SGG - Voraussetzung einer die Klage abweisenden Entscheidung sowie einer fehlenden Sachentscheidung)
einem Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) sei die Verweildauer um vier Belegungstage zu kürzen und deshalb Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 8-550.0 (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung: Mindestens 7 Behandlungstage und 10 Therapieeinheiten) anstelle von OPS 8-550.1 (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung: Mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten) zu kodieren. 4 Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 2735,34 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Der von der Beklagten erklärten Aufrechnung habe das Aufrechnungsverbot
V) vom 10.12.2019 beschlossene Weitergeltung der bestehenden Aufrechnungsregelungen sei nicht von der Ausnahmemöglichkeit
Zudem sei der unstreitige Vergütungsanspruch, gegen den die Beklagte mit dem behaupteten Erstattungsanspruch erfolglos aufgerechnet habe, nicht Gegenstand eines Prüfverfahrens gewesen.
Abs 6 Satz 3 SGB V könnten abweichende Reglungen aber nur in Vereinbarungen
Abs 2 Satz 1 KHG und daher nur zur näheren Ausgestaltung des MD-Prüfverfahrens getroffen werden (Urteil vom 18.4.2023). 5 Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und unter Zulassung der Revision die Sache an das SG zurückverwiesen. Die Zurückverweisung sei in entsprechender Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG möglich, weil das SG dem Antrag der Klägerin allein aufgrund des von ihm angenommenen Aufrechnungsverbots stattgegeben habe. Zu der im Kern streitigen medizinischen Notwendigkeit der vollstationären Behandlung habe es sich nicht geäußert. Die Aufrechnung sei jedoch entgegen der Auffassung des SG zulässig gewesen. Die mit der Übergangs-PrüfvV getroffene zeitlich begrenzte Vereinbarung der Fortgeltung der in § 10 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) 2016 geregelten Aufrechnungsmöglichkeit der KK ab dem 1.1.2020 sei von der Ermächtigungsgrundlage in § 17c Abs 2 Satz 1 KHG und der Abweichungsbefugnis in § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V gedeckt. Danach seien weitere Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot erlaubt. Auch wenn in den Gesetzesmaterialien nur sachgerechte Einzelausnahmen vom Aufrechnungsverbot erwähnt seien, beinhalte der Wortlaut von § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V keine Einschränkungen für mögliche Vereinbarungen. Eine sachliche Begrenzung liege zudem in der lediglich als Übergangsregelung vereinbarten zeitlichen Begrenzung. Durch die Übergangs-PrüfvV sei das Aufrechnungsverbot faktisch suspendiert worden und die Beklagte sei im Zeitpunkt der Aufrechnung hierzu berechtigt gewesen. Der Anwendbarkeit der Übergangs-PrüfvV stehe nicht entgegen, dass die Beklagte gegen eine unstreitige Forderung aufgerechnet habe, die nicht Gegenstand eines Prüfverfahrens des MD gewesen sei. Lediglich der zur Aufrechnung gestellte Erstattungsanspruch der KK müsse Gegenstand eines MD-Prüfverfahrens gewesen sein (Urteil vom 13.5.2024). 6 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 109 Abs 6 SGB V iVm § 17c Abs 2 KHG sowie von § 159 SGG. Zum Zeitpunkt der Aufrechnung und der zur Aufrechnung herangezogenen Gegenforderung habe das Aufrechnungsverbot
Ein Ausnahmetatbestand habe nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung des LSG sei das Aufrechnungsverbot auch nicht wirksam durch die PrüfvV 2016 in ihren Übergangs- und Ergänzungsfassungen abbedungen worden. Als Ausnahmevorschrift sei § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V eng auszulegen.
