Nr 14 mwN; BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R -
Nr 19 mwN). Denn sie kann aufgrund der Bindungswirkung des vorinstanzlichen Urteils unmittelbar in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt sein (zu dieser Anforderung vgl BSG Urteil vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 =
Nr 14 mwN). 15 B. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile des LSG und des SG sowie der Bescheid des Beklagten vom 17.9.2019, der grundsätzlich den alleinigen Streitgegenstand des Verfahrens bildet (vgl zB BSG Urteil vom 27.1.1993 - 6 RKa 40/91 - SozR 3-2500 § 96 Nr 1 S 2 = juris RdNr 13 ff) und zwar auch in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Zulassungsausschusses schon vor Anrufung des Berufungsausschusses erledigt hat (BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 1/17 R - BSGE 126, 40 =
Nr 20). Die Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 13.2.2019 sind, auch soweit sie die Umwandlung der dem MVZ in der Rechtsform der GbR erteilten Anstellungsgenehmigung betreffen, nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Beklagten geworden. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine Anwendung des § 86 SGG auch ohne ausdrückliche Anordnung im SGB V oder in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bereits deshalb nicht in Betracht kommt, da es sich bei dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nicht um ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 78, 83 ff SGG, sondern um ein besonderes Verwaltungsverfahren handelt (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 7.9.2022 - B 6 KA 11/21 R - BSGE 134, 297 = SozR 4-5520 § 45 Nr 1, RdNr 30 ff; die Anwendbarkeit des § 86 SGG offenlassend SG Magdeburg Urteil vom 21.2.2024 - S 1 KA 65/20 - juris RdNr 33, Revision anhängig unter dem Az B 6 KA 4/24 R; vgl auch Pawlita in jurisPK-SGB V,
Nr 21 und - B 6 KA 39/11 R - juris RdNr 22; vgl auch BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 64/17 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 14 RdNr 21; vgl aber für eine Dialysegenehmigung: BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 41/11 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 31 RdNr 23 f; BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr 2 RdNr 18). Der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 13.2.2019 über die Zulassung betrifft damit einen neuen Regelungsgegenstand und ändert nicht etwa den Beschluss vom 12.12.
Nr 30). Dies war hier zum Zeitpunkt der zum 1.4.2019 vollzogenen Änderungen der Fall. Anders als der Kläger meint, entfaltete die angegriffene Anstellungsgenehmigung damit keine rechtliche Wirkung mehr. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Umwandlung in eine Zulassung eine genehmigte Anstellung voraussetzt (vgl § 95 Abs 9b iVm § 95 Abs 2 Satz 8 Halbsatz 2 SGB V). Hierauf kommt es jedoch für die Beurteilung, ob eine Erledigung der Genehmigung eingetreten ist, nicht an. 19 Nach stRspr des BSG liegt eine Erledigung eines Verwaltungsakts auf sonstige Weise vor, wenn durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt. Dazu zählen insbesondere Sachverhalte, bei denen für die getroffene Regelung nach der eingetretenen Änderung kein Anwendungsbereich mehr verbleibt bzw bei denen der geregelte Tatbestand selbst entfällt (BSG vom 11.7.2000 - B 1 KR 14/99 R - SozR 3-1300 § 39 Nr 7 S 13, juris RdNr 20) und der Verwaltungsakt damit seine regelnde Wirkung verliert. Für die Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsakts bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage ist damit maßgeblich, ob er auch für den Fall geänderter Umstände noch Geltung beansprucht oder nicht. Waren Bestand oder Rechtswirkungen des Verwaltungsakts erkennbar an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, wird er gegenstandslos, wenn diese Situation nicht mehr besteht (BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 43/05 R -
Nr 24; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 5 RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 13.7.2023 - B 8 SO 15/22 R - SozR 4-3500 § 93 Nr 2 RdNr 11 mwN). 20 Diese Voraussetzungen der Erledigung sind hier erfüllt. Die in Streit stehende Anstellungsgenehmigung wurde auf Antrag des MVZ zum 1.4.2019 in eine Zulassung umgewandelt, deren Inhaber - mangels Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs 3a SGB V - "der bisher angestellte Arzt" (vgl § 95 Abs 2 Satz 8 Halbsatz 2 SGB V), dh die Beigeladene zu
