2. Wird der Zweck des Blindengeldes verfehlt, weil aufgrund der typischen Eigenart des Krankheitsbildes ein auszugleichender blindheitsbedingter Mehrbedarf nicht entstehen kann, steht dem zuständigen Leistungsträger der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung zu (Fortentwicklung von BSG vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R = BSGE 119, 224 =
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. 1 Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG). 2 Die Klägerin ist 1943 geboren und leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz. Sie ist seit 2004 bei Zuerkennung der Pflegestufe 3 in einem Pflegeheim untergebracht. Der die Klägerin vertretende Sohn beschreibt sie als völlig hilflos, komatös und physisch wie psychisch nicht in der Lage, irgendetwas wahrzunehmen oder zu verarbeiten. 3 Der Sohn beantragte am 12.9.2012 für die Klägerin neben der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" Blindengeld nach dem BayBlindG. Der beklagte Freistaat lehnte den Antrag auf Blindengeld nach Durchführung von Ermittlungen ab. Eine Zerstörung von Strukturen des zentralen Sehsystems sei nicht nachweisbar. Generelle zerebrale Schädigungen begründeten nicht die Annahme einer corticalen Blindheit. Eine faktische Blindheit im Sinne des BSG-Urteils vom 20.7.2005 (B 9a BL 1/05 R - BSGE 95, 76 =
Nr 2) liege nicht vor, da es an einer spezifischen Sehstörung fehle (Bescheid vom 26.2.2013; Widerspruchsbescheid vom 17.6.2013). 4 Das SG hat nach Einholung von Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen, weil trotz des Verlustes der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit Blindheit ohne spezifische Sehstörung nicht nachgewiesen sei (Gerichtsbescheid vom 20.11.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG den Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten nach Durchführung weiterer Ermittlungen verurteilt, der Klägerin ab Antragstellung Blindengeld zu gewähren (Urteil vom 19.12.2016). Die Klägerin sei blind iS von Art 1 Abs 2 S 2 Nr 2 BayBlindG. Bei ihr liege eine hochgradige Einschränkung aller Sinnesfunktionen aufgrund zerebraler Beeinträchtigung vor. Zwar sei die Wahrnehmung nicht durch Schädigungen im Sinnesorgan und der Leitung zum Gehirn gestört und eine Bestimmung des Sehvermögens nicht möglich. Allerdings komme es nach der neueren Rechtsprechung des BSG bei einer der Blindheit entsprechenden gleich schweren zerebralen Störung des Sehvermögens auf eine spezifische Sehstörung nicht an (Urteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 =
Die visuelle Wahrnehmung sei massiv gestört durch Verlust der kognitiven Verarbeitung. Die aufgenommenen Signale könnten wegen fehlender Verarbeitung nicht mehr genutzt werden; dies gelte auch für das Sehen. 5 Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts. Das LSG erweitere entgegen dem Gesetzeswortlaut und den Motiven des Bayerischen Landesgesetzgebers den Begriff der Blindheit iS des Art 1 Abs 2 S 2 Nr 2 BayBlindG und verkenne den Begriff der "Störung des Sehvermögens" nach den rechtlichen Vorgaben in Teil A Ziff 6b der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Aus dem Urteil des BSG vom 11.8.2015 (aaO) könne nicht gefolgert werden, dass jeder stark ausgeprägte körperliche Schwächezustand, der ua das Sehvermögen beeinträchtige, automatisch zur Blindheit iS des Art 1 Abs 2 S 2 Nr 2 BayBlindG führe. Ausgehend von dem gesetzlichen Terminus des "Sehvermögens" bedürfe es nach wie vor eines spezifischen Bezuges der Erkrankung hierzu. Insoweit setze sich das LSG auch in Widerspruch zur Beweislast der einen Anspruch begründenden Tatsachen, wenn es den Blindheitsnachweis wegen bestehender Beweisschwierigkeiten umgehe. Schließlich sei ausgehend von der Rechtsansicht des LSG gemäß Art 1 Abs 3 und Art 5 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 S 2 BayBlindG (idF vom 24.7.2013, GVBl 464) ab 1.1.2013 vorliegend auch Blindengeld in Höhe des doppelten Bezuges zuzusprechen gewesen, da der Verlust aller eingehender Informationen auf corticaler Ebene bei bestehender schwerer Demenz auch Taubblindheit betreffe. 6 Der beklagte Freistaat beantragt,das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