dem Wortlaut seien nur abweichende Regelungen, kein vollständiges Abbedingen oder Außerkraftsetzen des Verbots möglich. Das genaue Gegenteil oder ein vollständiger Dispens seien nicht mehr vom Wortsinn des Abweichens erfasst. Das ergebe sich auch aus der systematischen Stellung von § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V im direkten Anschluss an die gesetzlich geregelten Ausnahmen in Satz 2 sowie aus der Gesetzeshistorie und dem Gesetzeszweck. Das Ziel des Aufrechnungsverbots, Liquiditätsengpässe der Krankenhäuser zu verhindern, das Prozessrisiko auf die KKn zu verlagern und die Zahl der sozialgerichtlichen Streitigkeiten zu reduzieren, lasse sich nur erreichen, wenn die Ausnahmen eng begrenzt blieben. Allein in der zeitlich begrenzten Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit liege keine sachliche Begrenzung, denn ein rechtswidriger Zustand sei nicht damit zu rechtfertigen, dass er nur für einen kurzen Zeitraum gelte. Überdies dürften Ausnahmefälle nur in der PrüfvV, mithin nur zur Gestaltung des MD-Prüfverfahrens geregelt werden, während die der Aufrechnung ausgesetzte (unstreitige) Vergütungsforderung der Klägerin nicht Gegenstand eines Prüfverfahrens gewesen sei. Die Tatsache, dass die PrüfvV durch die Selbstverwaltungspartner vereinbart worden sei, spreche nicht - auch nicht unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben - für ihre Rechtmäßigkeit. Hilfsweise rügt die Klägerin eine Verletzung von § 159 SGG, weil die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das SG durch das LSG nicht erfüllt seien. Zudem stehe der Beklagten kein Erstattungsanspruch zu. 7 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
Grund und Höhe zwar nicht bestreitet, sie hält ihn aber aufgrund der von ihr erklärten Aufrechnung in Höhe von 2735,34 Euro für erloschen (§ 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 389 BGB). Dieser Aufrechnung stand kein Aufrechnungsverbot entgegen (hierzu 1.). Der Senat kann aber auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend über das Bestehen des von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Erstattungsanspruchs entscheiden (hierzu 2.). Das Urteil des LSG ist auch bezüglich der Zurückverweisung an das SG aufzuheben, weil diese rechtswidrig war und die Klägerin unter Verstoß gegen § 159 Abs 1 Nr 1 SGG in ihrem Anspruch auf Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung in der Sache durch das LSG verletzte (hierzu 3.). 12 1.
F durch Art 1 Nr 6 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen <MDK-Reformgesetz> vom 14.12.2019, BGBl I 2789) können KKn gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1.1.2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der KK vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung
13 Der von der Beklagten am 12.5.2021 erklärten Aufrechnung gegen sich aus einem Zahlungsavis ergebende Vergütungsforderungen der Klägerin stand kein Aufrechnungsverbot entgegen. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob überhaupt der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet war. Das LSG hat nicht festgestellt, dass den Rechnungen aus dem Zahlungsavis Versorgungen von ab dem 1.1.2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten zugrunde lagen. Sollten aber die Behandlungen schon vor dem 1.1.2020 begonnen worden sein, was unter Berücksichtigung des Zahlungsavis eher fernliegend ist, würde das gesetzliche Aufrechnungsverbot
14 Sollte der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet sein, greift das Aufrechnungsverbot
Abs 6 Satz 1 SGB V nicht durch, weil in der Vereinbarung
Diese ist von der Ermächtigungsvorschrift des § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V iVm § 17c Abs 2 Satz 1 KHG gedeckt (hierzu b). Sie steht im Einklang mit höherrangigem Recht (hierzu c). 15 a)
V (Übergangsvereinbarung zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren
V> gemäß § 17c Absatz 2 KHG vom 3.2.2016 zwischen dem GKV-Spitzenverband <GKV-SV> und der Deutschen Krankenhausgesellschaft <DKG> vom 10.12.2019) finden für die Überprüfung bei Patienten, die ab dem 1.1.2020 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, ua die Aufrechnungsregeln
V weiterhin Anwendung.
