KSRE135711719 ECLI:DE:BSG:2022:180822BB1KR5021B0 BSG 1. Senat 20220818 B 1 KR 50/21 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 124 Abs 2 SGG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend SG Man
§ 13Nr 53, Rd
Nr 34; zum Anspruch auf stationäre Behandlungen nach dem abgesenkten Qualitätsgebot des Potentialmaßstabs BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67 =
§ 137cNr 15, Rd
Nr 40). Auch musste der Kläger damit rechnen, dass das LSG, gestützt auf das MDK-Gutachten, eine vorrangige, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung anstelle der Cannabis-Therapie bejahen wird. 9 bb) Der Kläger musste angesichts des ihm bekannten Urteils des erkennenden Senats vom 26.5.2020 (B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 =
§ 13
Nr 53) ferner damit rechnen, dass das Genehmigungsschreiben der Beklagten vom 26.5.2020 ein Verwaltungsakt ist, dessen Rechtmäßigkeit sich nach dem allgemeinen Leistungsrecht und seinen materiellen Anspruchsvoraussetzungen richtet und insoweit den allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 45 SGB X unterliegt. 10 Zur Genehmigungsfiktion hat der Senat ausgeführt (aaO RdNr 9, 10, 29, 31): "Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V vermittelt keinen eigenständigen Anspruch auf Versorgung mit einer Naturalleistung, sondern nur ein Recht auf Selbstbeschaffung bei Ablauf der in § 13 Abs 3a SGB V genannten Fristen mit Anspruch auf Erstattung der Beschaffungskosten. Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf (…) Eine fingierte Genehmigung nach dem Leistungsrecht der GKV (§ 13 Abs 3a Satz 6 SGB V) begründet keinen eigenständigen Naturalleistungsanspruch. (…) Sie vermittelt dem Versicherten eine Rechtsposition sui generis. Diese erlaubt es ihm, sich die Leistung (bei Gutgläubigkeit …) selbst zu beschaffen und verbietet es der KK nach erfolgter Selbstbeschaffung, eine beantragte Kostenerstattung mit der Begründung abzulehnen, nach dem Recht der GKV bestehe kein Rechtsanspruch auf die Leistung. (…) Die nach Fristablauf fingierte Genehmigung eines Antrags auf Leistungen hat nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes. Durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion wird das durch den Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen. Die KK ist weiterhin berechtigt und verpflichtet, über den gestellten Antrag zu entscheiden und damit das laufende Verwaltungsverfahren abzuschließen (Aufgabe von BSG vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - BSGE 123, 293 =
§ 13Nr 36, Rd
Nr 10 und 37; zuletzt BSG vom 27.8.2019 - B 1 KR 36/18 R -
§ 13Nr 48 Rd
Nr 11 und 42). Ist über den materiell-rechtlichen Leistungsanspruch bindend entschieden oder hat sich der Antrag anderweitig erledigt, endet das durch die Genehmigungsfiktion begründete Recht auf Selbstbeschaffung der beantragten Leistung auf Kosten der KK. (…) Danach ist die durch § 13 Abs 3a Satz 6 und 7 SGB V vermittelte Rechtsposition eine endgültige, soweit es um den Kostenerstattungsanspruch für den jeweiligen Beschaffungsvorgang im laufenden Verfahren geht. Diese Rechtsposition ist in ihrer Dauer hingegen durch die Dauer des Verwaltungs- einschließlich des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens begrenzt und in diesem Sinn eine vorläufige Rechtsposition." 11 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, er habe nicht damit rechnen können, dass das LSG diese Rechtsprechung auf Sachverhalte anwende, bei denen die Fiktion schon vor Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats eingetreten sei, kann sich auch daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung ergeben. Das Urteil des erkennenden Senats vom 26.5.2020 (B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 =
§ 13
Nr 53) und damit die dort formulierten neuen Rechtssätze zur Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V betrafen einen Sachverhalt aus dem Jahre 2016, bei dem die Genehmigungsfiktion bereits eingetreten war. Der Kläger musste deshalb damit rechnen, dass das LSG die neuere Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Genehmigungsfiktion auch auf seinen Fall aus dem Jahr 2020 anwenden wird. 12
- b)Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung kann auch dann vorliegen, wenn ein Prozessbeteiligter trotz grundsätzlich zu erwartender Rechtsauffassung des Gerichts mit einer Wendung im Rechtsstreit deshalb nicht rechnen musste, weil das Gericht den Rechtsstreit zunächst in eine bestimmte Richtung gelenkt hat (zB mit Äußerungen zur Notwendigkeit weiterer Ermittlungen vor Eintritt der Entscheidungsreife), später in seiner Endentscheidung an den mit der ursprünglichen Einschätzung verbundenen rechtlichen Konsequenzen aber nicht mehr festhalten will. Ein Gericht darf sich in seiner Instanz abschließenden Entscheidung nicht ohne Weiteres über eine von ihm zuvor selbst herbeigeführte Prozesslage, auf deren fortbestehender Maßgeblichkeit die Beteiligten vertrauen durften, hinwegsetzen. Das Nicht-Festhalten-Wollen an einer solchen Prozesslage gebietet es vielmehr, den Beteiligten zuvor schriftlich oder mündlich einen entsprechenden rechtlichen Hinweis zu geben (vgl BSG vom 26.3.2020 - B 3 P 14/19 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 22 RdNr 6; BSG vom 10.6.2021 - 9 B V 1/21 B - juris RdNr 10). 