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BSG B 11 AL 6/20 R

KSRE135520213 ECLI:DE:BSG:2021:120521UB11AL620R0 BSG 11. Senat 20210512 B 11 AL 6/20 R Urteil § 157 Abs 1 SGB 3, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 60 S 1 BBesG, § 5 Abs 3 JAG ND vorgehend SG Lüneburg, 20. Juni

§ 117Nr 2 S 18 f - juris Rd

Nr 67; BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294 [297] = SozR 3-4100 § 117 Nr 12 S 82 - juris RdNr 23), aufgrund der genannten besoldungsrechtlichen Regelungen eine Ausnahme. 18 b) Der Senat kann offenlassen, ob die im September 2015 erfolgte Zahlung der Unterhaltsbeihilfe vollständig dem Zeitraum zuzuordnen ist, in dem der Kläger noch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand, also bis zum Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung. In diesem Fall ist der hier streitige Zeitraum gar nicht betroffen, so dass ein Ruhen des Alg-Anspruchs schon deswegen ausscheidet. Ordnet man die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe im September 2015 anteilig dem "Restmonat" nach der Staatsprüfung zu, ist zwar der streitige Zeitraum betroffen, ein Ruhenstatbestand aber nicht erfüllt. 19 Insbesondere liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen nach § 157 Abs 1 SGB III nicht vor, weil diese Norm nicht eingreift für Zeiträume, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen. Das Arbeitsverhältnis - hier das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis - war im vorliegenden Fall vor Beginn des streitigen Zeitraums durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung beendet. Das BSG hat bereits zu § 117 Abs 1 AFG in der vom 1.7.1969 bis 31.12.1997 geltenden Fassung und zu § 143 Abs 1 SGB III in der vom 1.1.1998 bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung, den Vorgängernormen zu § 157 Abs 1 SGB III in der seit dem 1.4.2012 geltenden Fassung, die Auffassung vertreten, dass diese Normen nur den Fall der Zahlung von oder des Anspruchs auf Arbeitsentgelt trotz Arbeitslosigkeit, dh bei faktischer Beschäftigungslosigkeit, regeln, aber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen (BSG vom 14.2.1978 - 7 RAr 57/76 - BSGE 46, 20 [29] =

§ 117Nr 2 S 18 f - juris Rd

Nr 67 zu § 117 Abs 1 AFG; BSG vom 20.6.2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr 4 S 9 - juris RdNr 26 zu § 143 Abs 1 SGB III aF; ebenso etwa Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 156). Hieran hält der Senat für § 157 Abs 1 SGB III fest. 20 Der dergestalt eingeschränkte Anwendungsbereich des § 157 Abs 1 SGB III folgt allerdings nicht bereits aus dem - insoweit offenen - Wortlaut der Norm oder ihrer Entstehungsgeschichte. Dessen ursprüngliche Vorgängernorm - § 113 Abs 1 Nr 1 AVAVG vom 16.7.1927 (RGBl I 187), wonach der Arbeitslose keine Arbeitslosenunterstützung für die Zeit erhielt, für die er noch Arbeitsentgelt bezieht - war vielmehr von dem Ziel des Gesetzgebers geleitet, keine Arbeitslosenunterstützung zu gewähren, "wenn das Arbeitsverhältnis gelöst ist, solange der Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt weiterbezieht" (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Arbeitslosenversicherung vom 16.12.1926, Reichstags-Drucksache III/2885, S 98 zu § 74 der Entwurfsfassung; ebenso Bericht des 9. Ausschusses des Reichstags, Reichstags-Drucksache III/3622, S 122). Hieran knüpfte der Gesetzgeber mit den Nachfolgeregelungen an, ohne andere Motive zu äußern (Begründung des Gesetzentwurfes zu § 113 AVAVG-Entwurfsfassung vom 17.3.1955, BT-Drucks II/1274 S 133) bzw mit dem bloßen Hinweis, dass die neue Regelung inhaltlich dem bislang geltenden Recht entspreche (Begründung des Gesetzentwurfes zu § 106 AFG-Entwurfsfassung vom 16.11.1967, BT-Drucks V/2291 S 81; Begründung des Gesetzentwurfes zu § 143 SGB III aF vom 18.6.1996, BT-Drucks 13/4941 S 180). 21 Aus dem Umstand, dass Arbeitsentgelt in der Regel nur für Zeiträume gezahlt wird, in denen noch ein Arbeitsverhältnis bestand, hat das BSG jedoch gefolgert, dass § 117 Abs 1 AFG und § 143 Abs 1 SGB III aF nur Zeiträume erfassen könnten, in denen noch (BSG vom 14.2.1978 - 7 RAr 57/76 - BSGE 46, 20 [29] =