V kann die KK einen
Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder
mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen. Art 2 Nr 2 Übergangs-PrüfvV bestimmt, dass die Vereinbarung bis zum Inkrafttreten einer überarbeiteten PrüfvV gilt. 16 Die Übergangs-PrüfvV wurde ein erstes Mal mit der am 1.4.2020 in Kraft getretenen Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV (Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren
V> gemäß § 17c Abs 2 KHG vom 3.2.2016 zwischen dem GKV-SV und der DKG vom 2.4.2020) ergänzt. Vor dem Hintergrund zu erwartender Belastungen infolge der (damals) aktuellen Situation (COVID-19/SARS-CoV-2) sollten die Krankenhäuser durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist entlastet werden (vgl Präambel Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV). Weitere Änderungen der Übergangs-PrüfvV, insbesondere solche bezüglich der Weitergeltung der Aufrechnungsregeln, waren damit nicht verbunden. Ein Jahr später, am 1.4.2021, trat eine 2. Fortschreibung-Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV (2. Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung vom 2.4.2020 zur Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren
V gemäß § 17c Absatz 2 KHG vom 3.2.2016 zwischen dem GKV-SV und der DKG vom 22.3.2021) mit gleicher Zielsetzung in Kraft. 17 Unabhängig davon, ob zur Zeit der hier von der Beklagten eingeleiteten Abrechnungsprüfung die Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV noch in Kraft war - wovon auszugehen ist, da sich in den Verwaltungsakten ein Prüfauftragsschreiben vom 21.9.2020 findet - oder bereits die
F durch Art 3 Nr 2 Buchst b DBuchst aa des MDK-Reformgesetzes) regeln der GKV-SV und die DKG das Nähere zum Prüfverfahren
Die Vertragsparteien waren aber auch schon vor dem MDK-Reformgesetz
F durch Art 5c Nr 2 Buchst c des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013, BGBl I 2423) gesetzlich ermächtigt, das Nähere zum Prüfverfahren
Abs 1c SGB V zu vereinbaren und abweichende Regelungen zu § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V zu treffen. Durch den Verweis in § 17c Abs 2 Satz 1 KHG auf § 275c Abs 1 SGB V ab dem 1.1.2020 ist die allgemeine, die PrüfvV als solche betreffende Ermächtigungsgrundlage unverändert geblieben. 21 Hingegen haben die Vertragsparteien im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1.1.2020 durch das MDK-Reformgesetz erfolgte Einfügung eines Abs 6 in § 109 SGB V im Vorgriff hierauf mit Art 1 Übergangs-PrüfvV eine ebenfalls zum 1.1.2020 in Kraft getretene, von § 109 Abs 6 Satz 1 SGB V abweichende Vereinbarung getroffen. Einer neuen Vereinbarung der Übergangs-PrüfvV zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere ab Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage
Der Senat hat in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden, dass eine durch die Ermächtigungsgrundlage noch nicht gedeckte Regelung in der PrüfvV 2014 durch die
trägliche Schaffung der Ermächtigungsgrundlage in § 275 Abs 1c Satz 4 SGB V mit Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage legitimiert wird. Von den Vertragsparteien danach nochmals eine förmliche Bestätigung ihres übereinstimmenden Willens zu verlangen, auch unter Geltung der ergänzten und die Vereinbarung nunmehr in vollem Umfang legitimierenden Ermächtigungsgrundlage an der Vereinbarung festhalten zu wollen, wäre letztlich eine bloße Förmelei (BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 36/20 R - BSGE 133, 126 = SozR 4-2500 § 275 Nr 36, RdNr 15 f; BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 27/21 R - juris RdNr 11). Erst recht nichts anderes gilt dann, wenn die Vertragsparteien bewusst und gewollt eine Regelung im Hinblick auf eine ihnen bekannte Gesetzesnovellierung im zeitlichen Gleichklang mit dieser für die Zukunft vereinbaren. Damit maßen sie sich noch nicht einmal an, eine solche Regelung mit Geltungswirkung schon vor Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage vereinbaren zu wollen. 22 bb) Inhaltlich wird mit Art 1 Übergangs-PrüfvV Näheres zum Prüfverfahren
V räumt den KKn eine umfassende Aufrechnungsmöglichkeit ein, die das Aufrechnungsverbot