13 Eine Überraschungsentscheidung liegt hingegen dann nicht vor, wenn nur ein Mitglied des Spruchkörpers eine Rechtsauffassung dahingehend geäußert hat, die spätere Sachentscheidung werde zugunsten eines Beteiligten ausfallen. Denn es handelt sich dann nur um eine Einzelmeinung, die für die nachfolgende Entscheidung des gesamten Spruchkörpers weder rechtlich bindend sein kann noch tatsächlich den Schluss zulässt, diese Meinung sei mit dem Spruchkörper bereits abgestimmt (vgl BSG vom 12.6.1990 - 2 BU 227/89 - juris RdNr 4; BSG vom 17.12.2010 - B 2 U 278/10 B - juris RdNr 6; BSG vom 18.7.2011 - B 14 AS 86/11 B - juris RdNr 7; BSG vom 1.8.2013 - B 12 R 2/13 B - juris RdNr 6; BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 308/13 B - juris RdNr 9; BSG vom 17.8.2017 - B 5 R 11/17 B - juris RdNr 8 f; s ferner BFH vom 28.11.2006 - X B 160/05 - juris RdNr 25 f; BFH vom 19.5.2010 - IX B 16/10 - juris RdNr 4; BFH vom 10.5.2012 - X B 26/11 - juris RdNr 15; BVerwG vom 5.12.2001 - 4 B 82/01 - juris RdNr 6). Eine Überraschungsentscheidung ergibt sich deshalb etwa nicht bereits daraus, dass ein Senatsvorsitzender in der letzten mündlichen Verhandlung im Rahmen der Verhandlungsführung (§ 112 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 2 SGG) eine Äußerung abgegeben hat, aus welcher ein Beteiligter entnehmen konnte, die spätere Senatsentscheidung werde zu seinen Gunsten ausfallen. Eine solche Äußerung ist eine Einzel-Meinung und kann für die (nachfolgende) Entscheidung des "Gerichts", dh des gesamten Spruchkörpers, nicht bindend sein. Denn im Berufungsverfahren entscheiden fünf Richter (drei Berufs- und zwei ehrenamtliche Richter), deren Stimme jeweils das gleiche Gewicht zukommt (vgl § 19 Abs 1 SGG). Bei objektiver Betrachtung kann sich deshalb ein rechtskundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht darauf verlassen, dass sich der Senat bei der abschließenden Beratung der vom Vorsitzenden zunächst in der vorangegangenen Verhandlung geäußerten Auffassung zur Wertung eines Sachverständigengutachtens (Beweiswürdigung) anschließen werde (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 f = juris RdNr 5; ebenso bei einem Hinweis des Vorsitzenden im „Vorfeld der Entscheidung“ BSG vom 26.3.2020 - B 3 P 14/19 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 22 RdNr 6; anders bei Anwesenheit aller Mitglieder des Senats in der mündlichen Verhandlung BSG vom 17.8.2017 - B 5 R 11/17 B - juris RdNr 9; dagegen auch in diesem Fall auf eine Einzelmeinung des Vorsitzenden abstellend BSG vom 21.3.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr 7 S 29 f = juris RdNr 19). Nichts anderes gilt für ein Berichterstatterschreiben, das als solches gekennzeichnet ist und für sich nicht in Anspruch nimmt, die vorläufige Rechtsauffassung des gesamten Spruchkörpers wiederzugeben (vgl BSG vom 17.10.2019 - B 14 AS 309/18 B - juris RdNr 3 ff). 14 Jedenfalls bedarf es besonderer Umstände, um bereits ein Berichterstatterschreiben einer Äußerung des gesamten Spruchkörpers gleichzustellen. Solche liegen nicht vor, wenn die Beteiligten in gegensätzlicher Richtung zum Berichterstatterschreiben deutlich Stellung nehmen. Dann muss dem Beteiligten, der sich durch dieses Schreiben in seiner Rechtsauffassung bestätigt sieht, bewusst sein, dass die Meinungsbildung des gesamten LSG-Senats noch nicht abgeschlossen sein kann. So liegt der Fall hier. 15 Die Berichterstatterin schrieb hier einleitend, dass der rechtliche Hinweis nur nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage ergehe. Sie machte zwar dennoch sehr deutlich, dass der Rücknahmebescheid rechtswidrig sei. Aber in diesen zentralen Rechtsausführungen des Schreibens zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Berichterstatterin mehr als ihre eigene Rechtsauffassung mitteilen wollte. Aus der Verwendung des Passivs im Schlusssatz ("wird die Beklagte um Stellungnahme … gebeten") konnten die Beteiligten jedenfalls nicht entnehmen, dass die Berichterstatterin mit dem von ihr allein unterschriebenen Hinweis zumindest für die Berufsrichter nach erfolgter Vorberatung ein Zwischenergebnis mitteilen wollte. Die ehrenamtlichen Richter konnten ohnehin noch nicht damit befasst gewesen sein. 16 Es liegen keine besonderen Umstände vor, die Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen des Klägers hätten sein können, der LSG-Senat werde im Sinne des Berichterstatterschreibens entscheiden. Hier ist die Beklagte, die selbst eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beantragt hat, im selben Schriftsatz den Ausführungen im Berichterstatterschreiben - zum Teil mit neuen Argumenten - entschieden entgegengetreten und hat für den Unterliegensfall die Zulassung der Revision beantragt. Der Kläger hat in Kenntnis dessen unter nochmaliger ausführlicher Darlegung seiner Rechtsauffassung und Stellungnahme zu den neuen Argumenten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Damit ist die Situation nicht anders als in einer mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten durch ihren Vortrag versuchen, auf den gesamten Senat, dessen Einschätzung sie nicht kennen, in ihrem jeweiligen Sinne Einfluss zu nehmen. 