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BSG B 9 V 16/18 B

KSRE135620612 ECLI:DE:BSG:2018:270918BB9V1618B0 BSG 9. Senat 20180927 B 9 V 16/18 B Beschluss § 130 Abs 1 S 1 SGG, § 131 Abs 5 SGG, § 123 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG,

§ 547

Nr 6 ZPO verstoßen, weil die Entscheidung bezüglich dieses Tenors nicht mit Gründen versehen sei. 5 II. Die auf die Entscheidung zur Anschlussberufung des Klägers begrenzte Beschwerde der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. 6 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beklagte hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) gerügt, dass ihre auf die Anschlussberufung des Klägers (§

§ 524ZPO; zu den Voraussetzungen s z

B BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - Juris RdNr 10 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 123 Nr 3 vorgesehen) erfolgte Verurteilung, dem Kläger wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" "Versorgung" nach dem SVG iVm dem BVG zu gewähren, verfahrensfehlerhaft gewesen ist, weil insoweit bereits die Voraussetzungen für ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 S 1 SGG) nicht vorgelegen haben. 7

  1. Die Beschwerde ist in dem von der Beklagten gerügten Umfang auch begründet. Das von ihr insoweit angegriffene und auf die Anschlussberufung des Klägers ergangene Urteil des LSG auf Gewährung von "Versorgung" nach dem SVG iVm dem BVG erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 S 1 SGG für den Ausspruch eines Grundurteils. 8 Nach § 130 Abs 1 S 1 SGG kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn gemäß § 54 Abs 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Bestimmung setzt für den Ausspruch eines Grundurteils einen Anspruch auf Geldleistungen voraus und erlaubt ein Grundurteil nur wegen der Höhe derartiger Leistungen (Senatsurteil vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240, 246 = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 90 = Juris RdNr 25). 9 Der Kläger verlangt - wie sein gemäß § 133 BGB meistbegünstigend auszulegendes und vom LSG auch so verstandenes, im Wege der Anschlussberufung geltend gemachtes Versorgungsbegehren ergibt (vgl Senatsbeschluss vom 16.2.2012 - B 9 SB 48/11 B - Juris RdNr 17; Senatsurteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - Juris RdNr 16) - alle in seinem Fall möglichen Ansprüche auf Versorgung nach § 80 S 1 SVG iVm den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des BVG. Denn die Begriffe "Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung", "Soldatenversorgung" oder "Beschädigtenversorgung" bezeichnen keine bestimmte Leistung, sondern umfassen grundsätzlich alle nach dem SVG iVm dem BVG zur Verfügung stehenden Leistungen (vgl § 80 S 1 SVG iVm § 9 Abs 1 BVG). Selbst wenn im vorliegenden Fall als "Versorgung" lediglich Geldleistungen in Betracht kämen, die gemäß § 130 Abs 1 S 1 SGG auch nur Gegenstand eines Grundurteils sein können (vgl Senatsurteil vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240, 246 = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 90 = Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl 2017, § 130 RdNr 2a; Giesbert in jurisPK-SGG,
  3. Aufl 2017, Stand: 15.7.2017, § 130 RdNr 23; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG,
  4. Aufl 2014, § 130 RdNr 2; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 130 RdNr 17), kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein dann immer noch zu unbestimmter Ausspruch nicht Gegenstand eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 S 1 SGG sein (Senatsurteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 12 mwN). Dies hat das LSG bei seiner Entscheidungsfindung nicht beachtet. 10 Selbst wenn man das im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Begehren des Klägers für zulässig erachten würde und in dessen wohlverstandenem Interesse zudem dahingehend auslegen wollte, dass dieser wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung die Gewährung einer Beschädigten-Grundrente ab 1.3.2006 begehrt (vgl § 123 SGG), darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn sämtliche Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vom Gericht geprüft und bejaht werden (vgl Senatsurteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 20.4.1999 - B 1 KR 15/98 R - SozR 3-1500 § 141 Nr 8 S 12 = Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 1 KR 5/97 R - BSGE 83, 13, 18 = SozR 3-2500 § 50 Nr 5 S 24 = Juris RdNr 22; BSG Urteil vom 14.2.1978 - 7 RAr 65/76 - SozR 1500 § 130 Nr 2 S 2 = Juris RdNr 20). Welche dies im Einzelnen sind, hängt vom jeweiligen Streitgegenstand, also vom erhobenen Anspruch iS des § 123 SGG ab (BSG Urteil vom 20.4.1999 aaO). 