V Anwendung findet (hierzu 1). Dies umfasst auch die Aufrechnung gegenüber unstreitigen Vergütungsansprüchen (hierzu 2). Dies befindet sich im Einklang mit § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V. Diese Regelung ermächtigte die Vertragspartner zur Vereinbarung eines solchen Ausschlusses. Die Ermächtigungsgrundlage beschränkte die Vereinbarungspartner nicht darauf, nur für Ausnahmefälle eine vom gesetzlich festgelegten Aufrechnungsverbot
Satz 1 abweichende Regelung zu vereinbaren. Für eine auf Ausnahmeregelungen beschränkte Ermächtigung bieten weder der Wortlaut (hierzu 3), noch die Entstehungsgeschichte (hierzu 4) oder der Regelungszweck (hierzu 5) hinreichende Anhaltspunkte. Schließlich wären die Grenzen der den Vereinbarungspartnern
Abs 6 Satz 3 SGB V eingeräumten Dispositionsbefugnis aufgrund der lediglich übergangsweise geltenden Suspendierung des gesetzlichen Aufrechnungsverbots selbst dann gewahrt, wenn die Ermächtigungsgrundlage eine unbefristete Abweichung vom Aufrechnungsverbot ausschlösse (hierzu 6). 23
V mitgeteilt wurde, dh dass die KK dem Krankenhaus ihre abschließende Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit der Leistung oder zur Korrektur der Abrechnung und den daraus folgenden Erstattungsanspruch unter Darlegung der wesentlichen Gründe innerhalb von 11 Monaten
Übermittlung der Prüfanzeige
V mitgeteilt hat. Einvernehmen über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs oder wenigstens ein Bemühen darum bedarf es danach zur Aufrechnung nicht. 24
Abs 1 SGB V wird nicht dadurch überschritten, dass der
V in Bezug genommene § 10 Satz 1 PrüfvV der KK die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen mit unstreitigen Vergütungsansprüchen des Krankenhauses ermöglicht. Diese sind rechtlich kein zwingender Gegenstand eines Prüfverfahrens; sie sind es in der Regel auch tatsächlich nicht. Soweit § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V ausdrückliche Regelungen zur Aufrechnungsmöglichkeit in der PrüfvV mit Erstattungsansprüchen (Gegenforderungen) zulässt, bezieht sich diese Ermächtigung auch und gerade auf Aufrechnungen gegen alle unstreitigen (Haupt-)Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1.1.2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstehen (§ 109 Abs 6 Satz 1 SGB V). 25 Eine Beschränkung der Aufrechnungslage auf Hauptforderungen, die ihrerseits Gegenstand eines Prüfverfahrens sind oder waren, lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Eine ausdrückliche Regelung wäre aber umso mehr zu erwarten gewesen, als diese Fallgestaltung das Gros der Aufrechnungssachverhalte darstellte, als das MDK-Reformgesetz die Aufrechnungsbefugnis der KKn beschränkte. Es gibt auch keinen sachlichen Grund für die Annahme, dass nicht nur die Gegenforderung, sondern auch die unstreitige Hauptforderung zwingend Gegenstand eines Prüfverfahrens
der PrüfvV sein oder gewesen sein muss, um den Vertragsparteien der PrüfvV einen Gestaltungsspielraum für Ausnahmeregelungen zu eröffnen. Warum aus dem Blickwinkel des besonderen Schutzes der Zahlungsfähigkeit der Krankenhäuser, der mit der Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis der KKn herbeigeführt werden soll, gerade geprüfte Vergütungsforderungen anders, also weniger schutzwürdig, zu behandeln sein sollen, als ungeprüfte, aber von den KKn nicht bestrittene Vergütungsforderungen, erschließt sich nicht. 26
Vm § 17c Abs 2 Satz 1 KHG ist
ihrem Wortlaut nicht auf Vereinbarungen von Ausnahmen zum Aufrechnungsverbot beschränkt. Vielmehr umfasst der Begriff der Abweichung im allgemeinen Sprachgebrauch auch Gegenteiliges von einer Regel. Eine Beschränkung auf Ausnahmen hätte einfach und deutlich zum Ausdruck gebracht werden können, zB mit der Formulierung "In der Vereinbarung
Der Gesetzgeber hat aber dementgegen das Aufrechnungsverbot unter den umfassenden Vorbehalt "abweichender" Vereinbarungen gestellt und damit die Realisierung des Aufrechnungsverbots in die Hände der Vereinbarungspartner gelegt. 27