Nr 14; zum Wirksamwerden des Verzichts siehe § 28 Ärzte-ZV). Das Zulassungsende tritt als gesetzliche Rechtsfolge ein. Eines konstitutiven Verwaltungsakts bedarf es daher nicht (vgl zu dem Ganzen BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 19 f mwN). Es findet auch keine "Übertragung" der Zulassung auf das MVZ statt, wenn ein Arzt nach § 103 Abs 4a Satz 1 SGB V zugunsten der Anstellung in einem MVZ auf seine Zulassung verzichtet; ebenso wenig nimmt er diese Zulassung mit in das MVZ (vgl BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 =
Nr 17 f). Vor diesem Hintergrund war der angegriffene Bescheid, der dem MVZ in Trägerschaft der GbR eine Anstellungsgenehmigung erteilt hatte, zum Stichtag 1.4.2019 in jedem Fall gegenstandslos und das Anfechtungsbegehren des Klägers unzulässig geworden. Allerdings ist einem Drittanfechtenden damit nicht jede Rechtsschutzmöglichkeit genommen (vgl auch unter B. am Ende; zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines von einem Dritten gegen eine begünstigende Entscheidung erhobenen Rechtsbehelfs bei statusbegründenden Entscheidungen im Vertragsarztrecht erst ex nunc ab Kenntnis des Begünstigten vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 6 KA 15/08 R -
Nr 21). 21
Nr 14 mwN; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R -
Nr 17) und die der Beigeladenen zu 8. für ihre Anstellung erteilte Genehmigung deshalb nunmehr ins Leere geht (zur Gegenstandslosigkeit einer Anstellungsgenehmigung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses vgl BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 40/15 R - BSGE 122, 55 =
Nr 15). Damit hätte die vom Kläger aufrechterhaltene Anfechtungsklage zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG in jedem Fall als unzulässig abgewiesen werden müssen. 22
Nr 10 ff, 28, juris RdNr 21 ff, 31 sowie BSG Urteil vom 12.2.2020 - B 6 KA 19/18 R -
Nr 36 für Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs 4 SGB V; BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 31/14 R - SozR 4-1500 § 131 Nr 9 RdNr 12 f und BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R -
Nr 27 für Zulassungsverfahren nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs). 24 Soweit der Kläger demgegenüber eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Nachbesetzungsverfahren im Rahmen einer Praxisnachfolge einerseits und Zulassungsverfahren bei einer teilweisen Entsperrung andererseits für rechtlich geboten hält, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 5.11.2003 auch darauf hingewiesen hat, dass nach der Konzeption des Gesetzes die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Planungsgebieten unerwünscht ist (BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 =
Nr 19, juris RdNr 30). Diese Ausführungen erfolgten allerdings in einem anderen Kontext; sie standen im Zusammenhang mit der Aussage, dass ein rechtlich geschütztes Interesse eines Bewerbers um einen frei werdenden Vertragsarztsitz nur insoweit besteht, als der einzelne Bewerber bei einer tatsächlich erfolgenden Nachbesetzung nicht unter Verstoß gegen die in § 103 Abs 4 SGB V genannten Kriterien übergangen werden darf, dass ihm jedoch ein Anspruch auf Ausschreibung des Sitzes nicht zusteht. 25 Die Begrenzung des Gegenstands der gerichtlichen Überprüfung von Auswahlentscheidungen der Zulassungsgremien hat der Senat dagegen in erster Linie damit begründet, dass ein anderes Verständnis von Gegenstand und Inhalt der Entscheidung der Zulassungsgremien zur Konsequenz hätte, dass sich die Zulassungsgremien auch dann, wenn sich zahlreiche Ärzte um die Zulassung bewerben und von vornherein feststeht oder zumindest nahe liegt, dass ein bestimmter Bewerber vorzuziehen sein wird, vorsorglich mit der Eignung aller anderen Bewerber befassen und dazu eine Entscheidung treffen müssen. Zudem können die unterlegenen Bewerber ihre Prüfung, ob sie Rechtsbehelfe einlegen wollen und ob diese voraussichtlich Erfolg haben würden, nur bezogen auf die konkrete Entscheidung der Zulassungsgremien zugunsten eines bestimmten Bewerbers vornehmen. Entscheidet sich ein Mitbewerber, die Zulassungsentscheidung des zunächst ausgewählten Bewerbers bestandskräftig werden zu lassen, hätte er sich möglicherweise anders verhalten, wenn ein konkurrierender, zunächst ebenfalls erfolgsloser Mitbewerber bevorzugt worden wäre oder in Zukunft bevorzugt würde. Der Senat hat insofern hervorgehoben, dass die Rechtsauffassung, dass sich die Auswahlentscheidung nach dem Wegfall des ursprünglich zugelassenen Arztes auf diejenigen reduziere, die die ursprüngliche Entscheidung nicht haben