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BSG B 9 V 22/18 B

KSRE135481612 ECLI:DE:BSG:2018:280918BB9V2218B0 BSG 9. Senat 20180928 B 9 V 22/18 B Beschluss § 13 Abs 1 S 3 SGB 10, § 13 Abs 1 S 1 SGB 10, § 73 Abs 6 S 3 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SG

B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 73 RdNr 68a mwN). In einem derartigen Fall ist auf Verlangen - wie bei jedem anderen Bevollmächtigten auch - eine Vollmacht vorzulegen. Sollte die Klägerin meinen, dass vorliegend kein berechtigter Anlass für den Beklagten bestanden habe, der Frage der Bevollmächtigung näher nachzugehen, wendet sie sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Dieser Gesichtspunkt vermag die Revisionsinstanz indes nicht zu eröffnen. Die (vermeintliche) sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.5.2017 - B 5 RS 3/17 B - Juris RdNr 14). 10 Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Vielmehr nimmt sie erkennbar auf die oben zitierte Entscheidung des BSG Bezug. 11 Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG konnte durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem der LSG-Senat mit Beschluss vom 7.8.2017 das Berufungsverfahren auf die Berichterstatterin übertragen hatte (

§ 153Abs 5 SGG).

Schließlich konnte das Berufungsgericht auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin in der Ladung zum Termin hingewiesen worden (

§ 110Abs 1 S 2 SGG).

Auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) liegt nicht vor. Den Terminverlegungsantrag der Klägerin vom 9.4.2018 hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin durch die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihre Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht (

§ 202S 1 SGG i

Vm § 227 Abs 1 S 1 und Abs 2 ZPO) und das LSG sie zuvor auf die diesbezügliche Unzulänglichkeit der von ihr eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hingewiesen hat. Aus einer ärztlichen Bescheinigung müssen sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben. Denn nur dann kann das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen. Gerade bei - wie hier - kurzfristig vor dem Termin gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (

Senatsbeschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 12). Auch der Umstand, dass das LSG den von der Klägerin für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - Juris RdNr 6 mwN). 12 III. Die durch die Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde entspricht mangels Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 S 1 SGG) nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb unzulässig. 13 Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135481612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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