Satz 3 dem Satz 2 des § 109 Abs 6 SGB V entnimmt; wiederum anders Stollmann in BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, RdNr 28, Stand 1.6.2024, der neben Ausnahmen auch Verschärfungen des Aufrechnungsverbots von der Vorschrift gedeckt sieht). Denn die Gesetzesbegründung nimmt ausschließlich auf die Bestimmung von sachgerechten Ausnahmen Bezug. Allerdings hat der Gesetzgeber die dort beispielhaft aufgeführten sachgerechten Ausnahmen vom Verbot der Aufrechnung bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Vergütungsforderungen der Krankenhäuser (vgl BT-Drucks 19/13397 S 54) im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bereits in § 109 Abs 6 Satz 2 SGB V aufgenommen. An der Möglichkeit,
Abs 6 Satz 3 SGB V abweichende Regelungen zu vereinbaren, hat er zusätzlich festgehalten. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese zusätzliche Möglichkeit allein auf die Vereinbarung von Ausnahmeregelungen beziehen sollte, finden sich nun nicht mehr. Der Gesetzgeber hat die Einfügung nicht begründet. Eine Beschränkung dieser Ermächtigung auf die Vereinbarung von Ausnahmeregelungen ließe jetzt aber die Vorschrift in der Praxis weitgehend leerlaufen. Weitere sinnvolle und praktikable, aber nur in einzelnen Fallgestaltungen geltende, sachgerechte Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot sind kaum erkennbar. 28 Auch der Gesetzesbegründung zu § 17c Abs 2a KHG lässt sich eine Beschränkung der Abweichungsbefugnis nicht entnehmen (BT-Drucks 19/13397 S 87). 29
Abs 6 Satz 1 SGB V wird auch dann nicht verfehlt, wenn die Vereinbarungspartner - wie hier - eine vollständige Aufhebung des Verbots vereinbaren. 30 Der Senat übersieht nicht, dass der Aufrechnung von Erstattungsforderungen der KKn gegen unstreitige Vergütungsansprüche von Krankenhäusern in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zukommt. Denn in Landesverträgen
Zudem sehen gesetzliche Vorschriften Abschlagszahlungen, angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung vor (§ 8 Abs 7 Satz 2, 3, § 11 Abs 1 Satz 3 KHEntgG, § 8 Abs 4, § 11 Abs 1 Satz 3 BPflV). Diese Regelungen sind dem kompensatorischen Beschleunigungsgebot zum Ausgleich der Vorleistung der Krankenhäuser geschuldet und bewirken eine unbedingte und vom Abschluss der Rechnungsprüfung unabhängige Zahlungsverpflichtung der KKn. In der Folge muss die KK, wenn sie
Durchführung eines Prüfverfahrens zu der abschließenden Entscheidung einer Überzahlung gekommen ist, diese gegenüber dem Krankenhaus geltend machen (§ 8 PrüfvV) und nutzt zu ihrer Durchsetzung in der Regel die Möglichkeit der Aufrechnung. Diese schränkt ihrerseits die durch das kompensatorische Beschleunigungsgebot gesicherte Liquidität der Krankenhäuser ein (vgl BSG vom 11.5.2023 -B 1 KR 14/22 R - SozR 4-2500 § 112 Nr 9 RdNr 29). 31 Die gesetzliche Normierung des Aufrechnungsverbots stärkt jedoch die Verhandlungsposition der DKG beim Abschluss einer PrüfvV. Ohne deren Zustimmung bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Sie hat also die Möglichkeit, ihre Zustimmung von der Vereinbarung vorteilhafter Regelungen für die Krankenhäuser abhängig zu machen, also die die Liquidität der Krankenhäuser belastenden, abweichenden Aufrechnungsregelungen von sonstigen, ihre Liquidität schützenden Regelungen abhängig zu machen. Vor der Normierung des ökonomisch besonders relevanten Aufrechnungsverbots waren die Verhandlungspositionen demgegenüber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Aufrechnung
Vm § 387 BGB geprägt, sodass der GKV-SV seine Zustimmung zur Einschränkung dieser Möglichkeit von der Vereinbarung eines Ausgleichs zugunsten der KKn abhängig machen konnte. Mit dem MDK-Reformgesetz wurden diese Rollen vertauscht. Hierauf haben die Vertragspartner wie folgt verhandelt: Im Gegenzug zur Suspendierung des Aufrechnungsverbots haben sie in der Übergangs-PrüfvV auch das Verbot der Rechnungskorrektur durch das Krankenhaus suspendiert. Dieses Verbot ist zeitgleich mit dem Aufrechnungsverbot durch das MDK-Reformgesetz eingeführt worden, ebenfalls mit der Möglichkeit, abweichende Regelungen in der PrüfvV zu vereinbaren (§ 17c Abs 2a KHG). 32 Das Argument, der Zweck des Aufrechnungsverbots, Liquiditätsengpässe der Krankenhäuser und eine Verlagerung des Prozessrisikos auf diese zu vermeiden (vgl hierzu BT-Drucks 19/13397 S 45, 54; BR-Drucks 359/19 S 45, 56), könne bei einer vollständigen Aufhebung des Aufrechnungsverbots nicht realisiert werden, greift aufgrund der Umkehrung der Verhandlungspositionen zu kurz. Im