Nr 12). Übereinstimmung besteht auch mit dem bundeseinheitlich geltenden Begriff der Blindheit und der gleich zu achtenden Störungen in § 72 Abs 5 SGB XII (BSG, aaO, mwN). Denn die Landesregelung ist unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bundesgesetzgebung der seinerzeit maßgeblichen Regelung des § 24 Abs 1 S 2 Nr 2 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des BSHG vom 25.3.1974, BGBl I 777) nachgebildet worden (Art 1 Abs 3 Nr 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 8.10.1974, GVBl 504; vgl BayLT-Drucks 7/6795 S 4 f, sodann in die Nachfolgeregelung des BayBlindG übernommen, vgl BayLT-Drucks 13/458 S 4 f). 11
Nr 17 ff, 22 ff). Etwaige Beweiserleichterungen des Sozialen Entschädigungsrechts (zB § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung) finden insoweit keine Anwendung (BSG, aaO, RdNr 24 mwN). Hieran hält der Senat fest. 14
Nr 30; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R -
Nr 10 und 11; BVerwG Urteil vom 4.11.1976 - V C 7.76 - BVerwGE 51, 281, 286). Der Grund für die pauschale Leistung liegt darin, dass bei festgestellter Schädigung auf die Ermittlung des konkreten Mehrbedarfs sowie einer konkreten Ausgleichsfähigkeit verzichtet werden soll. Denn es lässt sich nicht verbindlich und abschließend berechnen, welcher "Mehraufwand" einem blinden Menschen bedingt durch sein Leiden im Einzelfall entstehen kann (BVerwG, aaO; BVerwG Urteil vom 5.7.1967 - V C 212.66 - BVerwGE 27, 270, 273). Auch hieran hält der Senat fest. 19 Dennoch bleibt der Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen ausdrücklich das erklärte Ziel der Regelung. Dies erschließt sich auch an anderer Stelle aus dem Gesetz. Realisiert sich die Gefahr, dass der Zweck des Blindengelds durch Doppelleistung verfehlt wird, sieht das Gesetz zur Vermeidung einer Überversorgung des blinden Menschen in Art 4 Abs 3 BayBlindG eine Anrechnung vor (vgl BayLT-Drucks 13/458 S 1 zu A). Danach werden Leistungen zum Ausgleich der in Art 1 BayBlindG genannten Mehraufwendungen nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften auf das Bindengeld angerechnet. Der Zweck des Blindengelds wird aber auch dann verfehlt, wenn ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes gar nicht erst ent- bzw bestehen kann. Hieran anknüpfend führt der Senat seine Rechtsprechung fort und räumt der Versorgungsverwaltung den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung ein, wenn bestimmte Krankheitsbilder blindheitsbedingte Aufwendungen von vornherein ausschließen, weil der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen (auch nicht anteilig) ausgeglichen werden kann. Dies wird am ehesten auf generalisierte Leiden zutreffen können (zB dauernde Bewusstlosigkeit oder Koma). 20 Das Gesetz geht in Art 1 Abs 1 BayBlindG ausdrücklich vom Vorliegen der Blindheit und von bestehenden Mehraufwendungen aus. Es setzt typisierend voraus, dass überhaupt ein "Mehraufwand" aufgrund der Blindheit bestehen kann. Mit dem Blindengeld soll weniger ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden. Das BVerwG hat hierzu zur früheren Blindenhilfe nach § 67 Abs 1 BSHG bereits ausgeführt, dass Aufwendungen, die einem Blinden durch Kontaktpflege und Teilnahme am kulturellen Leben entstehen, nur einen Teil dessen ausmachen, was ein Blinder bedingt durch