KSRE135651518 ECLI:DE:BSG:2013:240113UB3KR2211R0 BSG 3. Senat 20130124 B 3 KR 22/11 R Urteil § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 139 Abs 2 S 5 SGB 5 vom 14.11.2003, § 139 Abs 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 6 S
§ 33
Nr 16 S 72 - Lese-Sprechgerät;
§ 33
Nr 20 S 108 - Luftreinigungsgerät;
§ 33
Nr 25 S 147 - Tandem-Therapiefahrrad;
§ 33Nr 27 S 156 - Rollstuhlbike; BSG Soz
R 4-2500 § 33 Nr 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16 jeweils RdNr 20 - Aufsichtsanordnung; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 26 RdNr 9 - GPS-Gerät). Einerseits steht deshalb dem Leistungsbegehren eines Versicherten nicht entgegen, dass ein von ihm beanspruchtes Hilfsmittel (noch) nicht im HMV eingetragen ist (vgl BSG ebenda). Andererseits vermag aus diesem Grund umgekehrt allein die Aufnahme eines Gegenstands in das HMV den Leistungsanspruch eines Versicherten nicht zu stützen, wenn sich die Aufnahmeentscheidung gemessen an den Voraussetzungen des § 33 SGB V als fehlerhaft darstellt; Anspruch auf Versorgung hat ein Versicherter ungeachtet der Fassung des HMV nur, wenn die beanspruchte Hilfe tatsächlich als Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V zu qualifizieren ist. 14 Entfalten Eintragungen ins HMV somit rechtliche Bindungswirkung insoweit weder im Verhältnis zu Krankenkassen noch zu Versicherten, so können aus ihnen auch die Hersteller keine nur nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der §§ 45 und 48 SGB X korrigierbaren Vertrauensschutzpositionen ableiten, um ggf mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch stehende bindende Ansprüche zu begründen. Zudem kann das HMV seiner Funktion als Auslegungshilfe für die Praxis nur gerecht werden, wenn es mit der objektiven Rechtslage in Einklang steht, das eingetragene Hilfsmittel also insbesondere den Anforderungen aus § 33 Abs 1 und § 139 Abs 4 SGB V genügt. Dem kann nur Rechnung getragen werden, wenn das HMV unabhängig vom Interesse eines Herstellers am Fortbestand auch unrichtiger Eintragungen der tatsächlichen Rechtslage angepasst werden kann. Das hat offenkundig auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 139 Abs 6 S 5 und Abs 8 SGB V so gesehen, wie der Hinweis auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Weiterentwicklung von Qualitäts- und sonstigen Anforderungen im HMV belegt (vgl BT-Drucks 16/3100 S 151). 15
- d)Das bedeutet indes nicht, dass die Hilfsmittelhersteller durch die Neuregelungen in § 139 SGB V schutzlos gestellt wären. Ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zufolge haben sie wegen der Bedeutung des HMV für die Tätigkeit am Markt Anspruch auf Bescheidung ihrer Aufnahmeanträge und - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - auf Aufnahme ihrer Hilfsmittel in das HMV (vgl grundlegend BSGE 87, 105 = SozR 3-2500 § 139 Nr 1 - Magnetodyn I; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 139 Nr 5 RdNr 13 ff mwN); daran ist weiter festzuhalten, wie der Gesetzgeber indirekt auch in § 139 Abs 6 S 1 bis 4 SGB V zum Ausdruck gebracht hat. Ungeachtet der ausschließlich objektiv-rechtlichen Funktion des HMV ist deshalb auch die Streichung eines Hilfsmittels aus dem HMV nur zulässig, wenn die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind; andernfalls würde der Anspruch auf eine korrekte Aufnahmeentscheidung verletzt. Auch wenn Hilfsmittelhersteller seit der Neuregelung des § 139 SGB V gegenüber Änderungen im HMV keinen Vertrauensschutz mehr nach den §§ 45 oder 48 SGB X genießen, bleibt es gleichwohl dabei, dass Eintragungen in das HMV nur nach Maßgabe der rechtlichen Anforderungen des § 139 SGB V und im Wege eines durch Verwaltungsakt abzuschließenden förmlichen Verwaltungsverfahrens korrigiert werden dürfen, das seinerseits den Weg zur anschließenden gerichtlichen Überprüfung eröffnet. 16 3. Ein Produkt ist aus dem HMV gemäß § 139 Abs 8 S 2 SGB V zu streichen, wenn das Hilfsmittel den maßgeblichen Aufnahmevoraussetzungen entweder im Zeitpunkt der Streichung nicht mehr genügt oder es sie schon bei Aufnahme in das HMV nicht erfüllt hat. Das ergibt sich im Rückschluss aus der Widerrufsregelung des § 139 Abs 6 S 5 SGB V: 17