hinein über die Ausgewogenheit solcher Vereinbarungen zu entscheiden, kann grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, soweit die Grenzen normvertraglicher Vereinbarungsspielräume eingehalten werden. 33 Die Bedeutung des Aufrechnungsverbots für die Liquidität der Krankenhäuser und für ihr Prozessrisiko zu bemessen und gegebenenfalls in Relation zu anderen vorteilhaften Regelungen für die Krankenhäuser zu setzen, ist
V aufgrund besonderer Umstände lediglich vorübergehend suspendiert (vgl Art 2 Nr 2 Übergangs-PrüfvV). Es handelt sich um Übergangsvorschriften, welche die Vereinbarungspartner zur Anpassung der PrüfvV an die mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Neuregelungen für notwendig befanden, um kurzfristig und frühzeitig Verfahrenssicherheit herzustellen (vgl Präambel der Übergangs-PrüfvV; ebenso Bockholdt in Hauck/Noftz SGB V,
Vm § 17c Abs 2 KHG eingehalten. Dass die angestrebte schnelle Überarbeitung der PrüfvV unter den nicht vorhersehbar aufgetretenen Pandemiebedingungen länger dauerte, als von der Übergangs-PrüfvV intendiert, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen § 109 Abs 6 Satz 3 SGB V. 35 c) Ein Verstoß der geregelten Aufrechnungsmöglichkeit gegen sonstiges höherrangiges Recht ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Im Zuge der zahlreichen Sonderregelungen für die Krankenhäuser während der Corona-Pandemie ließ der Gesetzgeber § 109 Abs 6 SGB V auch in Kenntnis der bereits vereinbarten Übergangs-PrüfvV unverändert. Selbst als der Sicherung der Liquidität der Krankenhäuser aufgrund der Corona-Pandemie eine besondere Dringlichkeit zugemessen wurde (vgl BT-Drucks 19/18112 S 37), führte der Gesetzgeber zwar weitere Vorschriften zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Krankenhäuser ein (vgl Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen <COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz> vom 27.3.2020, BGBl I 580), ließ § 109 Abs 6 SGB V aber - trotz der bereits vereinbarten Übergangs-PrüfvV - unberührt. Eine Entlastung der Krankenhäuser und zugleich eine deutliche Reduzierung der Aufrechnungsfälle bewirkte er stattdessen vor allem durch die Reduzierung der Prüfquote von 12,5 % auf 5 % (§ 275c Abs 2 Satz 1 SGB V). Dadurch fielen von vornherein deutlich weniger Erstattungsforderungen an. Auch die Vereinbarungspartner waren sich bei Erlass der Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV vom 2.4.2020 einig, dass für eine Entlastung der Krankenhäuser neben einer Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist vor allem die Berücksichtigung dieser
träglich auf 5 % reduzierten Prüfquote bereits im ersten Quartal 2020 wesentlich war (Präambel Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV) und vereinbarten deshalb deren Realisierung spätestens bis zum 31.5.2020 (Art 4 Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV). 36 2. Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden, ob der Beklagten der aufgerechnete Erstattungsanspruch zustand. Hierzu hat das LSG keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG an das LSG. Hieran ist der Senat nicht durch die Zurückverweisung des Rechtsstreits im Urteilsausspruch des LSG gehindert (dazu 3.). Das LSG wird im zurückverwiesenen Verfahren die fehlenden Feststellungen
zuholen haben. 37 3. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG im Urteil des LSG ist auf die entsprechende Rüge der Klägerin ebenfalls aufzuheben. Die Zurückverweisung durch das LSG war rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das SG
Dies begründet einen mit der Revision angreifbaren wesentlichen Verfahrensmangel (vgl Meßling in Hennig, SGG, Bd 2, § 159 RdNr 6, Stand 12.2013). § 159 SGG findet auf den Sachverhalt nicht unmittelbar Anwendung (dazu a). Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt hier auch nicht in Betracht (dazu b). 38 a) § 159 Abs 1 Nr 2 SGG ist von vornherein nicht einschlägig, wonach das LSG den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen kann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Für einen Verfahrensmangel ist hier weder etwas ersichtlich noch vom LSG auch nur behauptet worden. Aber auch § 159 Abs 1 Nr 1 SGG ist nicht unmittelbar anwendbar.