sein Leiden im Verhältnis zu einem Sehenden vermehrt aufwenden muss (so BVerwG Urteil vom 4.11.1976 - V C 7.76 - BVerwGE 51, 281, 287). Das Blindengeld dient in erster Linie als Mittel zur Befriedigung laufender blindheitsspezifischer, auch immaterieller Bedürfnisse des Blinden, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (vgl BSG Urteil vom 5.12.2001 - B 7/1 SF 1/00 R - SozR 3-5922 § 1 Nr 1 S 4 - Juris RdNr 17; BVerwG Urteil vom 14.5.1969 - V C 167.67 - BVerwGE 32, 89, 91 f; Bayerisches LSG Urteil vom 9.1.2018 - L 15 BL 10/17 - ZFSH/SGB 2018, 214, 218 = Juris RdNr 69). Eine Eingliederung blinder Menschen in die Gesellschaft kann nur erreicht werden, wenn ein Ausgleich für die dauernden blindheitsbedingten Mehraufwendungen und Nachteile erfolgt (vgl Demmel, Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung, 2003, S 35), weil diese in der zunehmend visualisierten Umwelt besonderen Beeinträchtigungen unterliegen (vgl Braun, MedSach 3/2016, 134, 135 mwN). So geht der Bayerische Landesgesetzgeber nach wie vor davon aus, dass ua blinde Menschen einen außergewöhnlich großen Bedarf an Assistenzleistungen zur Kommunikation und an Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des Alltags haben und dass finanzielle Ausgleichsleistungen die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich fördern (vgl Bayerisches LSG, aaO; BayLT-Drucks 17/17055 S 1 zu A und 17/21510 S 1 zu A). 21 Orientiert am vorgenannten Regelungszweck des Gesetzes ist es sachgerecht, im Fall eines objektiv nicht möglichen blindheitsbedingten Mehraufwands den Anwendungsbereich für die Blindengeldleistung einzuschränken. Steht fest, dass aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes typischerweise von vornherein kein Mehraufwand im oben genannten Sinne speziell durch die Blindheit entstehen kann, weil etwa ein derart multimorbides oder die Blindheit überlagerndes Krankheitsbild besteht (zB dauerhafte Bewusstlosigkeit), dass aus der Blindheit keinerlei eigenständige Aufwendung in materieller oder immaterieller Hinsicht folgt, kann die gesetzliche Zielsetzung der Blindengeldgewährung nicht erreicht werden. Denn deren Zweck wird verfehlt, wenn ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes gar nicht erst ent- bzw bestehen kann. 22 Für den vom Gericht überprüfbaren Einwand der Zweckverfehlung trägt die zuständige Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Die in der Zielsetzung angelegte Differenzierung nach Anspruchsvoraussetzung und Einwand ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls sachgerecht. Sie berücksichtigt das legitime Anliegen des Gesetzgebers nach Begrenzung des begünstigten Personenkreises, indem sie die Verwaltung zur näheren Bestimmung aller relevanten Krankheitsbilder in die Pflicht nimmt, welche blindheitsbedingte Aufwendungen ausschließen. Sie entlastet zugleich den blinden Menschen - wie bisher - von den rechtlichen Konsequenzen einer medizinisch nicht stets hinreichend sicher handhabbaren Diagnostik bei Störungen gerade des Sehapparats. 23 Ob bei der Klägerin angesichts ihrer fortschreitenden Demenz noch ein blindheitsbedingter Mehrbedarf entstehen kann, hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zu Recht nicht festgestellt. Auch wenn ein solcher bei dem festgestellten Krankheitsbild der Klägerin kaum noch anzunehmen sein dürfte, so fehlen hierzu konkrete Feststellungen. Diese wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen und zu prüfen haben, ob aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes bei der Klägerin blindheitsbedingter Mehraufwand entstehen kann. 24 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135460212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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