- a)Gemäß § 139 Abs 6 S 5 SGB V ist die Aufnahme in das HMV zu widerrufen, wenn die Anforderungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind. Nach § 139 Abs 4 SGB V ist ein Hilfsmittel antragsgemäß (vgl § 139 Abs 3 S 1 SGB V) in das HMV aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist. Demnach ist gemäß § 139 Abs 6 S 5 SGB V ein Hilfsmittel zwingend ("ist") auch dann aus dem HMV zu streichen, wenn es - wie die Wendung "nicht mehr erfüllt sind" und die Qualifizierung der Streichung als "Widerruf" erweisen (vgl §§ 46 und 47 SGB X) - ursprünglich rechtmäßig in das HMV aufgenommen worden war. Damit hat der Gesetzgeber der dargelegten objektiv-rechtlichen Funktion des HMV Rechnung getragen und die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, Eintragungen im HMV ungeachtet der ursprünglichen Verhältnisse ausschließlich an der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage auszurichten. Vertrauensschutz insbesondere im Rahmen der Aufhebungsfristen nach § 48 Abs 4 S 1 SGB X kommt einem Hilfsmittelhersteller deshalb bei nachträglichen rechtserheblichen Änderungen selbst dann nicht (mehr) zu, wenn die Aufnahme des Hilfsmittels in das HMV ursprünglich rechtmäßig gewesen ist. 18
- b)Vor diesem Hintergrund ist erst Recht kein Raum für schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer Eintragung in das HMV, die bereits anfänglich rechtswidrig gewesen ist. Wenn selbst bei ursprünglich rechtmäßiger Aufnahme die Fortschreibung des HMV nicht dem Regime des § 48 SGB X unterstellt wird, besteht kein Anlass für die Annahme, dass einer ursprünglich rechtswidrigen Aufnahme in das HMV nach dem Regelungskonzept des § 139 SGB V gesteigerter Schutz zukommen sollte. Vielmehr muss die Vorschrift im Regelungskontext so verstanden werden, dass bei anfänglich rechtswidriger Aufnahme eines Hilfsmittels in das HMV - ebenfalls und erst Recht - eine Streichung durch Korrektur des HMV nach § 139 Abs 8 S 2 Halbs 3 SGB V zu erfolgen hat. Bei anfänglich zu Unrecht erfolgter Aufnahme in das HMV ist demnach für die Rücknahmeentscheidung allein maßgebend, ob die materiellen Eintragungsvoraussetzungen nach § 139 Abs 4 SGB V nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rücknahme gegeben sind oder ob die weitere Listung des Hilfsmittels im HMV mit diesen Anforderungen nicht in Einklang steht. 19 4. Ob hiernach die angefochtene Streichung des Raumluftbefeuchters "Bonito Air Comfort" aus dem HMV zu Recht erfolgt ist, erscheint zweifelhaft, kann indes vom Senat anhand der vom LSG bis jetzt getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden: 20
- a)Nicht maßgeblich ist allerdings die Streichung der Produktart "Elektrische Atemluftbefeuchter für Tracheotomierte" aus dem HMV. Eine solche Streichung wirkt sich entgegen der Auffassung des früheren Beklagten und des LSG auf den Bestand eines im HMV gelisteten Hilfsmittels rechtlich nicht aus. Wie der erkennende Senat zuletzt durch Urteil vom 15.3.2012 nochmals bekräftigt hat, verleiht § 139 Abs 4 SGB V dem Hersteller eines jeden Hilfsmittels, das den gesetzlichen Anforderungen genügt, einen Anspruch auf dessen Aufnahme in das HMV (vgl SozR 4-2500 § 139 Nr 5 RdNr 13 ff mwN). Als nicht zulässig hat der Senat deshalb in jener Entscheidung die bis dahin geübte Verwaltungspraxis des Beklagten bewertet, Hilfsmittel mit aus seiner Sicht untergeordneter Bedeutung nicht durch Einzellistung im HMV zu führen (aaO RdNr 12 ff). Ebenso wäre es, wenn der Listung von Hilfsmitteln im HMV durch bloße Streichung von Produktarten die Grundlage entzogen werden könnte, ohne dass es auf ihre Eigenschaften im Weiteren ankäme. Rechtlich maßgeblich im Verhältnis zwischen Hilfsmittelherstellern und dem Beklagten für den Aufnahmeanspruch aus § 139 Abs 4 SGB V sind vielmehr allein die Hilfsmitteleigenschaft des jeweiligen Gegenstands und die Anforderungen des § 139 SGB V, nicht aber dessen Klassifizierung nach Maßgabe der Systematisierung des HMV durch den Beklagten. Diese Systematisierung ist zwar aus Gründen der Praktikabilität und auch rechtlich geboten, wie sich aus § 139 Abs 1 S 1 SGB V ergibt; offenkundig hat sich jedoch diese Ordnung am Bestand der vorhandenen (rechtmäßigen) Eintragungen im HMV auszurichten und nicht umgekehrt der Aufnahmeanspruch an der Systematik - dies würde den Aufnahmeanspruch ersichtlich wertlos machen. 21
- b)Entscheidend für die angefochtene Streichung des Raumluftbefeuchters aus dem HMV ist demnach allein dessen konkrete Hilfsmitteleigenschaft und damit hier vor allem die Frage, ob er etwa nur als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist und ihm folglich die Hilfsmitteleigenschaft nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V fehlt. Hierfür kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats - anders als nach früherer Auffassung (