§ 117Nr 2 S 18 f - juris Rd

Nr 67; BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294 [297] = SozR 3-4100 § 117 Nr 12 S 82 - juris RdNr 23) oder schon ein Arbeitsverhältnis besteht (BSG vom 20.6.2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr 4 S 7 f, 9 - juris RdNr 21 f, 26; vgl auch Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 156). An dieser Begrenzung des Anwendungsbereiches hält der Senat auch für die hier vorliegende Konstellation fest, in der noch Arbeitsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Dies beruht auf der systematischen Erwägung, dass Sachverhalte, die Zeiträume nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, spezieller und daher abschließend von § 157 Abs 2 SGB III (für Urlaubsabgeltungen) und § 158 Abs 1 und 2 SGB III (für Entlassungsentschädigungen) geregelt sind (vgl aber auch § 158 Abs 3 SGB III). Das Abstellen allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in rechtlicher Hinsicht dient der verlässlichen Abgrenzung der möglichen Fallgruppen. 22 Dahinter haben Überlegungen zum Zweck des § 157 Abs 1 SGB III zurückzustehen. Diese Regelung hat den Zweck, den Bezug der Lohnersatzleistung Alg neben dem gleichzeitigen Bezug von Lohn (Doppelbezug) zu verhindern (BSG vom 14.2.1978 - 7 RAr 57/76 - BSGE 46, 20 [29] =

§ 117Nr 2 S 18 - juris Rd

Nr 67; BSG vom 4.9.1979 - 7 RAr 51/78 - juris RdNr 24, jeweils zu § 117 Abs 1 AFG). Der Arbeitslose soll nicht Leistungen der Versichertengemeinschaft erhalten, solange er keinen Lohnausfall hat (BSG vom 12.12.1984 - 7 RAr 87/83 -

§ 117Nr 13 S 59 - juris Rd

Nr 22 zu § 117 AFG; BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294 [296] = SozR 3-4100 § 117 Nr 12 S 81 f - juris RdNr 23 zu § 117 AFG; BSG vom 20.6.2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr 4 S 8 - juris RdNr 24 zu § 143 Abs 1 SGB III aF). Diesen Zweck verfolgen § 157 Abs 2 und § 158 Abs 1 und 2 SGB III aber in ähnlicher Weise (vgl BSG vom 23.6.1981 - 7 RAr 29/80 - BSGE 52, 47 [49] =

§ 117Nr 7 S 45 - juris Rd

Nr 47; BSG vom 3.3.1993 - 11 RAr 57/92 - SozR 3-4100 § 117 Nr 10 S 65 - juris RdNr 28; jeweils zu § 117 Abs 2 AFG). Er verwirklicht sich nur im Rahmen der Systematik der Ruhensregelungen und steht dem Spezialitätsverhältnis nicht entgegen. 23 c) Auch die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs nach § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III liegen nicht vor. Nach dieser Norm ruht der Anspruch auf Alg von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, wenn die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 158 Abs 1 Satz 2 SGB III). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch eine Vereinbarung über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers endete vielmehr kraft Gesetzes. 24 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135520213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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