Abs 1 Nr 1 SGG kann das LSG den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen stellt die Vorschrift eine Zurückverweisung an das SG in das Ermessen des LSG. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das SG hatte weder die Klage abgewiesen, noch fehlte es an einer Entscheidung in der Sache selbst. Das SG hat der erhobenen Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. 39
ständiger Rechtsprechung des BSG ist sogar im Rahmen des Ermessens im Zweifel die Entscheidung des LSG, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig (vgl BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57 S 317; dem sich anschließend: BSG vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - juris RdNr 9; BSG vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - juris RdNr 7; BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 91/08 B - juris RdNr 7; BSG vom 12.1.2017 - B 9 V 58/16 B - juris RdNr 15). 41 Eine restriktive Auslegung des § 159 Abs 1 SGG ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzes geboten, mit dem die Vorschrift 2011 deutlich enger gefasst wurde, um die Zurückverweisungsmöglichkeit des LSG erheblich einzuschränken (Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 3057). Dort heißt es: "die Zurückverweisung soll nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich sein", um die erste Instanz zu entlasten und die Verfahrenslaufzeiten zu verringern (BT-Drucks 17/6764 S 27 zu Nr 8). 42 bb) Hat das SG der Klage stattgegeben, so ist -
der
wie vor geltenden Rechtsprechung des BSG - eine Zurückverweisung an das SG in entsprechender Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG auch dann nicht zulässig, wenn das SG nicht alle Rechtsfragen behandelt hat, auf die es
der Auffassung des Berufungsgerichts ankommt (so ausdrücklich Leitsatz und näher die Gründe in BSG vom 13.3.1956 - 2 RU 179/55 - BSGE 2, 245, 252 f = juris RdNr 47 ff; bestätigend BSG vom 24.1.1962 - 7/9 RV 422/59 - juris RdNr 13; zustimmend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
Abs 1 Nr 1 SGG in einem Fall für zulässig gehalten, in dem das SG die Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist abgewiesen hatte. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Vorschrift entsprechend anzuwenden sei, wenn das SG zu den materiellen Voraussetzungen des Anspruchs überhaupt nicht Stellung genommen und keinerlei Feststellungen getroffen habe (BSG vom 18.2.1981 - 3 RK 61/80 - BSGE 51, 202, 205 = SozR 1500 § 159 Nr 2, juris RdNr 18 f; zustimmend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
SGG demgegenüber erst im Rahmen des vom LSG auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen. 45 Eine "ausdehnende Auslegung" bzw eine analoge Anwendung wird in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur auch in anderen Konstellationen für zulässig gehalten (zB wenn das SG wegen Fehldeutung des Klageziels keine Entscheidung in der Sache getroffen habe, vgl Bayerisches LSG vom 20.10.2016 - L 17 U 118/16 - juris RdNr 21; oder wenn das SG den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid
Abs 5 SGG aufgehoben hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so: LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.3.2010 - L 8 R 145/09 - juris RdNr 16; LSG für das Saarland vom 27.6.2017 - L 5 SB 45/16 - juris RdNr 22 mwN; ausführlich Hessisches LSG vom 29.1.2019 - L 3 U 63/18 - juris RdNr 16 ff). 46 cc) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zurückverweisung an das SG ausnahmsweise auch über den Wortlaut von § 159 Abs 1 Nr 1 SGG hinaus weiterhin in Betracht kommen kann, wenn sich das SG lediglich mit formellen Voraussetzungen oder Vorfragen befasst hat und hierauf gestützt der Klage zumindest nicht in vollem Umfang stattgibt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Das SG hat hier den Anspruch der Klägerin in der Sache geprüft und der Klage in vollem Umfang stattgegeben, auch wenn es -
seiner Rechtsauffassung folgerichtig - weitere Rechtsfragen nicht behandelt hat, auf die es
der Auffassung des Berufungsgerichts - und des erkennenden Senats - aber ankommt. Dies schließt
der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG (BSG vom 13.3.1956 - 2 RU 179/55 - BSGE 2, 245, 252 f = juris RdNr 47 ff; bestätigend BSG vom 24.1.1962 - 7/9 RV 422/59 - juris RdNr 13), der sich der Senat anschließt, eine Zurückverweisung an das SG aus. Eine Zurückverweisung an das SG bei einem - wie hier - der Klage in vollem Umfang stattgebenden Urteil wäre, ungeachtet der Gründe des SG, keine ausdehnende Auslegung bzw analoge Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG, sondern eine Anwendung contra legem. 47 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135470101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.