§ 33Nr 20, S 110 - Luftreinigungsgerät I, dazu schon BSGE 84, 266, 268 f = Soz
R 3-2500 § 33 Nr 33 S 196 f - Luftreinigungsgerät II) - ausschließlich darauf an, ob der Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 Abs 1 S 1 SGB V dienen soll oder - falls dies nicht so ist - den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 25 - Barcodelesegerät mit Verweis auf BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32 RdNr 25 - Therapiedreirad sowie BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 16 - Klingelleuchte, jeweils mwN; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 7 RdNr 18 - Schutzserviette). 22 c) Diese besondere Ausrichtung an den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen erscheint nach den Angaben der Klägerin zur Zweckbestimmung des hier im Streit stehenden Raumluftbefeuchters eher zweifelhaft, ohne dass der Senat dies anhand der vom LSG getroffenen Feststellungen abschließend entscheiden könnte. Danach wird der Raumluftbefeuchter ua wie folgt beworben: "Das körperliche Wohlbefinden hängt von vielen Einflüssen ab. Auch die Luftfeuchtigkeit in Wohnräumen ist hierfür von Bedeutung. Insbesondere während der Heizperiode wird die kalte, meist auch trockene Außenluft, die durch die Fenster in die Wohnräume einströmt, erwärmt. Dies hat ein massives Absinken der relativen Luftfeuchtigkeit zur Folge, was für Menschen ein ungünstiges Klima darstellt. Trockene Atemluft behindert die Sauerstoffaufnahme und dessen Transport zur Blutbahn. Abgespanntheit, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche sind Symptome verminderter Sauerstoffzufuhr. Eine weitere Folge zu trockener Raumluft ist die Beeinträchtigung der Selbstreinigungsfunktion der Luftröhre. Die Schleimhäute trocknen aus und man wird besonders anfällig für Infektionen und Erkrankungen der Atemwege. Auch wird durch mangelnde Luftfeuchte der Wasserverlust der Haut beschleunigt. Sie wird trocken, rau und schuppig, neigt zu entzündlichen Rötungen, sogenanntes Austrocknungsekzem. … Durch die integrierte Duftstoffmulde besteht die Möglichkeit, zusätzlich ätherische Öle zu vernebeln. … ." (vgl http://www.fahl-medizintechnik.de/index.php?id=205&type=123& no_cache=1&tx_ttproducts_pi1[backPID]=98&tx_ttproducts_pi1[product]=42&L=0&filename=Productdetails.pdf, recherchiert am 8.1.2013) 23 Diese Werbeaussagen begründen erhebliche Zweifel daran, dass der Raumluftbefeuchter "Bonito Air comfort" ausschließlich oder jedenfalls vorwiegend für die Bedürfnisse erkrankter oder behinderter Menschen konzipiert sein könnte. Der Hinweis der Klägerin auf die Auswirkungen trockener Atemluft auf das körperliche Wohlbefinden, auf Abgespanntheit, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche und schließlich auf die Haut sowie der Verweis auf die Nutzbarkeit ätherischer Öle legen eher die Annahme nahe, dass der Raumluftbefeuchter von Menschen ohne Tracheostoma ebenso mit Vorteil genutzt werden kann und er deshalb weder für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden ist noch ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt wird (vgl dazu aus jüngerer Zeit BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 7 RdNr 18 mwN - Schutzserviette; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 26 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 16 - Klingelleuchte). Sollte sich das bei Prüfung durch das LSG bestätigen, wird er deshalb nur dann gleichwohl nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens iS von § 33 SGB V anzusehen sein, wenn er - worauf die Darstellung der Klägerin ebenfalls nicht unmittelbar deutet - in seiner konkret zu beurteilenden Funktion und Gestaltung so erheblich von allgemein gebräuchlichen Raumluftbefeuchtern abweicht, dass er deshalb nicht mehr ebenso nutzbar ist wie im Alltag nicht behinderter Menschen (vgl etwa BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 7 RdNr 18 mwN - Schutzserviette). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG deshalb zu prüfen haben, ob Raumluftbefeuchter vergleichbarer Art in nennenswertem Umfang auch von Menschen ohne Tracheostoma genutzt werden und ob ggf die Ausstattung des fraglichen Geräts hier ausnahmsweise so beschaffen ist, dass es trotzdem als wesentlich für die Zwecke von Menschen mit entsprechender Behinderung konzipiert anzusehen ist. 24 5. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. 25 6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 4, § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135651518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public