17 2. Sofern der Kläger mit seinem Vorbringen auch sinngemäß geltend machen sollte, dass dem Urteil kein wirksames Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (mehr) zugrunde gelegen habe und deshalb die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 SGG nicht erfüllt gewesen seien, ist diese Rüge jedenfalls unbegründet. 18 Die Erklärung, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde - wie hier von den Beteiligten erklärt -, steht regelmäßig unter dem Vorbehalt der im wesentlichen unveränderten Sach-, Beweis- und Rechtslage; sie besagt, dass der Beteiligte unter den gegenwärtigen Verhältnissen und nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, weil aus seiner Sicht der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und die notwendigen rechtlichen Argumente ausgetauscht sind. Ändert sich die Prozesslage wesentlich, so entzieht das dem bisherigen Verzicht die Grundlage; die Einverständniserklärung ist dann verbraucht und muss erneut eingeholt werden, wenn das Gericht weiterhin ohne mündliche Verhandlung entscheiden will (vgl BSG vom 6.10.1999 - B 1 KR 17/99 R - SozR 3-1500 § 124 Nr 4 mwN). 19 Zu den für den Verzicht auf mündliche Verhandlung bedeutsamen Umständen kann auch das Vertrauen in die Maßgeblichkeit einer vom Gericht den Beteiligten gegenüber vorgenommenen rechtlichen Bewertung des Prozessstoffs gehören. Allerdings ist nicht jeder im Laufe des Verfahrens vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Spruchkörpers gegebene rechtliche Hinweis geeignet, ein solches Vertrauen zu begründen. Wird im Zuge der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses (§ 112 Abs 2 Satz 2 und Abs 4 SGG) mit den Beteiligten ein Rechtsgespräch geführt, sind die dort geäußerten Rechtsansichten erkennbar unverbindlich und enthalten keine Festlegungen, auf die sich die Beteiligten bei ihrer weiteren Prozessführung einstellen können. Anders ist es jedoch, wenn der gesamte Spruchkörper nach Durchführung einer förmlichen Beratung seine Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage zu Protokoll gibt und hieran Vorschläge für eine sachgerechte Lösung und prozessuale Behandlung des Falles knüpft. Wenn aus einem solchen Vorgehen auch keine Bindung für eine spätere Entscheidung erwächst, beinhaltet es doch eine zumindest vorläufige rechtliche Festlegung, die den Beteiligten als Grundlage für ihre weiteren Dispositionen dienen soll. Deckt sich die vom Gericht verlautbarte Rechtsauffassung mit der eigenen, kann der Betroffene davon ausgehen, dass die Rechtsfrage in seinem Sinne beantwortet werden wird. Stimmt er in einer solchen Situation einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu, geschieht dies in der Erwartung, dass es bei der eingenommenen Rechtsposition verbleibt und eine vertiefte Erörterung der damit zusammenhängenden Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich ist. Will das Gericht an der geäußerten Rechtsauffassung nicht festhalten, ändert dies die für den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung maßgebend gewesene Prozesslage und führt dazu, dass die Einverständniserklärung ihre Wirksamkeit verliert (vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B - SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 8 = juris RdNr 10). Fehlt es an einem derart begründeten schutzwürdigen Vertrauen, bleibt der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung wirksam. 20 Hier hat, wie unter 1.
- b)ausgeführt, nicht der LSG-Senat, sondern im Vorfeld die Berichterstatterin nur ihre persönliche Auffassung zur rechtlichen Beurteilung des Falls mitgeteilt. Auch fehlt es an besonderen Umständen, die ausnahmsweise eine Hinweispflicht geboten und deshalb eine erneute Anfrage zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. 21 Der Kläger hatte - wie unter 1.
- a)begründet - auch nicht davon ausgehen dürfen, dass in der Senatsberatung mit den ehrenamtlichen Richtern keine anderen rechtlichen Aspekte als die im Berichterstatterschreiben entscheidungsrelevant werden könnten. Nach Abgabe der Einverständniserklärung des Klägers sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Auch sonst hat sich die Tatsachen- oder Rechtsgrundlage nicht entscheidungserheblich geändert. 22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Schlegel Scholz Estelmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE135711719&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public