinen Zweifel an dem Willen der KK erkennen, am 8.11.2018 einen bestimmten Anspruch auf Erstattung gezahlter Behandlungskosten gegen den Beklagten gerichtlich durchsetzen zu wollen. Gerade der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens beim SG spricht maßgeblich dafür, dass es der KK darum ging, innerhalb des vorgenannten engen zeitlichen Korridors ihre Rechte zu wahren. Hinzu kommt, dass nicht bloß die hier vorliegende Klageschrift, sondern zumindest etliche Erstattungsforderungsklagen der klagenden KK, die im Zeitfenster bis zum 9.11.2018 bei Gericht eingingen, dasselbe ungewohnte formale Erscheinungsbild hatten. Dies steht der Annahme entgegen, dass das vorliegende Schreiben vom 8.11.2018 durch ein Versehen zum SG gelangt sein könnte. All dies war hier für die Gerichte und den beklagten Krankenhausträger erkennbar. Hingegen sind sonstige Umstände nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die KK einen Grund gehabt haben könnte, die Verjährung der von ihr behaupteten Erstattungsforderung eintreten zu lassen. 21
- Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. 22 Die KK formuliert als Rechtsfragen: "1) Steht die Verwendung von erkennbaren Textbausteinen/ auszufüllenden Feldern im Rubrum einer Klageschrift einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gem. §§ 90, 92 SGG entgegen? 2) Kann aus dem Erscheinungsbild einer Klageschrift, das auf Verwendung erkennbarer Textbausteine/ auszufüllender Felder basiert, und eines fehlenden Datums hergeleitet werden, dass kein ernsthafter Wille beseht, Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu wollen, soweit die nach § 92 SGG erforderlichen „Muss"- Bestandteile einer Klageschrift erfüllt sind?" 23 Die KK verweist auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG vom 9.8.2006 - B 12 KR 22/05 R - juris). Sie setzt sich aber nicht mit der weiteren höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander (vgl dazu 2.). Sie zeigt keine eventuell verbliebene Klärungsbedürftigkeit auf. Mit den (Rechts-)Fragen greift die KK in der Sache nur die Auslegung der Klageschrift durch das LSG an. Die richtige Subsumtion eines Sachverhalts unter verfahrensrechtliche Regelungen und die sie präzisierenden höchstrichterlichen Obersätze hat selbst dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn es eine Vielzahl gleichgelagerter rechtshängiger Sachverhalte gibt. Die unrichtige Anwendung von geklärten Verfahrensregelungen ist allein Gegenstand der Verfahrensrüge. 24
- Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. 25
- Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Schlegel Geiger Estelmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135411219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public