Nr 19; BSG vom 19.6.2001 - B 1 KR 4/00 R - BSGE 88, 166 =
R 4-2500 § 28 Nr 7; BSG vom 27.8.2019 - B 1 KR 9/19 R - BSGE 129, 62 = SozR 4-2500 § 13 Nr 49, RdNr 27). 2 Der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. 3 II. Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. 4 Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). 5 Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder - das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder - bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). 6 Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund. 7 Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinem beim BSG eingegangenem Schreiben vom 10.6.2021 hat keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben. 8
Nr 6; B 1 KR 4/00 R - BSGE 88, 166 =
Nr 5) verweist, sind entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in dem Urteil des LSG und dem darin in Bezug genommenen Gerichtsbescheid des SG, die von denjenigen in den genannten Entscheidungen des BSG abweichen, nicht erkennbar. Soweit der Kläger meint, aus der Rechtsprechung des BSG gehe hervor, dass eine Kieferatrophie gerade dann zu einem Leistungsanspruch führe, wenn eine entzündliche Erkrankung ursächlich sei, handelt es sich nicht um einen Rechtssatz, sondern um das vom Kläger behauptete Ergebnis der Anwendung der vom BSG aufgestellten Rechtssätze auf seinen Sachverhalt (Subsumtion). Der Kläger bezieht sich dabei auf Ausführungen, die den gesetzlichen Zuschuss zu den Kosten der Suprakonstruktion betreffen, nicht hingegen den Anspruch auf Versorgung mit einem Zahnimplantat (BSG vom 19.6.2001 - B 1 KR 4/00 R - BSGE 88, 166, 168 =
Nr 17). In der vom Kläger zitierten Entscheidung hat der erkennende Senat eine Implantatversorgung in allen Fällen der Kieferatrophie ausgeschlossen (aaO, juris RdNr 19). Hierauf hat das LSG ua seine Entscheidung gestützt. 11 3. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 12 Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht stützt, muss ua darlegen, wieso das LSG sich nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl BSG vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 7 mwN). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Das LSG hat seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass keine medizinische Gesamtbehandlung vorliege, die sich aus human- und zahnmedizinisch notwendigen Bestandteilen zusammensetze. Schlegel Bockholdt Estelmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135610119&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.