bestandskräftig werden lassen, zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führen würde. Fechten einige konkurrierende Bewerber die Entscheidung zugunsten des von den Zulassungsgremien ausgewählten Arztes nicht an, weil sie dies für nicht aussichtsreich halten, müssten sie im Ergebnis hinnehmen, dass derjenige Arzt, der sich trotz uU auch von ihm so gesehener Aussichtslosigkeit zur Klage entschlossen hat, nunmehr nach einem Verzicht des zunächst zugelassenen Arztes als einziger Bewerber übrig bleibt. Er müsste zugelassen werden, obwohl möglicherweise in Relation zu ihm die Auswahlchancen der ursprünglich konkurrierenden Bewerber sehr viel besser wären. Es kann nicht Sinn der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Verwaltungsakten mit Drittwirkung sein, potenzielle Konkurrenten zur - kostenpflichtigen - Einlegung von Rechtsmitteln zu drängen, die sie zunächst selbst für aussichtslos halten und die nur den Zweck erfüllen sollen, sich für den hypothetischen Fall, dass der ausgewählte Bewerber auf sein ihm zuerkanntes Recht verzichtet, eine günstige Ausgangsposition im Streit mit anderen konkurrierenden, ursprünglich ebenfalls nicht berücksichtigten Bewerbern zu erhalten (vgl BSG Urteil vom 5.11.2003, aaO, RdNr 24 ff). 26 Diese Überlegungen gelten unabhängig davon, ob der Auswahlentscheidung ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs 4 SGB V oder eine partielle Entsperrung des Planungsbereichs zugrunde liegt. Aus diesem Grund hat der Senat die für den Fall der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes entwickelte Rechtsprechung auch für Konstellationen herangezogen, in denen der zuständige Landesausschuss den Planungsbereich teilweise entsperrt hatte (BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 31/14 R - SozR 4-1500 § 131 Nr 9 RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R -
Nr 27). Unerheblich ist, dass sich hier von vornherein nur der Kläger und das MVZ auf den freien hälftigen Vertragsarztsitz beworben haben, sodass es keine weiteren unterlegenen Bewerber gab. Die Beurteilung, ob sich ein Auswahlverfahren erledigt hat, kann nicht davon abhängen, wie viele Bewerber in dem konkreten Verfahren ursprünglich zur Auswahl standen. 27 Dass die im Falle eines Nachbesetzungsverfahrens bestehende Überversorgung im Planungsbereich es nicht rechtfertigt, den Gegenstand der Überprüfung der von den Zulassungsgremien getroffenen Auswahlentscheidung anlässlich einer partiellen Entsperrung des Planungsbereichs anders zu beurteilen, folgt im Übrigen bereits daraus, dass auch bei Erledigung eines Nachbesetzungsverfahrens grundsätzlich eine erneute Ausschreibung möglich ist, soweit nur weiterhin eine funktionsfähige Vertragsarztpraxis bzw - bei einer BAG - ein funktionsfähiger Praxisanteil des ausscheidenden Arztes vorhanden ist (BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 =
Nr 22, juris RdNr 33). Die Erledigung des Auswahlverfahrens führt daher auch in diesem Fall nicht zwangsläufig zu einem Abbau der bestehenden Überversorgung. 28 Sofern der Kläger darauf verweist, dass es in den Entscheidungen des Senats vom 5.11.2003 (B 6 KA 11/03 R) und vom 15.7.2015 (B 6 KA 31/14 R) nicht um Anstellungsgenehmigungen gegangen sei und ein deutlicher Unterschied zwischen einer Zulassung und einer Anstellungsgenehmigung bestehe, übersieht er, dass bei der von ihm angesprochenen Möglichkeit der Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ nach § 103 Abs 4a Satz 5 SGB V gerade kein Auswahlverfahren stattfindet, sodass sich die Frage der Erledigung eines solchen Verfahrens nicht stellt. Auch der Aspekt, dass die Anstellungsgenehmigung dem anstellenden Arzt bzw MVZ und nicht dem angestellten Arzt erteilt wird, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung im Rahmen eines offensiven Konkurrentenstreits. Das rechtliche Schicksal eines Auswahlverfahrens, an dem auch Bewerber mit einem Antrag auf Genehmigung einer Anstellung teilgenommen haben, kann nicht davon abhängen, ob der erledigte Bescheid - wie hier - zugunsten einer Anstellungsgenehmigung ergangen ist oder zugunsten einer Zulassung (zu Letzterem vgl BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R -
Nr 25 zur bedarfsplanungsrechtlichen Gleichbehandlung von Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen). 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Danach trägt der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135600101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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