11 Bezüglich eines Anspruchs auf Beschädigten-Grundrente fehlt es an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Kläger kann eine Beschädigten-Grundrente nur verlangen, wenn seine Erwerbsfähigkeit schädigungsbedingt um mindestens 25 vH gemindert ist (§ 80 S 1 SVG iVm §§ 30, 31 BVG). Bevor ein Grundurteil zur Beschädigten-Grundrente erlassen wird, hat das Tatsachengericht aber von Amts wegen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für diesen Anspruch bestehen (vgl Senatsurteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - Juris RdNr 17). Das LSG hat zwar festgestellt, dass im Februar 2006 beim Kläger eine Haarzellleukämie diagnostiziert wurde (Bezugnahme auf den Arztbrief Dr. K. vom 10.3.2006), die nach einer Behandlung mit Cladribin zu einer Vollremission führte (Bezugnahme auf den Arztbrief Prof. Dr. F. vom 22.9.2011). Nicht geprüft hat es aber, ob und ggf bis zu welchem Zeitpunkt die festgestellte Haarzellleukämie einen GdS in rentenberechtigender Höhe (von mindestens 25) bedingt hat. 12 Das LSG hat - ohne dies im Tenor der Entscheidung auszusprechen - auf die Anschlussberufung des Klägers letztlich eine "Zurückverweisung an die Verwaltung" vorgenommen. Eine Zurückverweisung an die Verwaltung kommt aber nur unter den Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG in Betracht. Ein Grundurteil mit diesem Inhalt ist unzulässig (Senatsurteil vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240, 246 = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 90 = Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 1 KR 5/97 R - BSGE 83, 13, 18 = SozR 3-2500 § 50 Nr 5 S 24 = Juris RdNr 22). Anderenfalls müsste der dem Grunde nach verurteilte Leistungsträger nämlich im Rahmen des daraufhin zu erlassenden Verwaltungsakts erneut und selbst die Prüfung der verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen vornehmen. Eine dahingehende Verurteilung wäre regelmäßig als eine Verpflichtung unter der Bedingung des im Verwaltungsverfahren noch zu prüfenden Vorhandenseins von Anspruchsvoraussetzungen anzusehen, was unzulässig wäre. Allein die Höhe der Leistung kann vom Gericht offengelassen werden. Die Anspruchsvoraussetzungen, die den Leistungsanspruch dem Grunde nach ergeben, müssen beim Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 S 1 SGG sämtlich geprüft und festgestellt werden. Deshalb wird der Leistungsträger aufgrund eines Grundurteils durch den daraufhin zu erlassenden Verwaltungsakt regelmäßig nur noch über die Höhe der Geldleistung zu befinden haben (vgl BSG Urteil vom 20.4.1999 - B 1 KR 15/98 R - SozR 3-1500 § 141 Nr 8 S 11 = Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 14.2.1978 - 7 RAr 65/76 - SozR 1500 § 130 Nr 2 S 2 = Juris RdNr 20). 13 Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung der Vorinstanz beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das LSG im Hinblick auf die vorgenannten Anforderungen zum Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 S 1 SGG das Anschlussberufungsbegehren des Klägers und den damit geltend gemachten prozessualen Anspruch anders ausgelegt und vor dem Hintergrund der für ein Grundurteil "auf Versorgung nach dem SVG iVm dem BVG" noch zu treffenden notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu einer anderen (Sach-)Entscheidung gekommen wäre. 14
  5. Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die weitere Verfahrensrüge der Beklagten eines Verstoßes gegen §

§ 547Nr 6 ZPO ebenfalls zulässig und begründet ist.

Denn auch diese Verfahrensrüge steht im Zusammenhang mit ihrer auf die Anschlussberufung des Klägers erfolgten Verurteilung zur Versorgung nach dem SVG iVm dem BVG. 15

  1. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls und zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen von dieser Möglichkeit insoweit Gebrauch, als er das angefochtene Urteil des LSG aufhebt, soweit es die auf die Anschlussberufung des Klägers erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versorgung wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" nach dem SVG iVm dem BVG betrifft. Die Anerkennung der Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung bleibt hiervon unberührt. Insoweit ist das LSG-Urteil mangels entsprechender (erfolgreicher) Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftig. 16
  2. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135620612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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